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23.3005 · Motion · 2023-01-24

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 18 des Kriegsmaterialgesetzes wie folgt zu ergänzen und dem Parlament eine entsprechende Botschaft zu unterbreiten:

Art. 18 Nichtwiederausfuhr-Erklärung; Ausnahmen

1 ...

2 ...

3 (neu) Der Bundesrat kann auf Gesuch einer ausländischen Regierung die Nichtwiederausfuhr-Erklärung für aufgehoben erklären, wenn sich die ersuchte Wiederausfuhr auf eine Situation bezieht, welche der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in einer Resolution als im Widerspruch zum völkerrechtlichen Gewaltverbot deklariert und wenn keine überwiegenden aussenpolitischen Interessen der Schweiz entgegenstehen.

4 (neu) Für den Fall, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufgrund eines Vetos nicht zu einer Entscheidung kommt, muss vor der Umsetzung von Art. 18 Absatz 3 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen ein Verstoss gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot nach Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen mit einer Zweidrittelmehrheit festgestellt worden sein.

Eine Minderheit der Kommission (Addor, Andrey, de Quattro, Fivaz, Guggisberg, Heimgartner, Hurter Thomas, Schlatter, Tuena, Walliser, Zuberbühler) beantragt, die Motion abzulehnen.

Begründung

Die Erfahrung des Angriffskrieges gegen die Ukraine zeigt, dass die Nichtwiederausfuhr-Erklärung nach Artikel 18 des Kriegsmaterialgesetzes KMG einer Präzisierung bedarf. Insbesondere soll eine Ausnahmeregelung geschaffen werden, wenn eine Verletzung des Gewaltverbots nach Art. 2 Abs. 4 der Charta der Vereinten Nationen vorliegt. Wenn Regierungen eine Unterstützungsleistung an einen Staat leisten will, der in seiner territorialen Unversehrtheit angegriffen wurde, sollte die Möglichkeit der Aufhebung der Nichtwiederausfuhr-Genehmigung im KMG ergänzt werden.

Die Schweiz anerkennt und ist darauf angewiesen, dass alle Staaten nach Artikel 2 Abs. 4 der Charta der Vereinte Nationen die territoriale Unversehrtheit und das entsprechende Gewaltverbot respektieren. Wenn heute die Ukraine unter Anwendung von militärischer Gewalt in ihrer territorialen Unversehrtheit angegriffen wird, dann ist das mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbar. Der Sicherheitsrat hat die Aufgabe, solche Völkerrechtsbrüche festzustellen. Die vom Sicherheitsrat verabschiedeten Massnahmen sind auch für die Schweiz bindend. Diese Ergänzung soll im Artikel 18 im Sinne einer völkerrechtsbasierten Ausnahme zur Aufhebung des Wiederausfuhrverbots im Einzelfall festgehalten werden. Im konkreten Fall der angegriffenen Ukraine kann aber aufgrund des Vetos Russlands der Sicherheitsrat keine Verletzung des Gewaltverbots feststellen. Es ist daher zweckmässig, im Kriegsmaterialgesetz zusätzlich eine Bestimmung einzufügen, wenn der Sicherheitsrat aufgrund eines Vetos nicht beschlussfähig ist.

Falls der Bundesrat eine Änderung des KMG aus anderen Gründen ablehnt, wäre es denkbar, der Bundesversammlung zur Klärung der Situation im Selbstverteidigungsfall der Ukraine eine sinngemäss Parlamentsverordnung vorzuschlagen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat beurteilte die bisherigen Anfragen von europäischen Staaten für die Weitergabe von aus der Schweiz stammendes Kriegsmaterial an die Ukraine anhand des Neutralitätsrechts gemäss der 5. Haager Konvention von 1907 (SR 0.515.21) und Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe a des Kriegsmaterialgesetzes (KMG; SR 514.51).

Das Neutralitätsrecht regelt die Frage der Wiederausfuhr nicht explizit. Aus dem Neutralitätsrecht folgt einzig, dass Kriegsmaterial nicht mit der Absicht an Drittstaaten geliefert werden darf, um es an eine bestimmte Kriegspartei weiterzuleiten. Wenn ein Staat die Schweiz aber aufgrund einer Nichtwiederausfuhr-Erklärung um Erlaubnis für die Wiederausfuhr von aus der Schweiz stammendes Kriegsmaterial anfragen muss, greift das neutralitätsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, weil dann letztendlich die Schweiz entscheidet, ob das Kriegsmaterial an eine Kriegspartei geliefert wird. In diesem Fall besteht ein Konnex zwischen Wiederausfuhr und Neutralität. Würde der Bundesrat der Wiederausfuhr von Kriegsmaterial in die Ukraine zustimmen, wären auch Ersuchen für die Weitergabe von Kriegsmaterial an Russland zu genehmigen.

Länder müssen sich anlässlich der Beschaffung von aus der Schweiz stammendes Kriegsmaterial mittels Nichtwiederausfuhr-Erklärung verpflichten, dieses nicht ohne die vorgängige schriftliche Zustimmung der Schweiz weiterzugeben. Sinn und Zweck dieser Nichtwiederausfuhr-Erklärung und der darin enthaltenen Verpflichtung ist zu verhindern, dass aus der Schweiz stammendes Kriegsmaterial in ein Land gelangt, in welches eine Ausfuhr gestützt auf die Kriegsmaterialgesetzgebung nicht bewilligt werden könnte. Die Nichtwiederausfuhr-Erklärung dient damit dem gleichen Zweck wie Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe a KMG, mit welchem der Gesetzgeber verhindern will, dass aus der Schweiz stammendes Kriegsmaterial in Konfliktgebiete ausgeführt wird oder dort auftaucht. Aus diesem Grund beurteilte der Bundesrat die Anfragen um Zustimmung zur Wiederausfuhr anhand der gleichen Kriterien wie eine Kriegsmaterialausfuhr aus der Schweiz. Da eine Kriegsmaterialausfuhr aus der Schweiz in die Ukraine gestützt auf Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe a KMG nicht bewilligungsfähig wäre, beantwortete der Bundesrat auch die Anfragen um Zustimmung zur Weitergabe von Kriegsmaterial an die Ukraine abschlägig.

Die von der Motion vorgeschlagenen Ergänzungen in Artikel 18 KMG würden indessen wirkungslos bleiben:

1. Mit Absatz 3 würde eine Ausnahme geschaffen, die in vergleichbarer Form bereits heute existiert. Wenn der Sicherheitsrat in einer Resolution gestützt auf Kapitel VII der UNO-Charta militärische Massnahmen anordnet bzw. autorisiert, sind diese völkerrechtlich verbindlich und das Neutralitätsrecht kommt nicht zur Anwendung. Läge eine solche Resolution vor, könnte der Bundesrat schon heute die Weitergabe von Kriegsmaterial an einzelne Konfliktparteien erlauben, wie dies Artikel 22a Absatz 4 KMG ermöglicht. Für den Konflikt in der Ukraine ist keine solche Resolution zustande gekommen.

2. Bei Absatz 4 stellt sich das Problem, dass Beschlüsse der Generalversammlung der Vereinten Nationen völkerrechtlich nicht verbindlich sind - und zwar unabhängig vom Quorum, mit dem sie angenommen worden sind. Solche Beschlüsse vermögen an der Anwendung des Neutralitätsrechts nichts zu ändern. Würde die Schweiz das Kriterium in Absatz 4 einseitig festlegen und anwenden, würde sie das Gleichbehandlungsgebot und damit die neutralitätsrechtlichen Pflichten verletzen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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