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22.4503 · Motion · 2022-12-16

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf vorzulegen, mit dem das völkerstrafrechtliche Verbrechen der Aggression ins Strafgesetzbuch aufgenommen wird. Dabei ist zu prüfen, ob eine Rückwirkung seit 2015 ausnahmsweise möglich ist.

Begründung

Das Verbrechen der Aggression begründet die individuelle strafrechtliche Verantwortung der für einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg verantwortlichen Personen. Es ist vorab in der von der Schweiz 2015 ratifizierten Änderung von Kampala vom 11. Juni 2010 zum Römer Statut über den Internationalen Strafgerichtshof definiert.

Die Schweiz sollte das Verbrechen der Aggression ins innerstaatliche Recht übernehmen, um Strafverfahren wegen dieses Verbrechens, welche die Schweiz oder Schweizer Bürger*innen betreffen, selbst durchführen zu können. Dies ist möglich, weil der Internationale Strafgerichtshof nur dann tätig wird, wenn die im Römer Statut aufgeführten Verbrechen von der jeweiligen nationalen Justiz nicht geahndet werden.

Zudem ermöglicht die Aufnahme des Verbrechens der Aggression ins Strafgesetzbuch die Verfolgung von Personen, die eines solchen Verbrechens bezichtig werden, sich in der Schweiz aufhalten und wegen angelnder Zuständigkeit nicht an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt werden. Damit kann verhindert werden, dass die Schweiz zum sicheren Hafen für Schwerstverbrecher wird.

Letzeres betrifft insbesondere den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine, wo der Internationale Strafgerichtshof zwar für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und einen möglichen Genozid zuständig ist, nicht jedoch für das Verbrechen der Aggression, weil weder Russland noch die Ukraine das Römer Statut und die entsprechende Änderung von Kampala ratifiziert haben.

Zwar gilt im Strafrecht grundsätzlich, dass eine Rückwirkung verboten ist, jedoch besteht eine Ausnahme für Verbrechen, welche schon vorher nach den von zivilisierten Völkern anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar waren. (Dazu auch die Ausführungen im Entscheid des Bundesstrafgerichts (BB.2021.141) vom 23. September 2021).

Deshalb erscheint eine moderate Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Ratifizierung der Änderung von Kampala durch die Schweiz durchaus möglich und angemessen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Zurzeit ist bereits die Motion 22.3362 Sommaruga Carlo "Kampf gegen die Straffreiheit. Übernahme des Verbrechens der Aggression gemäss Römer Statut in das Schweizer Recht" hängig, welche die Aufnahme des Aggressionsverbrechens in das Schweizer Recht verlangt. Der Bundesrat hat damals Annahme beantragt. Die vorliegend nun zusätzlich angeregte Rückwirkung einer neuen Strafbestimmung gegen die Aggression kann unter Beachtung des Prinzips der Rechtsicherheit sowie des grundsätzlich geltenden Rückwirkungsverbots gemäss Artikel 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ebenfalls geprüft werden.

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.