Jetzt, wo klar ist, dass wir die Kernkraftwerke weiterhin brauchen: Ist es auch tatsächlich möglich, in die von uns gewünschte Laufzeit zu investieren?
22.3918 · Interpellation · 2022-09-14
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Schweizer Stromsektor steht unter Druck. Nun geben sogar der Bundesrat und verschiedene Fachleute zu, dass in den kommenden Wintern aufgrund der Strommangellage auf dem gesamten europäischen Kontinent Stromausfälle wahrscheinlich sind. Um Stromausfälle zu verhindern, hat der Bundesrat eine Stromsparkampagne lanciert, und er regelt die Rationierung von Energie für die Bevölkerung und die Unternehmen. Schliesslich zeigt sich selbst bei den politischen Parteien, die tendenziell so schnell wie möglich aus der Kernenergie aussteigen wollten, eine Bereitschaft, die Laufzeit der Kernkraftwerke maximal zu verlängern, um die Versorgung der Schweiz mit Bandenergie sicherzustellen.
Um die Laufzeit der Kernkraftwerke über den ursprünglich vorgesehenen Zeitraum hinaus zu verlängern, sind umfangreiche Investitionen des Bundes oder der Kraftwerkbesitzerinnen erforderlich.
Mit der Verabschiedung des Energiegesetzes (EnG) wurde auch das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 geändert, das die nachstehende Bestimmung enthält:
Art. 12a Verbot des Erteilens der Rahmenbewilligung für Kernkraftwerke
Rahmenbewilligungen für die Erstellung von Kernkraftwerken dürfen nicht erteilt werden.
Ich frage den Bundesrat:
1. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass es notwendig ist, die Laufzeit der Kernkraftwerke über den ursprünglich geplanten Zeitraum hinaus zu verlängern?
2. Erlaubt der oben zitierte Wortlaut im Gesetz Investitionen zur Verlängerung der Laufzeit von Kernkraftwerken? Sind somit Investitionen erlaubt, die über den ordentlichen Unterhalt der Anlagen hinausgehen?
3. Wenn nicht, wie gedenkt er, den Konflikt mit dem Gesetz zu lösen? Wäre es eine Möglichkeit, die Frage erneut dem Volk vorzulegen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Sämtliche Schweizer Kernkraftwerke verfügen über eine unbefristete Betriebsbewilligung. Weil die Laufzeiten nicht beschränkt sind, kann es auch keine Laufzeitverlängerungen geben. Das heisst, die Kernkraftwerke dürfen betrieben werden, solange sie sicher sind. Dazu müssen die Betreiber der Kernkraftwerke regelmässig das Sicherheitsniveau ihrer Anlage prüfen und allfällige Verbesserungen implementieren.
Dass die Sicherheit eingehalten wird, wird vom Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) überwacht. Es liegt grundsätzlich im Ermessen des jeweiligen Betreibers zu entscheiden, ob er die erforderlichen Investitionen an einem Kernkraftwerk tätigen will, um insbesondere den notwendigen Nachrüstbedarf für eine bestimmte Laufzeit zu erfüllen. Es ist daher in der Regel auch ein wirtschaftlicher Entscheid des jeweiligen Betreibers, wie lange ein Kernkraftwerk betrieben wird.
2. und 3. Zum Zeitpunkt des Baus der bestehenden Kernkraftwerke gab es noch keine Rahmenbewilligungspflicht, weswegen diese Werke über keine Rahmenbewilligung verfügen. Nach dem geltenden Artikel 106 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) dürfen "in Betrieb stehende, nach diesem Gesetz rahmenbewilligungspflichtige Kernanlagen ... ohne entsprechende Bewilligung weiter betrieben werden, solange keine Änderungen vorgenommen werden, die nach Artikel 65 Absatz 1 [KEG] eine Änderung der Rahmenbewilligung erfordern." Eine grundlegende Erneuerung eines bestehenden Kernkraftwerkes im Sinne von Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b KEG, die eine massgebliche Verlängerung seiner Betriebsdauer zur Folge hätte, lässt sich mit dem Entscheid, aus der Kernenergie auszusteigen, nicht vereinbaren. Daher hat der Gesetzgeber entschieden, dass nicht nur Rahmenbewilligungen für die Erstellung von Kernkraftwerken, sondern auch Rahmenbewilligungen für grundlegende Erneuerungen an bestehenden Kernkraftwerken nicht mehr zulässig sind (vgl. Art. 106 Abs. 1bis KEG).
Somit sind auch nach geltendem Recht Erneuerungen an einem bestehenden Kernkraftwerk erlaubt, die eine Verlängerung der Betriebsdauer dieses Kernkraftwerks ermöglichen, solange es sich nicht um grundlegende Erneuerungen handelt, die eine massgebliche Verlängerung seiner Betriebsdauer zur Folge hätten, wie beispielsweise der Ersatz des Reaktordruckbehälters.
Antwort des Bundesrates.