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24.3338 · Motion · 2024-03-15

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Praxis der Fahrgeschwindigkeitsreduktion bei Strassenbaustellen zu vereinheitlichen. Dazu führt er Höchstgeschwindigkeiten ein, die sich auf Gutachten stützen, die vorgängig beurteilen, welche Höchstgeschwindigkeit angemessen ist, um die Sicherheit des Baustellenpersonals zu gewährleisten. Die Stelle, die mit der Studie beauftragt wird, muss von den Berufsverbänden des Strassenbaus unabhängig sein.

Begründung

Bei einer Baustelle wird die allgemeine Höchstgeschwindigkeit (Art. 4a der Verkehrsregelnverordnung) angepasst (Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG]). Das Bundesrecht legt ein Minimum von 60 km/h auf den Autobahnen und eine Reduktion von höchstens 10 km/h innerorts fest. Die zuständige Behörde (das Bundesamt für Strassen, die kantonale oder kommunale Behörde) legt die passende Geschwindigkeit für jede Baustelle separat fest. Sie stützt sich dabei auf ein Gutachten (Art. 32 Abs. 3 SVG). Für Baustellen mit einer Dauer von bis sechs Monaten ist jedoch keine Verfügung nötig (Art. 107 Abs. 3 Bst. c der Signalisationsverordnung [SSV]) und die festgelegte Geschwindigkeit kann nicht angefochten werden. Manchmal ist es sogar das Bauunternehmen, das die Fahrgeschwindigkeit bei einer Baustelle festlegt (Art. 81 SSV).

Dies ist unbefriedigend, denn die Sicherheit des Baustellenpersonals ist nicht das Hauptkriterium für die Festlegung der Fahrgeschwindigkeit bei Bauarbeiten. Gerade das Baustellenpersonal ist jedoch häufig von den Unfällen betroffen. Gemäss dem ASTRA gab es im Jahr 2022 1488 Strassenverkehrsunfälle bei Baustellen. Diese Unfälle hatten 5 Verstorbene, 370 Schwerverletzte und 101 Leichtverletzte zur Folge.

Das Gutachten ist bereits jetzt als ein Instrument des Strassenverkehrsrechts im Bereich der Geschwindigkeitsanpassungen vorgesehen. Es scheint deshalb angebracht, genauer zu untersuchen, welche Höchstgeschwindigkeit am besten geeignet ist, um die Sicherheit des Personals zu gewährleisten, das in unmittelbarer Nähe einer Strasse arbeitet. Der Bundesrat muss für jeden Strassentyp (Autobahn, Kantonsstrasse usw.) eine Höchstgeschwindigkeit festlegen. Die zuständige Behörde wird weiterhin von Fall zu Fall die angepasste Geschwindigkeit festlegen, wobei sie die im Bundesrecht festgelegte Höchstgeschwindigkeit berücksichtigt.

Die in Auftrag gegebene Studie muss von den betroffenen Wirtschaftsakteuren unabhängig sein. Das Gutachten muss sich auf technische Erwägungen, Erwägungen zu Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie die international bewährte Praxis stützen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Dem Bundesrat ist die Sicherheit auf Strassenbaustellen ein wichtiges Anliegen. Bei Strassenbaustellen innerorts kann die Signalisationsbehörde die Höchstgeschwindigkeit bis auf 10 km/h herabsetzen oder ein Fahrverbot verfügen (Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG;SR 741.01] sowie Art. 81 und 108 Abs. 5 Bst. d der Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]). Auf Autobahnen und Autostrassen sind Geschwindigkeitsreduktionen bis 60 km/h in Abstufungen von 10 km/h erlaubt, bei Strassenbaustellen im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen auch auf unter 60 km/h (Art. 108 Abs. 5 Bst. a und b SSV). Die Behörden haben somit bereits heute die Möglichkeit, tiefe Geschwindigkeiten zu signalisieren. Die Verkehrsunfallstatistik zeigt, dass bei Unfällen mit Personenschaden nicht die Geschwindigkeit, sondern primär Unaufmerksamkeit, zu nahes Aufschliessen und die Einwirkung von Alkohol für das Unfallgeschehen verantwortlich sind. Die Sicherung der Strassenbaustellen und die Verkehrsführung sind in verschiedenen technischen Normen geregelt, darunter jene des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS). Zudem kommt die Gesetzgebung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden bei Bauarbeiten zur Anwendung. Weiter hat das Bundesamt für Strassen (ASTRA) verschiedene standardisierte Prüfinstrumente wie das Road Safety Audit (RSA) erarbeitet. Im Rahmen eines RSA können Sicherheitsdefizite bereits bei der Planung der Baustelleneinrichtung erkannt und vermieden werden. Die Prüfinstrumente können die die spezifischen Verhältnisse berücksichtigen und stehen allen Strassenbehörden zur Verfügung. In Anbetracht dieser umfassenden Normierungen, Instrumente und Sicherheitsvorkehrungen bei Strassenbaustellen erachtet der Bundesrat eine weitergehende Regelung der Höchstgeschwindigkeiten nicht als notwendig.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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