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22.3783 · Interpellation · 2022-06-16

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Um die Nachhaltigkeit der Textil- und Schuhindustrie zu fördern, hat die EU-Kommission am 30. März 2022 ihre Textilstrategie vorgelegt und darin zwei Dutzend neue Massnahmen angekündigt. Der Bundesrat hält in seiner Antwort auf die Interpellation 21.4635 fest, dass er die Entwicklungen verfolge und, sobald die EU neue Bestimmungen einführe, eine Übernahme prüfe.

Im EU-Vorschlag zur sektorübergreifenden Sorgfaltsprüfungspflicht wird der Textil- und Schuhsektor mit Referenz auf die OECD Guidance als menschenrechtlicher Hochrisikosektor eingestuft. In ihrer Mitteilung zu menschenwürdiger Arbeit weltweit vom 23. Februar 2022 stuft die EU die Textilindustrie als Schlüsselsektor für globale Gerechtigkeit und die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter ein.

Mit der Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030 möchte der Bundesrat nachhaltige Konsummuster fördern und Konsumierenden verständliche und relevante Nachhaltigkeitsinformationen zur Verfügung stellen.

In seiner Antwort auf Ip. 21.4635 verweist der Bundesrat bei gesetzlichen Interventionsmöglichkeiten in den Onlinehandel zur Stärkung der SDGs nur auf die Parlamentarische Initiative 20.433 zur Kreislaufwirtschaft.

Teilt der Bundesrat die Einschätzung:

1. Dass die Textil- und Schuhindustrie ein Schlüsselsektor für menschenwürdige Arbeit und Gleichstellung der Geschlechter und ein Hochrisikosektor im Bereich von Menschenrechten ist?

2. Dass Konsumierende noch keine flächendeckenden und vergleichbaren Informationen zur sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit von Textilien und Schuhen haben, die für informierte Konsumentscheide nötig wären?

3. Dass die pa. iv. 20.433 zwar wichtige ökologische Themen behandelt, soziale und menschenrechtliche Anforderungen aber weitgehend ausklammert?

Ist der Bundesrat folglich bereit:

4. Die Übernahme von Regulierungen bezüglich sozialer und ökologischer Anforderungen und Transparenzpflichten basierend auf der EU-Textilstrategie und dem EU-Vorschlag zu Sorgfaltsprüfung zu prüfen?

5. Verbindliche Mindestvorgaben für Nachhaltigkeitsinformationen festzulegen, um Konsumierenden den systematischen Vergleich relevanter sozialer und ökologischer Nachhaltigkeitsaspekte zu ermöglichen?

6. Zu prüfen, was für Massnahmen wirksam wären, um auch im Onlinehandel soziale und menschenrechtlicher Nachhaltigkeitsaspekte zu fördern und um die Gleichbehandlung mit dem stationären Handel sicherzustellen?

Antrag des Bundesrates

Antwort des Bundesgerichts

Stellungnahme des Bundesrates

1. Im Bereich der Textil- und Bekleidungsindustrie sind die Achtung der Menschenrechte, die Gleichstellung der Geschlechter und die Bekämpfung der Kinderarbeit für den Bundesrat von grosser Bedeutung. Die arbeits- und menschenrechtliche Situation ist in diesem Sektor tatsächlich leider oft prekär.

2. Es gibt heute keine flächendeckenden und vergleichbaren Informationen direkt auf den Produkten. Konsumierende können sich aber auf der vom Bund unterstützten Plattform Labelinfo.ch der Stiftung Pusch - Praktischer Umweltschutz über Labels informieren. Verschiedene Labels mit produkte- oder unternehmensspezifischen Informationen können so für den Kaufentscheid genutzt werden (beispielsweise OEKO-TEX: STEP). Weiter unterstützt der Bund das Multi-Stakeholder-Programm "Sustainable Textiles Switzerland 2030" (STS 2030), unter anderem um die Kennzeichnung von Aspekten der Nachhaltigkeit der Schweizer Textil- und Bekleidungsbranche zu verbessern. Ausserdem werden Unternehmen in ihren Berichten über nichtfinanzielle Belange künftig über verschiedene Aspekte der Nachhaltigkeit berichten müssen (Art. 964a-964c OR, SR 220).

3. Die parlamentarische Initiative (20.433) "Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken" sieht eine Anpassung des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) vor. Soziale und menschenrechtliche Anforderungen werden dabei nicht abgedeckt.

4. Das Bundesamt für Justiz (BJ) analysiert gegenwärtig den Vorschlag der EU-Kommission zur Sorgfaltsprüfung und wird den Anpassungsbedarf für das Schweizer Recht prüfen. Gemäss Vernehmlassungsvorlage zur pa. iv. 20.433 sollen bei der Umsetzung von Anforderungen an das Inverkehrbringen von Produkten die Regelungen der wichtigsten Handelspartner der Schweiz berücksichtigt werden. Ein Beispiel hierfür ist die Kennzeichnung von Umweltinformationen. Im Bericht in Erfüllung des Postulats Chevalley (20.3110) "Keine neuen Produkte wegwerfen. Stopp der Verschwendung!" wird der Bundesrat darlegen, wie die Unternehmen mit ihren nicht verkauften Kleidern und Schuhen umgehen.

5. Nachhaltigkeitsinformationen ermöglichen Konsumierenden den Vergleich relevanter sozialer und ökologischer Nachhaltigkeitsaspekte beim Einkauf. Es ist aber in der Regel aufwändig, spezifisch für die Schweiz Mindestanforderungen an Nachhaltigkeitsinformationen für Produkte festzulegen, die mehrheitlich im Ausland produziert werden. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis muss im Einzelfall abgewogen werden.

Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) gibt vor, dass öffentliche Aufträge, wenn die Leistung im Ausland zu erbringen ist, nur an Anbieter vergeben werden, die mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation und die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt einhalten. Zurzeit werden für Vergabestellen Instrumente für den Vergleich von Labels und Standards im Textilbereich erarbeitet.

6. Der Bundesrat erwartet auch von den im Onlinehandel tätigen Unternehmen die Einhaltung der sozialen und menschenrechtlichen Vorgaben und Standards. Der Bundesrat begrüsst es, wenn sich private Unternehmen an Initiativen, wie dem oben erwähnten Multi-Stakeholder-Programm STS 2030, beteiligen. Solche Initiativen stehen dem Online- und dem stationären Handel gleichermassen offen resp. können von diesen in Eigeninitiative ergriffen werden. Der Bundesrat wird die Umsetzung dieser und ähnlicher Initiativen beobachten und allenfalls weitergehende Massnahmen prüfen.

Antwort des Bundesgerichts