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22.430 · Parlamentarische Initiative · 2022-05-11

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Artikel 14 des Asylgesetzes wird dahingehend angepasst, dass auf kantonaler Ebene ein Rechtsmittel eingeführt wird gegen Entscheide kantonaler Behörden, die ein Aufenthaltsbewilligungsverfahren zur Erteilung einer Härtefallbewilligung verweigern.

Begründung

Reicht eine Person, die unter das Asylgesetz fällt, ein Gesuch um eine Härtefallbewilligung ein, so wird das Grundrecht auf Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung (BV) nicht gewährleistet. Denn wenn die zuständige kantonale Behörde das Vorliegen eines Härtefalls verneint und entscheidet, das Dossier nicht zur Zustimmung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiterzuleiten, kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid nicht den Rechtsweg beschreiten. Das Verfahren wird abgeschlossen, ohne dass sich eine Richterin oder ein Richter jemals zum fraglichen Fall hätte äussern können.

Nach Artikel 14 Absatz 4 des Asylgesetzes (AsylG) hat die betroffene Person nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung. Und so hat eine Person, die unter das AsylG fällt, im kantonalen Verfahren keine Parteistellung - dies im Unterschied zu Ausländerinnen und Ausländern, die nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) eine Härtefallbewilligung beantragen und die gegen einen abschlägigen Bescheid des Kantons Beschwerde einreichen können.

In einem Entscheid hatte das Bundesgericht bereits 2010 die Gelegenheit, sich zu dieser Thematik zu äussern. Es kam zum Schluss, dass das fehlende Rechtsmittel gegen kantonale Entscheide, die ein Aufenthaltsbewilligungsverfahren verweigern, gegen die Rechtsweggarantie nach Artikel 29a BV verstösst (vgl. BGER 137 I 128 E. 4.3.2). Diese Auffassung wird von der herrschenden Lehre geteilt. Aber aufgrund von Artikel 190 BV, der besagt, dass die Bundesgesetze für die Gerichte massgebend sind, kann das Bundesgericht diese Verletzung der Rechtsweggarantie nur feststellen, sie aber nicht beseitigen. Es obliegt deshalb dem Parlament, hier Abhilfe zu schaffen.

Dass Personen, die unter das Asylgesetz fallen, weniger gut gestellt werden, wurde insbesondere mit dem Willen des Gesetzgebers, dass die Wegweisung einer abgewiesenen asylsuchenden Person nicht durch ein aussichtsloses oder missbräuchliches Gesuch verzögert werde, begründet. Dieses Argument vermag aber nicht zu überzeugen: Die in Artikel 14 Absatz 2 AsylG genannten Personen müssen sich mindestens seit fünf Jahren in der Schweiz aufhalten. Es erscheint unverhältnismässig, dass Menschen, die seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz leben, die in Artikel 29a BV vorgesehene Rechtsweggarantie nur vorenthalten wird, um dadurch die bei einem kantonale Verfahren anfallende Zeit zu sparen.

Es mag zutreffen, dass sich das Verfahren nach Artikel 14 Absatz 2 AsylG und jenes nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b AIG in einigen Punkten unterscheiden. Aber sie sind dort vergleichbar, wo es um die zu erfüllenden Voraussetzungen für den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen, um die Pflicht der betroffenen Person zur Mitwirkung und um die Folgen der Gesuchsprüfung durch die kantonalen Behörden geht. Dass bei der Rechtsweggarantie zwischen den beiden Gesetzen Unterschiede bestehen, erscheint nicht gerechtfertigt.

Wenn vorgesehen wird, dass jemand den Rechtsweg beschreiten kann, würde dies folglich dazu führen, dass die Grundrechte der betroffenen Person gewahrt sind. Und angesichts der vielen Unterschiede, die zwischen den Kantonen bei der Anwendung des Rechts im Zusammenhang mit Härtefällen bestehen, würde die Rechtsweggarantie auch dazu beitragen, dass es zu weniger Willkür kommt.