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22.4131 · Interpellation · 2022-09-29

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Die Bekanntgabe der Krankenkassenprämien durch den Bundesrat ist ein Ritual, das jedes Jahr mit Spannung erwartet wird.

Zu den von Verständnislosigkeit und Unzufriedenheit geprägten Reaktionen und Kommentaren gesellt sich neuerdings ein Gefühl der Desillusionierung: Dem Schweizer Gesundheitssystem gelingt es offenbar nicht, den Prämienanstieg, der wiederum den Anstieg der Gesundheitskosten abbildet, in den Griff zu bekommen und einzudämmen. Im aktuellen, von grosser Unsicherheit geprägten Umfeld kann eine durchschnittliche Prämienerhöhung von 6,6 Prozent im Vergleich zu 2022 in Kombination mit einer Inflation zahlreiche finanzschwache Familien in die Prekarität treiben.

Zudem werden die Gesundheitskosten wahrscheinlich weiterhin steigen; es ist also nicht wirklich eine Entspannung in Sicht. Dieser Anstieg ist vor allem auf die demografische Entwicklung, die Zunahme des Leistungsvolumens und auf den medizinisch-technischen Fortschritt zurückzuführen.

Immer wieder werden mögliche Ansätze zur Kosteneinsparung vorgeschlagen; sobald es aber darum geht, diese Ansätze auszuarbeiten und zu konkretisieren, werden sie wieder verworfen. Obwohl Uneinigkeit darüber herrscht, welche Massnahmen ergriffen werden sollen, ist unbestritten, dass es inakzeptabel ist, dass je nach Kanton 20-30 Prozent der Bevölkerung auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind, um ihre Krankenkassenkosten bezahlen zu können.

Am 18. Juni 2021 verabschiedeten die eidgenössischen Räte eine KVG-Änderung. Das 4a. Kapitel betrifft dabei Pilotprojekte zur Eindämmung der Kostenentwicklung. Aufgrund seiner geringen Bevölkerungszahl kann der Kanton Jura innovative und wegweisende Ansätze in verschiedenen Bereichen fördern. Die Projekte können auf kantonaler Ebene geplant und getestet werden, ohne dass man sich auf eine Teilmenge beschränken müsste. Dadurch ist es möglich, Schlüsse zu ziehen, die die Vielfalt der Gesamtbevölkerung berücksichtigen.

Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Wann soll Artikel 59b in Kraft treten? Das Gesetz bezweckt die Entwicklung von Pilotprojekten. Wurde das EDI diesbezüglich bereits von einzelnen Kantonen konsultiert?

2. Im Kanton Jura bietet ein gemeinschaftliches Gesundheitszentrum ("Maison de santé communautaire"), das von Fachleuten aus verschiedenen Bereichen geführt wird, Pflegeberatung und Sprechstunden zum Thema psychische Gesundheit für Migrantinnen und Migranten an. Dabei wird ein partizipativer Ansatz verfolgt. Ein Team aus Fachleuten führt Präventionsmassnahmen, Vorsorgeuntersuchungen und Gesundheitschecks durch; es klärt Personen über das Sozial- und Gesundheitsnetzwerk im Kanton Jura auf. Könnte man im Sinne von Artikel 59b ein Pilotprojekt für den ganzen Kanton aufgleisen? Dieses würde sich an weitere Personenkreise richten und hätte zum Ziel, die berufsübergreifende Zusammenarbeit zu fördern. Im Rahmen des Projektes würde ein Team von Gesundheitsfachpersonen (Pflegefachpersonen, Psychologinnen und Psychologen, Apothekerinnen und Apotheker usw.) beauftragt, Auskünfte zu medizinischen Fragen zu erteilen und die Erstversorgung zu übernehmen. Die Kosten müssten dabei von der Krankenversicherung übernommen werden.

3. Könnte man ein Pilotprojekt vorsehen, dass das Verfassen von Patientenverfügungen fördert? Beispielsweise könnte das Personal von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause eine gewisse Zeit für professionelle Gespräche aufwenden, die von Empathie und einer ethischen Grundhaltung geprägt sind. Sie könnten die betroffenen Personen mit der nötigen Gelassenheit begleiten, wenn diese schwierige Entscheidungen über medizinische Massnahmen zu treffen haben. Die Gewissheit, dass der Patientenwille respektiert und die Angehörigen dadurch entlastet werden, würde es zweifellos erlauben, medizinischen Behandlungen mit einer gewissen Abgeklärtheit entgegenzublicken.

