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Schadet die Abgeltung der Grundpflege, die durch Angehörige ohne spezifische Ausbildung erbracht wird, der Qualität?

23.3191 · Interpellation · 2023-03-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Seit einem Urteil des Bundesgerichts im Jahr 2019 können Spitexorganisationen mit einer Betriebsbewilligung der kantonalen Behörden Leistungen der Grundpflege verrechnen, die von pflegenden Angehörigen - also Personen ohne spezielle Ausbildung - erbracht werden. Damit kann dem Fachkräftemangel in der Pflege und im Gesundheitswesen begegnet werden. Gleichzeitig kann den Wünschen der Personen entsprochen werden, die von ihren Angehörigen gepflegt werden, und Letztere verdienen sich zudem etwas dazu. Im Interesse einer hohen Qualität der Pflege sollte aber ein genauerer Blick darauf geworfen werden, wie dieser Markt heute organisiert ist.

Die von pflegenden Angehörigen erbrachten Leistungen der Grundpflege werden von der Krankenversicherung auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes der Organisation vergütet, die die Angehörigen beschäftigt. Der Bund legt den Stundenansatz fest: Franken 54.60. Davon erhalten die pflegenden Angehörigen ungefähr 30-35 Franken. Die Differenz von rund 20 Franken pro Stunde geht in die Kasse der Organisation. Diese muss weder für den Transport der Angehörigen aufkommen, da sie bereits vor Ort sind, noch Ausbildungskosten übernehmen. Auch wenn die pflegenden Angehörigen für die Grundpflege keine spezifische Ausbildung benötigen, so haben sie doch das Recht, von der Organisation, die sie beschäftigt, ausgebildet zu werden, wie dies Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz indirekt vorsieht.

Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Praktiken der Spitexorganisationen, die Personen ohne spezifische Ausbildung für die Grundpflege der Angehörigen beschäftigen, untersucht und allenfalls in einem Bericht dargelegt werden sollten? Falls ja, sollten dabei folgende Punkte behandelt werden:

1. Art der Investition des Gewinns aus den Leistungen, der sich aus der Differenz zwischen dem von den Krankenkassen vergüteten Tarif und dem Betrag, den die pflegenden Angehörigen tatsächlich erhalten, ergibt;

2. Statistik der so beschäftigten Personen;

3. Liste der Massnahmen und Empfehlungen zuhanden der verschiedenen Akteure zur Sicherstellung einer hohen Qualität der vergüteten Leistungen.;

4. Einzelheiten einer geeigneten und regelmässigen Weiterbildung, mit der die Qualität der von den betroffenen Personen erbrachten Pflegeleistungen verbessert werden kann.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat stimmt mit dem Interpellanten überein, dass diese Fragen vertieft werden sollen. Er wird einen Bericht ausarbeiten, um die Praxis zu analysieren.

1. Die Differenz zwischen den vergüteten Beiträgen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und den Lohnzahlungen an die pflegenden Angehörigen entspricht nicht dem Reingewinn für die anstellende Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause. Neben dem ausbezahlten Lohn fallen weitere Kosten an, wie Lohnnebenkosten, Verwaltungsaufwand oder Lohnkosten des diplomierten Pflegefachpersonals, das die notwendige Überwachung und Begleitung der pflegenden Angehörigen übernimmt.

2. Das Bundesamt für Statistik (BFS) erhebt in der Statistik der Hilfe und Pflege zu Hause jährlich die Ausbildung der bei Organisationen der Krankenpflege und Hilfe angestellten Personen. Im Jahr 2021 beschäftigten diese Leistungserbringer insgesamt 27 134 Vollzeitäquivalente (VZÄ), verteilt auf 59 176 Personen. Davon hatten 20 713 lediglich einen Grundkurs absolviert, befanden sich in einem Praktikum oder hatten keine spezifische Ausbildung, was insgesamt 7798 VZÄ entspricht. Privatrechtliche, gewinnorientierte Organisationen scheinen besonders häufig auf diese Art von Personal zurückzugreifen, das dort fast 40 Prozent der gesamten VZÄ ausmacht. Demgegenüber stehen 27 Prozent bei den gemeinnützigen und öffentlich-rechtlichen Organisationen. Die Zahl der betreuenden Angehörigen, die für Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause Leistungen erbracht haben, lässt sich nicht anhand der BFS-Statistik ermitteln. Es ist deshalb sinnvoll, diesen Aspekt zu untersuchen.

3. Auf Bundesebene wird die Einhaltung der Regeln zur Qualitätsentwicklung vorausgesetzt, um zu Lasten der OKP tätig sein zu können (Art. 58a Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung KVG; SR 832.10). Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause müssen in Bezug auf die Qualitätsanforderungen insbesondere über das erforderliche qualifizierte Personal, ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem und über ein geeignetes internes Berichts- und Lernsystem verfügen (Art. 58g der Verordnung über die Krankenversicherung KVV; SR 832.102). Die Prüfung der Anforderungen erfolgt durch die Kantone im Rahmen der Zulassung und der Aufsicht über die Leistungserbringer.

4. Gemäss der geltenden Rechtsprechung können Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause für die allgemeine Grundpflege (Art. 7 Abs. 2 Bst. c Ziff. 1 Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) nach eigenem Ermessen Angehörige ohne professionelle Pflegeausbildung heranziehen, müssen jedoch für die notwendige Überwachung oder Begleitung durch diplomiertes Pflegepersonal sorgen (vgl. insbesondere Entscheid des Bundesgerichts vom 18 April 2019, BGE 145 V 161).

Antwort des Bundesrates.

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