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24.412 · Parlamentarische Initiative · 2024-03-15

Justiz- und Polizeidepartement

In Nationalrat geplant

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Artikel 74 des Asylgesetzes sei wie folgt anzupassen:

Art.74 AsylG

1 Schutzbedürftige halten sich im Kanton auf, dem sie zugeteilt wurden.

2 Hat der Bundesrat den vorübergehenden Schutz nach fünf Jahren noch nicht aufgehoben, so erhalten Schutzbedürftige von diesem Kanton eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wird bereits nach drei Jahren erteilt, sofern die Schutzbedürftigen einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

3 Zehn Jahre nach Gewährung des vorübergehenden Schutzes kann ihnen der Kanton eine Niederlassungsbewilligung erteilen.

Begründung

Die Schweizer Wirtschaft leidet an Fachkräftemangel. Obwohl die Betriebe das inländische Arbeitspotential bereits ausschöpfen, ist die Anstellung ausländischer Arbeitskräfte nötig, um den Bedarf zu decken.

Der Bundesrat hat das Ziel, die Erwerbsquote von Personen mit Schutzstatus S auf 40% zu erhöhen. Zurzeit arbeiten nur 20% der potenziellen Arbeitskräfte. Zum Vergleich: in den Niederlanden beträgt diese Quote 60%.

Ein Ende des Krieges in der Ukraine ist nicht absehbar. Trotz Rückkehrorientiertheit des Status S ist es wichtig, die Integration der Geflüchteten in Gesellschaft und Arbeitsmarkt zu fördern. Dies gibt eine Perspektive und entlastet die Staatskasse. Sowohl auf Seiten der Arbeitgeber wie der Personen mit Schutzstatus S verhindert die Ungewissheit über die Dauer des Schutzstatus S eine Anstellung. Die Einarbeitung von Personen mit Schutzstatus S am Arbeitsplatz muss eine längerfristige, rechtssichere Perspektive haben.

Deshalb sollen Personen, die sich bereits in der Erwerbstätigkeit befinden, nach drei Jahren eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Damit kann das Ziel einer Erwerbsquote von 40 Prozent rascher erreicht werden.

Mit einer Verkürzung der Frist von fünf auf drei Jahre bis zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung für erwerbstätige Personen mit Schutzstatus S fördert die Schweiz die Bereitschaft zur Arbeitsintegration.

Es ist wichtig, ukrainische Kinder und Jugendliche besser in die Ausbildungsstrukturen zu integrieren. Jugendliche mit Schutzstatus S, die eine Lehre abschliessen und im Anschluss erwerbstätig sind, sollen ebenfalls bereits nach drei Jahren eine Aufenthaltsbewilligung erhalten.