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Lehrbetriebsverbünde. Könnte man dieses Modell, das die Wirtschaft durch die Ausbildung von qualifiziertem und lokalem Nachwuchs unterstützt, flexibilisieren?

23.3130 · Interpellation · 2023-03-14

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Die unter anderem unter Artikel 16 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes erwähnten Lehrbetriebsverbünde haben zum Ziel, dass sich einzelne Betriebe zusammenschliessen, um die berufliche Grundbildung zu ermöglichen und dabei Ressourcen gemeinsam zu nutzen. So können z. B. auch spezialisierte Unternehmen Lernende ausbilden.

Mit Hilfe von Lehrbetriebsverbünden können zudem neue Lehrstellen geschaffen und bestehende Lehrstellen erhalten werden; sie ermöglichen es, den Kompetenzerwerb zu optimieren, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern und die Risiken auf mehrere Unternehmen zu verteilen.

Schliesslich begleiten, unterstützen, entlasten und koordinieren sie die Bildung in beruflicher Praxis, indem sie die methodische, pädagogische und organisatorische Qualität gewährleisten und sicherstellen, dass die Ziele des Bildungsplans erreicht werden. Die Lehrbetriebsverbünde sorgen auch dafür, dass die Unternehmen ein Umfeld und Infrastrukturen bieten, die der Berufsbildung förderlich sind. Sie sind also ein Garant für die Ausbildungsqualität, was die Erfolgsquote der Lernenden bestätigt.

Heute umfasst die Vereinigung Lehrbetriebsverbünde Schweiz aktive Verbünde in den Kantonen Aargau, Zug, Zürich, Freiburg und Neuenburg.

In den Verordnungen des SBFI über die berufliche Grundbildung ist das Modell der Lehrbetriebsverbünde jedoch in den Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Art. 44 Abs. 1 Bst. a und b BBV) nicht enthalten. Auch berücksichtigen sie die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt und in der Gesellschaft nicht.

1. Sollten die geltenden Vorschriften nicht dahingehend ergänzt werden, dass bei der Begleitung einer oder eines Lernenden durch einen Verbund besondere Regeln gelten?

2. Könnten die kantonalen Behörden nicht mehr Spielraum erhalten, wenn es darum geht, eine Bildungsbewilligung in Zusammenarbeit mit einem Lehrbetriebsverbund zu erteilen?

3. Eine Berufsbildnerin oder ein Berufsbildner mit einem den Anforderungen der Verordnung entsprechenden Titel, der zu 80 Prozent arbeitet und von einem Lehrbetriebsverbund begleitet wird, erhält heute keine Bildungsbewilligung. Dies stellt für viele Unternehmen, die Lernende ausbilden möchten, ein Hindernis dar. Wäre es nicht an der Zeit, die Anforderungen anzupassen und auch Teilzeitarbeit und Jobsharing zuzulassen, zumal diese Modelle es effektiv ermöglichen, Lernende auszubilden, die sowieso nicht jeden Tag im Unternehmen sind?

4. Derzeit entspricht der Name des Unternehmens, der auf dem EFZ oder dem EBA steht, dem Namen des Lehrbetriebsverbunds. Die Ausbildung gilt nicht als in dem Betrieb absolviert, in dem die Bildung in beruflicher Praxis stattgefunden hat. Die Sichtbarkeit und Anerkennung des Engagements der Berufsbildnerinnen und -bildner für die duale Grundbildung ist jedoch entscheidend. Warum also in den Titeln nicht den Namen des Lehrbetriebs und des Verbunds erwähnen?

Stellungnahme des Bundesrates

Für die Umsetzung der Lehrbetriebsverbünde sind die Unternehmen und die Kantone zuständig; letzteren obliegt bei der Umsetzung der beruflichen Grundbildung die Aufsicht. Die Verordnungen über die berufliche Grundbildung (nachfolgend Bildungsverordnungen) regeln die Berufe und die Umsetzung der dualen Bildung. Bei den Lehrbetriebsverbünden handelt es sich lediglich um eine Form der Umsetzung der Ausbildung und des Inhalts der Bildungsverordnungen. Eine Aufnahme des Modells der Lehrbetriebsverbünde als Mindestanforderung an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner würde zu einer Überregulierung führen, welche die Flexibilität der Kantone bei der Umsetzung einschränken würde.

Für die Berufsentwicklung wie auch die Schaffung neuer beruflicher Grundbildungen sind in erster Linie die Organisationen der Arbeitswelt zuständig. Die beruflichen Grundbildungen werden regelmässig überprüft und den Bedürfnissen und Veränderungen der Arbeitswelt angepasst. Damit sind sie auf die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen ausgerichtet. Die Organisationen der Arbeitswelt setzen sich zudem dafür ein, in den Unternehmen genügend Lehrstellen bereitzustellen. Die Schaffung von Lehrbetriebsverbünden ist eine mögliche Ausbildungsform.

Der Bund kann gemäss Art. 54 Berufsbildungsgesetz (BBG; SR 412.10) und Art. 63 Berufsbildungsverordnung (BBV; SR 412.101) die ersten vier Jahre eines Lehrvertriebsverbunds mitfinanzieren. In den vergangenen fünf Jahren wurden vier Verbünde mit einem Gesamtbetrag in der Höhe von 1,3 Millionen Franken unterstützt.

1. Es besteht kein Bedarf für besondere Regelungen, denn die Lehrbetriebsverbünde sind lediglich eine spezifische Form der Organisation der beruflichen Grundbildung. Für die Verbünde sollen die in den Verordnungen festgelegten Anforderungen gelten, ohne dass sie zusätzliche Vorschriften einhalten müssen.

2. Die Bewilligungen für Lehrbetriebsverbünde sind an keine besonderen oder strengeren Regeln gebunden als jene für einzelne Lehrbetriebe. Die kantonale Behörde verfügt über den vollen Spielraum, den ihr das Gesetz bei ihrer Aufsicht gewährt.

3. Die Bildungsverordnungen berücksichtigen seit Jahren die Möglichkeit von Teilzeit und Jobsharing bei Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern. Je nach Arbeitsmarktsituation des jeweiligen Berufs können die Verordnungen auch Berufsbildnerinnen und Berufsbildner zulassen, welche 80 Prozent arbeiten. In diesem Fall organisieren die Betriebe die Arbeitszeit der teilzeitarbeitenden Berufsbildnerinnen und Berufsbildner oder der Fachkräfte so, dass die Lernenden im Lehrbetrieb stets von einer qualifizierten Person betreut werden.

4. Findet die Grundbildung in einem Lehrbetriebsverbund statt, wird der Lehrvertrag gemäss Artikel 8 BBV zwischen dem Leitbetrieb oder der Leitorganisation sowie der lernenden Person abgeschlossen. Die Betriebe und die Kantone verfügen diesbezüglich über die nötige Flexibilität. Der Lehrvertrag ist eine besondere Art eines Arbeitsvertrags (Art. 319 ff. und Art. 344f. des Obligationenrechts); es ist rechtlich nicht vorgesehen, einen Vertrag mit mehreren Arbeitgebern abzuschliessen. Auf dem Lehrvertrag steht der Lehrbetrieb, der den Vertrag abgeschlossen hat, auch wenn ein Teil der Ausbildung im Rahmen eines Lehrverbunds vermittelt wird.

Antwort des Bundesrates.

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