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24.4184 · Interpellation · 2024-09-27

Departement des Innern

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

In der Schweiz ist dieses Jahr die Blauzungenkrankheit wieder aufgetreten. Diese Tierseuche, die hauptsächlich Rinder und Schafe befällt, ist für Menschen ungefährlich, kann aber für Tierhalterinnen und Tierhalter erhebliche finanzielle Folgen haben und den Tierbestand stark beeinträchtigen.

Im Flachland und auf den Alpweiden wurden zahlreiche Fälle nachgewiesen.

Für viele Landwirtschaftsbetriebe wird die Situation schwierig. Die rasche Verbreitung der Krankheit lässt befürchten, dass in den nächsten Jahren mit dem Schlimmsten zu rechnen ist. Rasches Handeln ist erforderlich. Aktuell hat die Schweiz keinen Impfstoff.

- Wird in der Schweiz bald ein Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit zur Verfügung stehen? Läuft derzeit ein Zulassungsverfahren für einen Impfstoff?

- Wird die Impfung in der Zukunft obligatorisch sein?

- Welche Massnahmen werden getroffen, um Betriebe zu unterstützen, die aufgrund der Tierseuche gesperrt werden? Ist eine finanzielle oder logistische Unterstützung für betroffene Landwirtinnen und Landwirte vorgesehen?

- Wurde eine Beurteilung der wirtschaftlichen Verluste der betroffenen Betriebe durchgeführt?

- Wie lange stehen betroffene Betriebe durchschnittlich unter Quarantäne und nach welchen Kriterien wird sie aufgehoben?

Wie wird die Logistik von gesperrten Betrieben durch die Behörden gehandhabt, vor allem der Tierverkehr?

Stellungnahme des Bundesrates

1 und 2. Zum jetzigen Zeitpunkt ist kein Impfstoff für die Blauzungenkrankheit in der Schweiz zugelassen, und es hat kein Impfstoffhersteller hierzulande ein Zulassungsgesuch eingereicht. Die Möglichkeit einer befristeten Anwendungsgenehmigung für einen noch nicht zugelassenen Impfstoff, wie sie in der EU erteilt werden kann (Art. 110 Abs. 2 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Tierarzneimittel [EU 2019/6]), existiert in der Schweiz nicht. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen hat jedoch in Absprache mit Swissmedic angesichts der grossen Dringlichkeit und der Vielzahl von betroffenen Tierhaltungen eine Allgemeinverfügung erlassen. Mit dieser Übergangslösung kann den interessierten Tierhaltenden ein Impfstoff zur Verfügung gestellt werden. Aus heutiger Sicht ist von einer freiwilligen Impfung auszugehen. Zudem soll im Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21) und/oder Tierseuchengesetz (TSG; SR 916.40) eine Grundlage geschaffen werden, die auch in der Schweiz im Falle von Tierseuchen eine befristete Anwendungsgenehmigung von Impfstoffen ermöglicht. 3 bis 6. Bei einem Fall mit Blauzungenkrankheit ist der Tierverkehr gemäss den Artikeln 69 und 239d der Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401) grundsätzlich nicht zulässig. Die Sperrmassnahmen können aufgehoben werden, wenn das Blut aller Tiere des Bestandes zweimal im Abstand von mindestens 60 Tagen untersucht und keine neue Ansteckung festgestellt wurde. Der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin kann in begründeten Fällen unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen Erleichterungen gewähren (Art. 66 Abs. 3 TSV). Diese Ausnahmen bzw. Erleichterungen werden aktuell wenn immer möglich gewährt. So können mit Erlaubnis des Kantonstierarztes bzw. der Kantonstierärztin zum Beispiel Tiere, die keine Symptome einer Infektion mit dem Blauzungenvirus zeigen, in eine andere Tierhaltung überführt werden. Dies kann notwendig sein, wenn in einer bestimmten Tierhaltung beispielsweise aufgrund des Rückkehrs von Tieren aus der Sömmerung ein Platzmangel herrscht. Eine Evaluation der wirtschaftlichen Verluste von landwirtschaftlichen Betrieben liegt in Bezug auf die Blauzungenkrankheit nicht vor. Bei dieser werden durch den Kanton Entschädigungen geleistet, wenn die Tiere wegen der Blauzungenkrankheit umstehen (d.h. verenden) oder abgetan werden müssen (Art. 32 Abs. 1 Bst. a TSG). Hingegen werden Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Bst. b - d TSG bei der Blauzungenkrankheit nicht entschädigt (Art. 239h Abs. 1 TSV).