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24.4178 · Interpellation · 2024-09-27

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Wie ist die Marktzulassung von KI-Systemen für den allgemeinen Gebrauch (General Purpose AI nach der Definition der EU) derzeit in der Schweiz geregelt und welche Behörde oder Institution ist dafür zuständig?
2. Gibt es spezifische Kriterien oder Verfahren für die Zulassung von KI-Systemen für den allgemeinen Gebrauch auf dem Schweizer Markt und wie berücksichtigt die Schweiz die internationale Entwicklung, insbesondere die Entwicklung in der EU?
3. Plant der Bundesrat Massnahmen zur Aktualisierung oder Verbesserung des Zulassungsverfahrens für das Inverkehrbringen von KI-Systemen für den allgemeinen Gebrauch, insbesondere hinsichtlich der potenziellen Risiken und des Schutzes der Öffentlichkeit?

Begründung

Die Forschung muss sich in einem flexiblen Umfeld entwickeln können, damit sich die Wissenschaft weiterentwickelt und die Schweiz im Bereich der KI an der Spitze bleiben kann. Dennoch ist es entscheidend, dass in der Schweiz klare und wirksame Regelungen für die Marktzulassung von KI-Systemen für den allgemeinen Gebrauch existieren. Dies ist für die Förderung von Innovation und die gleichzeitige Minimierung potenzieller Risiken essenziell. Mit Interesse erwarte ich den per Dezember angekündigten Bericht des Bundesrates über die Regulierung der KI und hoffe, dass er auch detaillierte Informationen über die aktuelle und geplante Marktzulassung von KI-Systemen für den allgemeinen Gebrauch enthalten wird und aufzeigt, wie Expertenwissen in diesen Prozess einbezogen wird.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Schweiz verfügt derzeit über keine spezifische Regelung über die Zulassung von Allzweck-KI-Systemen (General Purpose AI Systems, GPAI-Systeme). Massgebend beim Einsatz von KI-Systemen sind die bestehenden gesetzlichen Grundlagen, insbesondere das Datenschutzgesetz (DSG). Auch bei durch KI-Systeme verursachten Schäden kommen zudem die geltenden gesetzlichen Haftungsbestimmungen zur Anwendung. Was das geistige Eigentum betrifft, so unterliegt die Nutzung von Allzweck-KI-Systemen verschiedenen Gesetzen wie etwa dem Urheberrechtsgesetz (URG) und dem Patentgesetz (PatG). Ebenfalls relevant sind das Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG) sowie die einschlägigen sektoriellen Gesetze, darunter das Strassenverkehrsgesetz (SVG). Wie in der Interpellation erwähnt, hat der Bundesrat am 22. November 2023 das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Bundesamt für Kommunikation) und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (Abteilung Europa) beauftragt, eine Auslegeordnung über mögliche Ansätze zur Regulierung des Einsatzes von KI auszuarbeiten. Im Rahmen dieser Auslegeordnung, die voraussichtlich Ende 2024 veröffentlicht wird, werden die Entwicklungen auf internationaler Ebene und insbesondere in der Europäischen Union berücksichtigt. Die europäische KI-Verordnung (Verordnung [EU] 2024/1689 vom 13. Juni 2024) sieht unter anderem spezifische Regeln für die Entwicklung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Allzweck-KI-Modellen vor. Allzweck-KI-Modelle unterscheiden sich insofern von anderen KI-Modellen, als sie polyvalent sind und für eine Vielzahl von Zwecken eingesetzt werden können, etwa zur Textgenerierung, zur Text- und Bildbearbeitung und zur Sprachübersetzung. Allzweck-KI-Modelle lassen sich in KI-Systeme integrieren, sodass Letztere für verschiedenste Zwecke genutzt werden können. Die in der KI-Verordnung genannten Pflichten gelten auch für Schweizer Unternehmen, die in den EU-Markt eintreten wollen. Diese Pflichten unterscheiden sich abhängig von der Risikokategorie, welcher ein KI-System oder -Modell zugeordnet ist. Auf der Grundlage der Auslegeordnung über die Ansätze zur Regelung von KI wird der Bundesrat darüber befinden, ob ein Zulassungsverfahren für Allzweck-KI-Systeme, wie es in der Interpellation gefordert wird, notwendig ist und wie ein solches gegebenenfalls konkret auszugestalten wäre. Den laufenden Arbeiten soll nicht vorgegriffen werden.