24.4207 · Interpellation · 2024-09-27
Departement für auswärtige Angelegenheiten
Erledigt
Wortlaut
Aufgrund des Einsatzes der Armee der Russischen Föderation auf ukrainischem Territorium, der am 24. Februar 2022 begonnen hat, erliess der Bundesrat am 4. März 2022 in Ausübung seiner Kompetenzen auf Grundlage des Embargogesetzes die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72).
Der Einsatz der Armee – der von der Russischen Föderation zunächst als «militärische Spezialoperation» bezeichnet wurde und den sie nun als «Krieg gegen die NATO» bezeichnet – wurde als «Aggressionskrieg» (der Russischen Föderation gegen die Ukraine) eingestuft: Dies bildete die Grundlage und Rechtfertigung für die Verhängung der Sanktionen gemäss der genannten Verordnung.
Am 6. August 2024 sind die ukrainischen Streitkräfte in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation einmarschiert und führen seither ebenfalls einen «Aggressionskrieg». Genauer gesagt: Sie sind in über 1000 Quadratkilometer in der Region («Oblast») Kursk einmarschiert.
Ich stelle dem Bundesrat daher die folgenden Fragen:
Weshalb hat es der Bundesrat in Anwendung der Neutralität der Schweiz nicht für angebracht gehalten, die Ukraine dafür zu sanktionieren, dass sie selbst einen «Aggressionskrieg» gegen die Russische Föderation auf deren Hoheitsgebiet begonnen hat?
Beabsichtigt der Bundesrat im Rahmen seines regelmässigen Monitorings des anhaltenden Konflikts in den Gebieten der Ukraine und Russlands, die Neutralität der Schweiz zu wahren und unparteiisch Sanktionen gegen diejenigen zu verhängen, die die territoriale Souveränität anderer verletzen? Oder will er die Neutralität der Schweiz weiterhin missachten und sie ihrer Bedeutung und Glaubwürdigkeit berauben, um den Wünschen Brüssels und Washingtons nachzukommen?
Wenn der Bundesrat den Grundsatz der Neutralität weiterhin missachten und nicht auch gegen die Ukraine Sanktionen erlassen will, beabsichtigt er dann wenigstens, den Schein zu wahren, indem er die genannte Verordnung in «Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine und der Russischen Föderation» umbenennt?
Stellungnahme des Bundesrates
Nach dem Völkerrecht hat die Ukraine das Recht, ihre territoriale Integrität, ihre Souveränität und ihre Existenz gegen die russische militärische Aggression mit notwendigen und verhältnismässigen Mitteln zu verteidigen. Die aktuelle Situation, einschließlich der Militäroperationen der Ukraine, die am 6. August 2024 begonnen haben, resultiert direkt aus der russischen militärischen Aggression. Die militärische Aggression Russlands stellt einen schweren Verstoss gegen das Völkerrecht und die Charta der Vereinten Nationen (SR 0.120) dar. Mit seinem Vorgehen verstösst Russland insbesondere gegen das völkerrechtlich verankerte Gewaltverbot sowie gegen die territoriale Integrität und Souveränität der Ukraine. Aus diesem Grund hat der Bundesrat am 28. Februar 2022 beschlossen, sich den EU-Sanktionen gegen Russland anzuschließen und damit deren Wirkung zu verstärken. Bei seinen Entscheidungen hat der Bundesrat auch die Neutralität und friedenspolitische Aspekte berücksichtigt. Gemäss dem Embargogesetz (EmbG, SR 946.231) kann der Bund Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der UNO, der OSZE oder den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz (in der Praxis: EU) erlassen wurden und die der Einhaltung des Völkerrechts dienen. Die Schweiz ist aufgrund des Neutralitätsrechts verpflichtet, bei der Aus- und Durchfuhr von kriegsrelevanten Gütern den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Gemäss der Schweizerischen Praxis betrifft diese Verpflichtung nur Güter und Dienstleistungen, die direkt und in militärisch relevanter Weise der Kampfkraft der Parteien dienen. Entsprechend werden die Sanktionen, die dieses Kriterium erfüllen, auch gegenüber der Ukraine angewendet.