23.4179 · Interpellation · 2023-09-28
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
GAV können als allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn mehr als die Hälfte aller Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf die der Geltungsbereich des GAV ausgedehnt werden soll, beteiligt sind. Die beteiligten Arbeitgeber müssen zudem mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer beschäftigen. Die Quoren dienen dazu, dass keine Minderheit einer ganzen Branche die Arbeitsregeln diktiert. Für das Arbeitnehmerquorum sieht das Gesetz eine Ausnahmeregelung vor. In der Praxis wurden bei 64,5% der ave GAV eine Ausnahme vom Arbeitnehmerquorum bei der Erteilung der Allgemeinverbindlicherklärung gewährt. Zu beachten ist auch, dass die Bestimmungen eines ave GAV jenen eines nicht allgemeinverbindlichen GAV vorgehen.
Entsprechend sollte sichergestellt werden, dass die ave GAV möglichst wenig negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen haben. In der Praxis führen jedoch z.B. die von ave GAV vorgeschriebenen Lohnerhöhungen zu Wettbewerbsnachteilen von exportorientierten Schweizer Unternehmen. So bezahlen Schweizer Unternehmen im Vergleich zu ausländischen Wettbewerbern bereits hohe Löhne. Und ausgerechnet die Unternehmen, die auch im nationalen Vergleich hohe Löhne bezahlen, werden durch die vom GAV vorgeschriebenen periodischen Lohnerhöhungen zusätzlich benachteiligt, da die Erhöhungen nicht auf dem Mindestlohn, sondern auf dem tatsächlichen Lohn basieren.
Ein ave GAV bedeutet einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Unternehmen. Inwiefern ist aus Sicht des Bundesrates die Legitimation gegeben, wenn eines der Quoren nicht erfüllt wird?
Die Bestimmungen eines ave GAV gehen den Bestimmungen eines nicht ave GAV vor. Wie beurteilt der Bundesrat die Einschätzung, dass angemessene Arbeitsbedingungen auch gesichert werden können, wenn Unternehmen, die bereits einem GAV unterstehen, mittels Wahlrecht zwischen ave GAV und bestehendem GAV entscheiden können?
Kann quantifiziert werden, wie viele ave GAV nicht ave GAV potenziell konkurrenzieren?
Sieht der Bundesrat Ansätze, wie sichergestellt werden kann, dass Arbeitgeber, die bereits vergleichsweise hohe Löhne bezahlen, durch die vom GAV vorgeschriebenen periodischen Lohnerhöhungen gerade im Bereich Export nicht zusätzlich wirtschaftlich benachteiligt werden?
Stellungnahme des Bundesrates
Mit den nach dem Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Art. 2 Ziffer 3; AVEG, SR 221.215.311) verlangten drei Quoren (Arbeitgeberquorum, Arbeitnehmerquorum und gemischtes Quorum) wird sichergestellt, dass nur ein GAV allgemeinverbindlich erklärt wird, der bereits für die Mehrheit einer Branche zur Anwendung gelangt. Es soll verhindert werden, dass eine Minderheit der Mehrheit eine Regelung aufzwingt. Sind lediglich das Arbeitgeberquorum und das gemischte Quorum erfüllt, ist bereits sichergestellt, dass der GAV für die Mehrheit der unterstellten Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zur Anwendung gelangt, denn die organisierten Arbeitgeber müssen mehr als die Hälfte aller Arbeitgeber ausmachen und zudem mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmenden beschäftigen. Dem Arbeitnehmerquorum kommt somit eine geringere Bedeutung zu, zumal davon ausgegangen werden darf, dass der GAV den Arbeitnehmenden vor allem Vorteile bringt. Aus diesen Gründen sieht das Gesetz vor, dass vom zweiten Quorum abgesehen werden kann. Aus dem Nichterfüllen des zweiten Quorums kann nicht der Schluss gezogen werden, dass einem allgemeinverbindlich erklärten GAV die demokratische Legitimation fehlt. Ohne gemeinsamen Antrag der Sozialpartner kann der Bundesrat keinen GAV allgemeinverbindlich erklären. Auch GAV, die nicht allgemeinverbindlich erklärt sind, können den unterstellten Arbeitnehmenden angemessene Arbeitsbedingungen sichern. Der Zweck der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) besteht jedoch darin, dass alle Arbeitgeber einer Branche dieselben minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhalten müssen und damit gleiche Bedingungen für die gesamte Branche gelten. Ein freies Wahlrecht der Betriebe könnte einerseits dazu führen, dass Arbeitgeber den für sie günstigeren GAV auswählen und sich damit gewissen zentralen Bestimmungen entziehen, wobei anderseits die unterschiedlichen Bedingungen zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnten. Es gibt Branchen, die ein solches Wahlrecht unter der Bedingung kennen, dass der andere GAV mindestens gleichwertig ist. Es liegt an den Vertragsparteien der jeweiligen GAV zu entscheiden, ob sie eine solche Regelung einführen.Dass zwei verschiedene GAV für dieselbe Branche mit genau demselben Geltungsbereich gelten, dürfte, wenn überhaupt, nur sehr selten vorkommen, zumal in diesem Fall auch zwei verschiedene Arbeitgeberverbände bestehen müssten. Für die Holzbearbeitung bestehen beispielsweise mehrere GAV, die sich jedoch nicht konkurrenzieren, weil sie unterschiedliche Tätigkeiten regeln: der GAV für das Schreinergewerbe, der GAV für das Holzbaugewerbe, der GAV für die Möbelindustrie (alle drei allgemeinverbindlich erklärt) und der nicht allgemeinverbindlich erklärte GAV für die Holzindustrie. Im Rahmen eines AVE-Verfahrens wird auch geprüft, dass keine Überschneidungen mit bereits bestehenden GAV anderer Branchen vorliegen. Der Bundesrat hat keine Möglichkeit, auf den von den GAV-Vertragsparteien beschlossenen Inhalt Einfluss zu nehmen, da es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung handelt, der die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerseite zustimmen müssen.