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23.1034 · Anfrage · 2023-06-15

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Ein Vergleich der Schweizer Arealstatistik mit den kantonalen Perimetern des Sömmerungsgebiets zeigt, dass auch sogenannte nicht beweidbare Flächen (gemäss Anhang 2 der Direktzahlungsverordnung) von Schafen beweidet werden und dass es auch dort zu Wolfsangriffen kommt.

In diesem Jahr erarbeitete der Bund einen Leitfaden für die Kantone, der es ihnen ermöglicht, Flächen abzugrenzen, die vernünftigerweise nicht geschützt werden können. Im vergangenen Jahr wurden mindestens zwei Bewilligungen für Regulierungsabschüsse aufgrund von Schäden auf Alpen erteilt, die erst durch diesen Leitfaden als nicht schützbar eingestuft wurden, zuvor aber noch als schützbar bezeichnet worden waren.

Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Wie viele Risse an Nutztieren durch Grossraubtiere ereigneten sich in den letzten fünf Jahren (2018-2022) auf nicht beweidbaren Flächen?

2. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass diese nicht für allfällige Abschusskontingente berücksichtigt werden?

3. Falls Risse auf nicht beweidbaren Flächen dazugerechnet werden: Wie gedenkt der Bundesrat den Konflikt zu lösen, dass eine bundesrechtswidrige Beweidung dazu führt, dass gegen eine bundesrechtlich geschützte Art vorgegangen wird?

4. Ist dem Bundesrat bekannt, dass aufgrund der Vorgaben des Bundes der Schutz auf mehreren Schafalpen, auf denen in der Vergangenheit erfolgreich Herdenschutzmassnahmen umgesetzt wurden, plötzlich als nicht mehr zumutbar gilt?

5. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass die neue Richtlinie den Schutz des Wolfs erheblich geschwächt hat?

Stellungnahme des Bundesrates

1) Diese Angaben liegen dem Bund nicht vor. Gemäss Anhang 2 der Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) müssen die Kantone sicherstellen, dass diejenigen Flächen im Sömmerungsgebiet, welche gemäss der DZV nicht beweidet werden dürfen, vom Alpperimeter ausgeschlossen sind. Nach geltendem Recht spielt es keine Rolle, ob ein Riss auf einer nach DZV nicht beweidbaren Fläche stattfand. Es ist allein die Schützbarkeit der Weidefläche massgebend.

2) und 3) Die Kantone sind zuständig dafür, dass bei der Festlegung der Alpweideflächen diejenigen Flächen ausgeschieden werden, die gemäss der DZV nicht beweidet werden dürfen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass auf solchen Flächen auch keine Schafe oder Ziegen geweidet werden. In der eidgenössischen Jagdverordnung ist aktuell nicht vorgesehen, dass solche Nutztierrisse, die auf Flächen anfallen, welche nach der DZV nicht beweidet werden dürfen, von der Anrechnung an das Schadenkontingent von Grossraubtieren oder der Entschädigung von Grossraubtierrissen ausgeschlossen werden.

4) und 5) Gemäss Auftrag der UREK-S hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) die Kriterienliste zur nicht zumutbaren Schützbarkeit von Alpflächen im Jahr 2022 in einem partizipativen Prozess mit den Kantonen erarbeitet. Es ist dem Bundesrat bekannt, dass die Anwendung der Kriterienliste in Einzelfällen zu einer Neueinstufung der Schützbarkeit von Alpen geführt hat.

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