24.3869 · Interpellation · 2024-09-12
Justiz- und Polizeidepartement
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Seit dem 1. April 1998 kennt die Schweiz Sorgfaltspflichten gegenüber Vertragsparteien im Finanzbereich und eine gesetzliche Meldepflicht zur Bekämpfung der Geldwäscherei. In Art. 6 des revidierten Geldwäschereigesetzes (GwG) wird eine vertiefte Prüfung bei Transaktionen verlangt, wo Anhaltspunkte für Ungereimtheiten oder ein erhöhtes Risiko vorliegen. In Art. 9 des GwG werden die Finanzintermediäre verpflichtet, bei Wissen oder bei begründetem Verdacht von strafbaren Handlungen, bei qualifizierten Steuervergehen oder bei der Verfügungsmacht krimineller sowie terroristischer Organisationen über die Vermögenswerte, den Behörden Meldung zu erstatten. Nicht geregelt ist im Sinne der "Unschuldsvermutung" die ungerechtfertigte Einschränkung der Handlungsfähigkeit bei Finanztransaktionen und der Integritätsschutz einer in Verdacht geratenen Gegenpartei. In diesem Kontext bitte ich den Bundesrat um folgende Stellungnahme:
1. Wie viele Geldwäschereimeldungen sind seit der Einführung der Meldepflicht bei den Behörden eingegangen? Wie viele dieser Meldungen haben zu einer Strafuntersuchung geführt? Wie viele dieser Strafuntersuchungen haben zu einem Strafverfahren geführt? Wie viele dieser Strafverfahren haben aufgrund einer ausreichender Beweislage zu einer Verurteilung geführt?
2. Mit welchen Erläuterungen zum GwG Art. 6 wurden die Finanzintermediäre angewiesen, wann es sich um ein erhöhtes Risiko handelt? Wo ist gesetzlich festgehalten, bis wie lange zurück die Herkunft der Mittel nachgewiesen werden müssen?
3. Mit welchen Erläuterungen zum GwG Art. 9 wurden die Finanzintermediäre angewiesen, aufgrund welcher Faktenlage ein begründeter Verdacht zur Berechtigung einer Meldung vorliegt?
4. Entbindet Art. 305ter Abs. 2 (Melderecht) die Finanzintermediäre von der Sorgfaltspflicht betreffend Wissen und begründetem Verdacht bei der Meldeerstattung?
5. Unterliegt die Meldestelle zur Einreichung einer Strafanzeige auch einer Sorgfaltspflicht betreffend Wissen und begründetem Verdacht?
6. Wie ist eine Gegenpartei von einem Reputationsschaden und einer Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit bis zu einem gültigen Rechtsspruch geschützt?
7. Wer haftet für entstandene Schäden bei Gegenparteien, wenn gegen diese Meldungen und darauffolgende Strafanzeigen ohne Wissen und ohne zureichend begründetem Verdacht auf Geldwäscherei getätigt wurden?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Seit 1998 hat die durch fedpol geführte Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) knapp 69'000 Verdachtsmeldungen erhalten. Alleine zwischen 2020 und 2023 sind 30’893 Verdachtsmeldungen bei der MROS eingegangen. Aufgrund der markant angestiegenen Meldezahlen in den vergangenen Jahren und der Umstellung in der Meldungserfassung per 2020 erscheint es aussagekräftiger, den Zeitraum auf 2020 bis und mit 2023 zu beschränken: Zwischen 2020 und 2023 erstattete die MROS 5'532 Anzeigen an die Strafverfolgungsbehörden, wobei einer Anzeige mehrere Verdachtsmeldungen zugrunde liegen können. Bei der MROS sind lediglich 2'076 Rückmeldungen eingegangen, welche sich in 690 Einstellungsverfügungen, 491 Nichteintreten/Nichtanhandnahmeverfügungen, 565 Strafbefehle, 115 Urteile mit Schuldspruch, 27 Sistierungen und 5 Freisprüche unterteilten. Bei rund 3'500 Fällen ist der MROS der Stand oder Ausgang des Verfahrens nicht bekannt. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass den Strafverfolgungsbehörden eine gesetzliche Pflicht obliegt, der MROS sämtliche Verfügungen und Urteile zuzustellen (Art. 29a Geldwäschereigesetz; GwG, SR 955.0). 2. Die gesetzlichen Pflichten für Finanzintermediäre ergeben sich aus dem Geldwäschereigesetz und der Geldwäschereiverordnung (GwV; SR 955.01). Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat die Geldwäschereiverordnung (GwV-FINMA; SR 955.033.0) erlassen, wonach Finanzintermediäre bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken zusätzliche Abklärungen treffen müssen. Sie sind je nach Umständen verpflichtet zu prüfen, woher Vermögenswerte stammen und ob die Vertragspartei an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist. Der Umfang der Abklärungen hängt von den Umständen und insbesondere von den Risiken ab, welche aus einer Geschäftsbeziehung resultieren, weshalb gesetzlich auch keine Frist festgelegt ist. 3. Mit Artikel 9 Absatz 1quater GwG wurde der Begriff des begründeten Verdachts im Gesetz verankert. Der Artikel hält fest, dass der Finanzintermediär Abklärungen gemäss Artikel 6 GwG (besondere Sorgfaltspflichten) zu tätigen hat. Können Verdachtsmomente aufgrund dieser Abklärungen nicht ausgeräumt werden, entsteht eine Meldepflicht. 4. Das Ausüben des Melderechts entbindet grundsätzlich nicht von der Pflicht, eine Verdachtsmeldung zu erstatten. Der Finanzintermediär hat die besonderen Sorgfaltspflichten gemäss Artikel 6 GwG jederzeit einzuhalten. Er muss, bevor er das Melderecht geltend machen kann, vorgängig abklären, ob die Meldepflicht nach Artikel 9 GwG anwendbar ist. Erst wenn die Voraussetzungen der Meldepflicht nicht erfüllt sind, kommt subsidiär das Melderecht in Betracht. 5. Der MROS kommt im Geldwäschereiabwehrdispositiv eine Relais- und Filterfunktion zwischen den Finanzintermediären und den Strafverfolgungsbehörden zu. Sie nimmt die Verdachtsmeldungen von Finanzintermediären (und Händlern) entgegen, analysiert diese und reichert sie – sofern vorhanden – mit weiteren Informationen an. Kommt sie nach der Analyse zum Schluss, dass ein begründeter Verdacht besteht, erstattet sie eine Anzeige an die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Artikel 23 Absatz 4 GwG). 6. Übermittelt die MROS eine Anzeige an eine Strafverfolgungsbehörde, so hat sie dies dem meldenden Finanzintermediär mitzuteilen (Artikel 23 Absatz 5 GwG). Danach hat der Finanzintermediär die ihm anvertrauten Vermögenswerte zu sperren, bis eine Verfügung der Staatsanwaltschaft eintrifft (Artikel 10 GwG). Die weiteren prozessualen Schritte richten sich sodann nach der Schweizerischen Strafprozessordnung. Der meldende Finanzintermediär darf weder die Gegenpartei noch Dritte darüber informieren, dass er eine Verdachtsmeldung an die MROS erstattet hat. Zudem unterliegt die MROS dem Amtsgeheimnis. 7. Die Finanzintermediäre sind gesetzlich verpflichtet, Meldungen bei begründetem Verdacht zu erstatten und Vermögenssperren vorzunehmen. Sie werden deshalb durch Artikel 11 GwG geschützt. Der Bund haftet für Schäden, wenn ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten Dritten widerrechtlich Schaden zufügt (Artikel 3 Verantwortlichkeitsgesetz; SR 170.32).