Welchen Schutz finden Menschen, die vor Krieg und Menschenrechtsverletzungen aus Russland flüchten?
22.3598 · Interpellation · 2022-06-13
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
- Was sind die geltenden Bestimmungen, unter welchen russische Staatsangehörige heute das Recht auf Asyl oder eine andere Form von Aufnahme in der Schweiz bekommen?
- Ist die Schweiz bereit russischen Kriegsflüchtlingen den Schutzstatus S zu gewähren?
- Was für andere Möglichkeiten hat die Schweiz Menschen, die in Russland mit Menschenrechtsverletzungen konfrontiert sind, hier in der Schweiz - auch befristet - Schutz zu gewähren und zu unterstützen?
- Wie viele Menschen aus Russland haben aufgrund des Krieges, bzw. aufgrund der aktuellen Menschenrechtslage in Russland in der Schweiz bzw. bei der Botschaft in Russland die Einreise beantragt?
- Was ist die Situation von Militärdienstverweigern und Desertierenden aus Russland, die in der Schweiz Schutz suchen wollen?
- Gibt es besondere Möglichkeiten für Studierende, Hochschulangehörige, Forschende, Dozierende und Medienschaffende, die aus Russland flüchten und (temporär) Schutz in der Schweiz suchen?
Begründung
Für die russische Zivilgesellschaft war bereits vor dem völkerrechtswidrigen Krieg Russlands gegen die Ukraine vom 24. Februar 2022 die Menschenrechtslage schwierig. 2021 wurde nach der Schliessung der historischen Gesellschaft Memorial, die in mehr als dreissig Jahren die Verbrechen des Stalinregimes an der eigenen Bevölkerung dokumentiert hat, auch das Menschenrechtszentrum durch ein Gerichtsurteil aufgelöst. Viele Menschenrechtsaktivist/innen, aber auch regimekritische Journalistinnen, Forscher/innen, aber auch Lehrer/innen sind unter Druck und sind gezwungen daher ihr Heimatland zu verlassen.
Dazu kommen russische Desertierende und Militärdienstverweigernde, sowie weitere Personen, die sich in Russland öffentlich gegen den Krieg aussprechen. Seit dem 24. Februar 2022 werden Zehntausende von jungen Wehrpflichtigen von der russischen Regierung in die Ukraine geschickt, um dort einen völkerrechtswidrigen Krieg zu führen. Sollten sie den Kriegsdienst verweigern, erwartet Sie das Kriegsgericht, so wie Gerichte und Polizeikommissariate all diejenigen erwarten, die sich in Russland gegen Putins Krieg in der Ukraine wehren. Länder wie Deutschland haben reagiert und Menschen mit russischer Staatsangehörigkeit können Visa und politisches Asyl in Deutschland beantragen.
Stellungnahme des Bundesrates
Zu 1. / 3. / 5.: Russische Staatsangehörige, die ihr Heimatland verlassen müssen, haben die Möglichkeit, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) prüft jedes Asylgesuch individuell und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände. Kommt das SEM zum Schluss, dass eine Person in ihrem Heimatstaat eine individuelle Verfolgung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen zu befürchten hat, wird ihr Asyl gewährt. Erfüllt eine Person die Flüchtlingseigenschaft nicht, wird geprüft, ob Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. Erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Einzelfall als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, wird die Person in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
Das SEM ist sich der schwierigen Situation insbesondere von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Desertierenden und Militärdienstverweigernden in Russland bewusst. Es beobachtet die aktuellen Entwicklungen genau. Die entsprechenden Erkenntnisse fliessen laufend in die Asyl- und Wegweisungspraxis ein.
Ausserdem können nach schweizerischem Recht Personen, die im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind, bei einer Schweizer Vertretung mit konsularischen Dienstleistungen ein Visum aus humanitären Gründen beantragen. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt.
Zu 2.: Mit dem Schutzstatus S kann die Schweiz einer bestimmten Personengruppe für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges, kollektiv vorübergehenden Schutz gewähren. Das Ziel des Schutzstatus S besteht darin, während eines ausserordentlich grossen Zustroms von Personen das Asylsystem zu entlasten. Der Bundesrat hat den Schutzstatus S bekanntlich erstmals am 11. März 2022 für Schutzsuchende aus der Ukraine aktiviert. Bisher haben über 59 000 Geflüchtete aus der Ukraine in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht erhalten (Stand: 31. Juli 2022), ohne dass sie ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen haben. Demgegenüber haben im laufenden Jahr lediglich 110 Russinnen und Russen in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt (Stand: 31. Juli 2022). Aufgrund dieser tiefen Zahl besteht kein Bedarf an einer kollektiven, raschen Schutzgewährung. Zudem hat die Schweiz 324 Russinnen und Russen, welche zum Zeitpunkt des russischen Einmarsches in der Ukraine gelebt haben und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihr Heimatland Russland zurückkehren können, den Status S erteilt.
Zu 4.: Das SEM führt keine Statistik über die Asylgründe. Deshalb hat es keine Kenntnis, wie viele russische Staatsangehörige in einem Asylverfahren Desertion, Wehrdienstverweigerung, den Krieg in der Ukraine oder Menschenrechtsverletzungen geltend gemacht haben. Vom 1. Januar bis 31. Juli 2022 wurden auf der Auslandvertretung in Moskau keine Visumsgesuche für humanitäre Visa eingereicht. Hingegen wurden im gleichen Zeitraum drei Visumsanträge russischer Staatsangehöriger für humanitäre Visa auf anderen Auslandvertretungen eingereicht und anschliessend verweigert.
Zu 6.: Für Personen, die aus Russland flüchten und Schutz in der Schweiz suchen, gelten die im ersten Abschnitt erwähnten Bestimmungen. Russische Staatsangehörige können im Übrigen gemäss den regulären ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz zugelassen werden (Art. 18-24 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]; SR 142.20). Eine Zulassung zur Aus- oder Weiterbildung ist ebenfalls möglich (Art. 27 AIG).
Antwort des Bundesrates.