Diese beiden Beispiele könnten die Anforderungen an Pilotprojekte nach Artikel 59b KVG erfüllen, der von den Eidgenössischen Räten im Juni 2021 verabschiedet wurde. Im Rahmen dieser Pilotprojekte würde das elektronische Patientendossier verwendet. Dadurch würde ein integrativer Ansatz in der ambulanten Pflege gefördert, und das medizinische Personal hätte Informationen zur Verfügung, auf die es sich für die weitere Betreuung stützen könnte.

4. Ermöglicht es Artikel 59b, Pilotprojekte zu fördern, von denen erst einmal die Grundzüge skizziert werden? Damit erhielte man einen Grundsatzentscheid, der es erlaubt, das Projekt in der Folge detailliert auszuarbeiten und fundiert zu begründen.

Stellungnahme des Bundesrates

1./4. Das erste Massnahmenpaket zur Kostendämpfung, zu dem auch der Artikel über Pilotprojekte gehört (Art. 59b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10), wurde am 18. Juni 2021 vom Parlament verabschiedet (BBl 2021 1496). Artikel 59b KVG muss noch durch Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) konkretisiert werden. Die Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung ist abgeschlossen (www.fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen > Abgeschlossen > 2022). Der früheste Inkraftsetzungstermin für diese Änderung ist der 1. Januar 2023.

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat bereits auf Gesuche um Durchführung von Pilotprojekten, die teilweise von Kantonen kamen, reagiert und darauf hingewiesen, dass erst nach Inkrafttreten der Bestimmungen geprüft werden kann, ob ein Pilotprojekt in den gesetzlichen Rahmen passt. Das Ausführungsrecht legt insbesondere den minimalen Inhalt des Gesuchs zur Genehmigung eines Pilotprojekts fest, bestimmt, was in der Verordnung des EDI für jedes Projekt geregelt werden muss, und definiert die Umsetzung sowie die Prüfkriterien für die Verankerung der im Rahmen des Pilotprojekts erprobten Massnahmen im Gesetz. Das Gesuch muss unter anderem eine detaillierte Beschreibung des Projekts sowie die geplanten Massnahmen und Wirkungsziele beinhalten und die Folgen für die Akteure der OKP und für die Versicherten darlegen. Damit Pilotprojekte genehmigt werden, müssen sie also die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie können daher nicht auf der Grundlage einer Skizze oder eines nachträglich detailliert auszuarbeitenden Grundsatzentscheids genehmigt werden.

2. Der aktuelle gesetzliche Rahmen des KVG bietet den Kantonen bereits die Möglichkeit, kostendämpfende Massnahmen zu ergreifen. Aufgrund der geltenden Bestimmungen des KVG und der Tatsache, dass die Kantone, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, für die Gesundheitsversorgung ihrer Bevölkerung sorgen müssen (Art. 117a Abs. 1 BV), steht es den Kantonen grundsätzlich frei, spezifische Angebote selbst zu lancieren und zu finanzieren. Ausserdem wird im Zuge des zweiten Massnahmenpakets zur Kostendämpfung (Geschäft 22.062, das derzeit im Parlament behandelt wird) geprüft, ob es angebracht ist, dass Apothekerinnen und Apotheker sowie andere Leistungserbringer als die Ärzteschaft Präventionsleistungen im Rahmen von Präventionsprogrammen durchführen können.

Dabei gilt es zu beachten, dass die Pilotprojekte den gesetzlichen Rahmen gemäss Artikel 59b KVG einhalten und weder die Übernahme neuer Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung noch die Zulassung neuer Kategorien von Leistungserbringern vorsehen können. Im Bereich der Pflege wäre daher ein Pilotprojekt zu einem Versorgungsmodell denkbar, sofern es die Förderung der koordinierten und der integrierten Gesundheitsversorgung vorsieht (Art. 59b Abs. 2 Bst. e KVG) und die Eindämmung der Kostenentwicklung, die Stärkung der Anforderungen an die Qualität oder die Förderung der Digitalisierung (im Sinne von Art. 59b Abs. 1 KVG) zum Ziel hat.

3. Patientenverfügungen, in denen im Voraus festgelegt wird, welchen medizinischen Massnahmen man im Falle eines plötzlichen Verlusts der Urteilsfähigkeit zustimmt und welche man ablehnt, können bereits jetzt im elektronischen Patientendossier (EPD) hinterlegt werden. Dies wird vom Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG; SR 816.1) geregelt, das die organisatorischen und technischen Voraussetzungen des EPD festlegt.

Antwort des Bundesrates.