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22.3381 · Motion · 2022-04-07

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Vereinheitlichung der Fristenberechnung in der schweizerischen Rechtsordnung vorzulegen, welcher insbesondere vorsieht, dass die im Rahmen der Revision der ZPO (20.026) diskutierte Lösung auf Artikel 90 Absatz 1bis StPO, Artikel 40 Absatz 1bis BGG, Artikel 20 Absatz 1bis VwVG, Artikel 38 Absatz 1bis ATSG, Artikel 77 OR und auf alle anderen Gesetze, welche Regeln zur Fristenberechnung enthalten, angewendet wird.

Heute gibt es zahlreiche Gesetzestexte über die Fristenberechnung. Bei der Beratung der Änderung der ZPO konnte in Artikel 142 Absatz 1bis ZPO eine einfache und anscheinend allgemeingültige Methode umgesetzt werden. Um das Prozessrecht für die Bürgerinnen und Bürger möglichst einfach und verständlich zu gestalten und um zu verhindern, dass Rechtsunterworfene ihre Rechte nur aufgrund reiner Verfahrensfragen verlieren, wäre eine Harmonisierung der Fristenberechnung sinnvoll.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Motion stützt sich auf einen Vorschlag im Rahmen der Revision der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), der inzwischen überholt ist. Der Nationalrat hat sich am 10. Mai 2022 im Rahmen der Revision von Artikel 142 ZPO für eine andere Lösung entschieden. Konkret soll bei der Zustellung einer Sendung an einem Samstag, Sonntag oder anderen Feiertag durch "A+"-Post die Mitteilung am darauffolgenden Werktag als erfolgt gelten. Damit müssten Empfänger von fristauslösenden A+-Sendungen bei Leerung des Postfachs am Montag in Zukunft nicht mehr prüfen, ob die Sendung am Samstag oder am Montag eingegangen ist. Der Nationalrat hat sich damit gegen einen Vorschlag seiner Rechtskommission ausgesprochen, der dieser Motion zugrunde liegt und sich als untauglich erwiesen hatte.

Die Motion verlangt, dass die von der RK-N ursprünglich vorgeschlagene Lösung für A+-Sendungen auf alle Bundesgesetze ausgeweitet wird. Das macht vorab für das Strafprozessrecht keinen Sinn, weil die Zustellung hier stets durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgen muss (Art. 85 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] sowie BGE 144 IV 57 E. 2.3.1). Gleiches würde im Übrigen für die vom Nationalrat beschlossene Lösung gelten. Schon aus diesem Grund muss die Motion abgelehnt werden.

Ob die Ausweitung der vorgeschlagenen Lösung auf alle anderen Rechtsgebiete tatsächlich sachgerecht ist, müsste im Detail abgeklärt werden. Unklar ist sodann, wie sich die vorgeschlagene Methode in die verschiedenen kantonalen Verfahrensordnungen einfügen würde. Auch in dieser Hinsicht ist eine Motion jedenfalls verfrüht. Sollte der Nationalrat die Motion trotz dieser Bedenken annehmen, wird der Bundesrat dem Ständerat die Umwandlung in einen Prüfauftrag beantragen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.