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22.4165 · Interpellation · 2022-09-29

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Die Schweiz ratifizierte am 17. Mai 2003 das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe, das deren Eintrag in die Umwelt minimieren soll.

Namentlich Pflanzenschutzmittel und Biozide (Pestizide) werden in hohen Mengen in die Umwelt ausgebracht, obwohl aus vielen persistente Metaboliten entstehen, die Jahre bis Jahrhunderte brauchen, bis sie abgebaut sind (siehe Antworten auf 21.3873 und 22.3790). Viele dieser Metaboliten und ihre Auswirkungen auf Menschen, Böden, Gewässer und Biodiversität sind nicht einmal bekannt.

Ein sehr persistenter Stoff ist Trifluoracetat (TFA), der gemäss Recherchen des SRF schon heute flächendeckend im Schweizer Trinkwasser auftritt. TFA entsteht aus mehreren Dutzend zugelassenen Pestiziden. Für Menschen scheint es nach heutigen Erkenntnissen wenig problematisch, für gewisse Wasserpflanzen ist es stark giftig.

Das dauernde Ausbringen von Pestiziden, die sich zu persistenten Stoffen abbauen, führt zu deren Anreicherung in der Umwelt. Ein weiteres Beispiel sind die Metaboliten des vor drei Jahren verbotenen Fungizids "Chlorothalonil". Seinetwegen darf in gewissen Regionen wohl noch während vielen Jahren kein Trinkwasser mehr gefördert werden.

Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Welche Probleme können sich für die Landwirtschaft mittel- und langfristig ergeben, wenn sich persistente Metaboliten in Böden und Gewässern anreichern?

2. Welche Probleme können sich daraus für Mensch, Tier und Umwelt ergeben?

3. Welche Rolle spielt die Persistenz von Metaboliten bei der Zulassung von chemischen Stoffen, insbesondere Pflanzenschutzmitteln und Bioziden?

4. Wie strikte wird dabei das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip angewendet?

5. Ist es im Lichte des Klimawandels und der damit verbundenen Austrocknung der Böden sowie häufigeren Starkniederschlägen, die rasch in Gewässer abfliessen, nicht geboten, persistenten Metaboliten ein grösseres Augenmerk zu widmen?

6. Ist der Bundesrat bereit, dafür zu sorgen, dass die nötigen Massnahmen in der Zulassung und im Vollzug umgesetzt werden?

7. Hat der Bundesrat an der internationalen Konferenz zu Chemikalien und Abfall in Genf ein strengeres Zulassungsverfahren in Bezug auf persistente Chemikalien und Metaboliten gefordert? Wenn nein, warum? Wenn ja, was wurde gefordert und welche konkrete Folgen hat dies für deren Zulassung in der Schweiz?

Stellungnahme des Bundesrates

1. und 2. Trifluoracetat (TFA) ist ein Abbauprodukt unterschiedlicher Vorläuferstoffe. Neben bestimmten Wirkstoffen von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten kommen andere Vorläuferstoffe, die insbesondere in Kälte- und Treibmitteln, Lösungsmitteln sowie in diversen Produkten und Prozessen verwendet werden, als Quellen von TFA in Frage. Metaboliten von Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen können - abhängig von ihren spezifischen chemischen und (öko)toxikologischen Eigenschaften - ebenso wie ihre Muttersubstanzen Mensch, Tier und Umwelt negativ beeinflussen und die Bodenfruchtbarkeit beeinträchtigen, indem sie Bodenorganismen schädigen oder mikrobielle Bodenprozesse stören. Als Folge davon kann auch die landwirtschaftliche Produktion beeinträchtigt werden. Wegen der im Vergleich zu den Muttersubstanzen höheren Mobilität gewisser Metaboliten besteht zudem die Möglichkeit, dass sie ins Grundwasser und über das Trinkwasser und Erntegüter in Futter- und Lebensmittel gelangen können. Werden Umwelteinträge von persistenten Metaboliten nicht vermindert, werden ihre Gehalte in der Umwelt langfristig zunehmen. Im Rahmen der Zulassung und Bewilligungsüberprüfung von Pflanzenschutzmitteln wird die Bildung von Rückständen im Grundwasser und in Lebens- und Futtermitteln berücksichtigt. Rückstände schliessen nebst den Wirkstoffen auch deren Metaboliten sowie Abbau- oder Reaktionsprodukte ein. Im Lebensmittelrecht sind für Metaboliten Rückstandshöchstgehalte für Lebensmittel sowie Höchstwerte für Trinkwasser vorgegeben, die nicht überschritten werden dürfen.

3. Gestützt auf die weitestgehend mit dem EU-Recht harmonisierten Vorschriften des Schweizer Chemikalien- und Landwirtschaftsrechts unterliegen Biozide, Pflanzenschutzmittel und bestimmte Dünger einer Zulassungspflicht. Andere Chemikalien (Industriechemikalien) unterstehen, abgesehen von speziellen Verbotsvorschriften, keiner Zulassungspflicht, sondern im Wesentlichen der Pflicht zur Selbstkontrolle durch die Herstellerin.

Bei der Zulassung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln ist die Persistenz der Metaboliten ein fester Bestandteil der Risikobeurteilung. Sagen die dafür verwendeten Modelle Werte über den als unbedenklich ermittelten Konzentrationen voraus, so wird eine Zulassung nicht oder nur mit entsprechenden Risikominderungsmassnahmen erteilt.

Industriechemikalien gelangen aufgrund des Verbots des Ausbringens von Klärschlamm für Düngezwecke nicht in Kulturböden. Eine Ausnahme sind Einträge von flüchtigen und persistenten Stoffen und ihrer Abbauprodukte aus der Luft. Das Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) erlaubt dem Bundesrat, Einschränkungen und Verbote für solche Stoffe zu erlassen, wenn dies erforderlich ist.

4. Der Bundesrat beachtet das Vorsorgeprinzip beim Erlass von Vorschriften über die Zulassung von chemischen Stoffen und Produkten, insbesondere bei Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln (Pestizide). Mit dem Bundesgesetz vom 19. März 2021 über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden (BBl 2021 665) wurde zudem ein Absenkpfad mit Zielwerten für die Risikoreduktion beim Einsatz von Pestiziden gesetzlich verankert. Es wird am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

5. und 6. Mit dem erwähnten Bundesgesetz vom 19. März 2021 hat das Parlament das Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20) ergänzt. Neu muss die Zulassung eines Pestizids überprüft werden, wenn es oder seine Metaboliten wiederholt und verbreitet festgelegte Grenzwerte in den Gewässern überschreitet. Erforderlichenfalls sind weitere Anwendungsauflagen vorzukehren oder es ist sogar die Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder die Genehmigung des Wirkstoffs zu entziehen. In diesem Sinne empfiehlt der Bundesrat die Motion 22.3929 Maret "Festlegung von PFAS-spezifischen Werten in Verordnungen" zur Annahme.

7. An der 10. Vertragsparteienkonferenz des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (POP-Konvention; SR 0.814.03) im Juni 2022 hat sich die Delegation der Schweiz aktiv für die Aufnahme von Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) und deren Vorläuferverbindungen in die Anlage A dieses Übereinkommens eingesetzt. Eine entsprechende Verbotsregelung für diese Stoffgruppe im Anhang 1.16 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) hat der Bundesrat per 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzt.

Antwort des Bundesrates.