24.3828 · Motion · 2024-09-09
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit die Kantone den Eigenmietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die den Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, für die Kantons- und Gemeindesteuer und die direkte Bundessteuer festsetzen können, mit einer Untergrenze von 60 Prozent des Marktmietwerts.
Begründung
Gemäss Artikel 21 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer erfolgt die Festsetzung des Eigenmietwerts unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft. Gemäss dieser Bestimmung und der Rechtsprechung zur direkten Bundessteuer ist der Eigenmietwert auf den Marktmietwert abgestimmt, wobei die ortsüblichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Ein gewisser Ermessensspielraum ist dabei erlaubt. Der Eigenmietwert muss somit dem Betrag entsprechen, den die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Inhaberinnen oder Inhaber des Nutzungsrechts auf dem Markt zahlen müssten, um die Immobilie unter den gleichen Bedingungen mieten zu können. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf der vom Kanton für die direkte Bundessteuer festgesetzte Eigenmietwert nicht weniger als 70 Prozent des Marktmietwerts betragen.
Der Eigenmietwert für die Kantons- und Gemeindesteuern kann gemäss Bundesgericht ebenfalls unter dem Marktmietwert festgesetzt werden, darf aber nicht weniger als 60 Prozent desselben betragen.
Mit neuen Rechtsgrundlagen könnten die Kantone die Kriterien für die Festsetzung des Eigenmietwerts anpassen. Sie könnten beispielsweise für Gebäude, die über eine hohe Energieklasse verfügen, einen «Öko-Eigenmietwert» einführen. Dies würde eine temporäre Senkung des Eigenmietwerts auf der Grundlage des kantonalen Gebäudeenergieausweises (GEAK) bedeuten.
Dank neuem Handlungsspielraum könnten die Kantone auch den Eigenmietwert für die direkte Bundessteuer jenem für die Kantons- und Gemeindesteuern angleichen und so den administrativen Aufwand, insbesondere im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit, reduzieren.
Zudem würde die Einführung formell-gesetzlicher Grundlagen die Rechtsprechung des Bundesgerichts besser abbilden, wonach für die Kantons- und Gemeindesteuern 60 Prozent des Marktmietwerts die Untergrenze dessen darstellt, was noch mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Bundesverfassung vereinbar ist.
Weiter würden die Kantone – je nach ihrer Finanzlage – eigenständig über tiefere Steuereinnahmen entscheiden.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Das Bundesgericht hat für die Kantons- und Gemeindesteuern entschieden, dass der Eigenmietwert im Einzelfall nicht tiefer sein darf als 60 Prozent des Marktmietwerts, weil ansonsten der verfassungsrechtliche Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt würde (BGE 124 I 145 E. 4d). Für die direkte Bundessteuer sieht die geltende Praxis vor, dass die im Kantonsdurchschnitt ermittelten Eigenmietwerte nicht weniger als 70 Prozent des Marktmietwerts betragen dürfen. Der Bundesrat versteht die Motion so, dass der Eigenmietwert in jedem Fall wenigstens 60 Prozent des Marktmietwerts betragen muss. Die Motion würde dazu führen, dass die Eigenmietwerte für die direkte Bundessteuer mit 60 Prozent des Marktmietwerts unterhalb der heute auf Bundesebene geltenden Mindestlimite festgesetzt werden können. Zusätzlich würde auch für die kantonalen Eigenmietwerte die heute gültige Untergrenze von 60 Prozent im Steuerharmonisierungsgesetz gesetzlich verankert. Das vom Motionär geforderte Niveau entspräche dem tiefsten, im Einzelfall verfassungsrechtlich noch zulässigen Grenzwert, wobei die Bewertung auf aktuellen Marktmieten beruhen müsste und nicht auf zum Teil veralteten Liegenschaftswerten. Ferner sollen die Kantone die Möglichkeit erhalten, den Eigenmietwert zeitlich befristet zu senken, wenn entsprechende Energiesparmassnahmen durchgeführt würden, beispielsweise in Abhängigkeit der im Gebäudeenergieausweis (GEAK) ausgewiesenen Energieeffizienz des betroffenen Gebäudes. Dabei soll die Untergrenze von 60 Prozent des Marktmietwerts jedoch weiterhin nicht unterschritten werden. Dennoch erachtet der Bundesrat diese Verknüpfung als problematisch, weil Eigenheimbesitzerinnen und Eigenheimbesitzer schon heute die selbst bezahlten energetischen Massnahmen vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen können. Mit der Festlegung tieferer Eigenmietwerte kämen sie in den Genuss zusätzlicher Steuervergünstigungen. Der vom Motionär in Aussicht gestellte finanzielle Anreiz hätte schliesslich hohe Mitnahmeeffekte zur Folge, weil energetische Sanierungen auch ohne die in Aussicht gestellte Vergünstigung durchgeführt würden. Es stellt sich zudem die Frage, ob eine doppelte Vergünstigung aus Sicht der Gleichbehandlung zwischen unterschiedlichen Eigenheimbesitzerinnen und Eigenheimbesitzern vertretbar wäre. Die Motion hätte je nach Regelung Mindereinnahmen sowohl beim Bund als auch bei den Kantonen (Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer von 21,2% und allfällige zusätzliche Ermässigungen bei der Festsetzung der kantonalen Eigenmietwerte) zur Folge.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.