22.4390 · Interpellation · 2022-12-14
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
In der Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) ist gesetzlich geregelt, dass die Armee über einen über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen verfügen sollte. Gemäss der Armeeauszählung 2022 beträgt der Effektivbestand 151 299 Angehörige der Armee und übertrifft damit die erforderlichen 140 000. Der Effektivbestand der Armee ist in den letzten Jahren stetig gewachsen: Von 140 000 Personen im Jahr 2019 auf 151 299 Personen im Jahr 2022. Damit wurde die maximal zulässige Grenze von 140 000 Personen deutlich überschritten. Gemäss den Prognosen des VBS wird die Armee in den nächsten Jahren konstant weiterwachsen und nach dem Jahr 2024 bei rund 157 000 Personen stagnieren.
Ich bitte den Bundesrat in diesem Kontext um die Beantwortung folgender Fragen:
- Welche gesetzliche Grundlage erlaubt der Armee, den Effektivbestand um über 11 000 Militärdienstpflichtige zu überschreiten?
- Die befristete Möglichkeit im Militärgesetz, den Armeebestand zu überschreiten, läuft Ende 2022 ab. Rechnet der Bundesrat mit einem gesetzeswidrigen Überbestand von 2023 bis 2028/2029, wenn zwei Jahrgänge aus der Dienstpflicht entlassen werden?
- Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Armee sich an die rechtlichen Grundlagen halten muss, und wenn ja, weshalb wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen bzw. die Personalplanung der Armee nicht rechtzeitig angepasst?
- Mit der Entlassung 2028/2029 soll der Armeebestand 2030 wieder unter der zulässigen Grenze von 140 000 liegen. Mit dem Bevölkerungswachstum nimmt die Zahl der 18-jährigen Männer zu, was sich auch in den nächsten Jahren nicht ändern wird. Zudem soll der Frauenanteil bis 2030 auf 10 Prozent erhöht werden. Ist nicht damit zu rechnen, dass nach 2030 innerhalb von wenigen Jahren der Armeebestand wieder über 140 000 liegt? Auf welcher statistischen Grundlage spricht der Bundesrat von einem "Alimentierungsproblem", und was bringt ihn dazu, die Reform der Dienstmodelle voranzutreiben?
- Wäre es grundsätzlich im Ernstfall möglich, Durchdiener mit erfüllter Ausbildungspflicht aufzubieten? Und falls ja, weshalb werden sie dann in den Armeebestand nicht einberechnet?
Stellungnahme des Bundesrates
1./2. Die rechtliche Grundlage für die Überschreitung des Effektivbestandes stellte bis Ende 2022 Artikel 151 Absatz 2 Buchstabe e des Militärgesetzes dar. Seit Anfang 2023 besteht keine gesetzliche Grundlage mehr. Das VBS arbeitet aktuell daran, um ab 2024 einen gesetzeskonformen Zustand zu erreichen.
3. Ja. Dem Departement VBS ist erst seit November 2022 bekannt, dass der Effektivbestand ab 2023 höher bleiben wird, als die gesetzliche Grundlage dies zulässt.
4. Gemäss aktuellen Berechnungen der Gruppe Verteidigung steigt der Effektivbestand nach 2030 nicht über 140'000 Armeeangehörige. Diese Berechnungen sind jedoch insofern unsicher, als die Zahl der zukünftigen Abgänge in den Zivildienst und der Entlassungen aus medizinischen und weiteren Gründen nicht bekannt ist. Während die demografischen statistischen Grundlagen für eine Extrapolation vorliegen, können insbesondere für die Abgangsraten nur Annahmen auf der Erfahrungsbasis der letzten Jahre getroffen werden. Der Bundesrat hat daher im ersten Teil des Berichts über die Alimentierung von Armee und Zivilschutz (BBl 2021 1555; Ziff. 2.2 und 3) festgehalten, dass der Effektivbestand von 140'000 Armeeangehörigen bei gleichbleibenden Rekrutierungs- und Abgangswerten ab 2030 um rund 20'000 unterschritten wird. Der Bundesrat will nicht nur die Bestände der Armee langfristig sichern, sondern auch diejenigen des Zivilschutzes. Er prüft dazu vertieft zwei alternative Dienstpflichtvarianten, gestützt auf den zweiten Teil des Berichts zur Alimentierung von Armee und Zivilschutz (BBl 2022 665).
5. Zur Frage der Möglichkeit eines Aufgebots von Durchdienern verweist der Bundesrat auf seine Antwort auf die Interpellation 22.3744 Fivaz "Armeeauszählung 2021. Klärung offener Fragen" (Ziff. 1). Gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der vom Parlament beschlossenen Armeeorganisation (AO; SR 513.1) zählen Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben, ausdrücklich nicht zum Effektivbestand.
Antwort des Bundesrates.