Gezielte Massnahmen gegen die Ungleichbehandlung von Pflanzenschutzmitteln bei der Zulassung in der Schweiz und beim Parallelimport
24.4375 · Motion · 2024-12-17
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, gezielte Massnahmen zu ergreifen gegen die Ungleichbehandlung von Pflanzenschutzmitteln, die in der Schweiz zugelassen werden, und parallel importierten Pflanzenschutzmitteln. Er soll insbesondere Artikel 36 Absatz 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung wie folgt ergänzen:
Ein im Ausland zugelassenes Pflanzenschutzmittel wird in die Liste aufgenommen, wenn:
f. nach der Erstzulassung des Referenzprodukts in der Schweiz eine Karenzzeit von 10 Jahren verstrichen ist.
Begründung
Unternehmen, die ein Pflanzenschutzmittel in der Schweiz in Verkehr bringen wollen, müssen im Rahmen des Zulassungsverfahrens alle zur Identifizierung des Pflanzenschutzmittels erforderlichen Daten, einschliesslich seiner vollständigen Zusammensetzung, vorlegen.
Parallel importierte Pflanzenschutzmittel unterliegen nicht einem so aufwendigen Verfahren. Hier reicht es aus, dass das Pflanzenschutzmittel gleichartige wertbestimmende Eigenschaften, namentlich den gleichen Gehalt an Wirkstoffen, aufweist und zum gleichen Zubereitungstyp gehört wie ein in der Schweiz bewilligtes Pflanzenschutzmittel. Daten zur vollständigen Zusammensetzung müssen hingegen nicht vorgelegt werden.
Dies führt zu einem Wettbewerbsnachteil für in der Schweiz ansässige Unternehmen und zu einer Form der Wettbewerbsverzerrung.
In seiner Antwort auf die Interpellation 24.3995 gesteht der Bundesrat das Problem ein: Dort äussert er sich wie folgt: «Damit müssen Pflanzenschutzmittel, die in der Schweiz bewilligt werden, strengere Anforderungen erfüllen, und es besteht eine Ungleichbehandlung gegenüber parallel importierten Pflanzenschutzmitteln.»
Um der derzeitigen Ungleichbehandlung der in unserem Land ansässigen Unternehmen entgegenzuwirken, zumal diese ein erhebliches unternehmerisches Risiko tragen, sollte eine Karenzzeit von 10 Jahren ab der Erstzulassung des Referenzprodukts in der Schweiz eingeführt werden.
Diese neue Bestimmung wird auch dazu beitragen, dass in der Schweiz ausreichend neuartige Pflanzenschutzmittel für alle Kulturen bereitgestellt werden, einschliesslich für die Nischenmärkte der Sonderkulturen und des Gemüsebaus.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gelten in der Schweiz dieselben Anforderungen wie in der EU bzw. in einem ihrer Mitgliedstaaten.Wie in der Antwort zur Interpellation Feller (24.3995) «Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln, die Beistoffe enthalten, die den Schweizer Vorschriften nicht entsprechen» ausgeführt, werden die sogenannten Parallelimport-Produkte in der Schweiz daraufhin geprüft, ob sie Eigenschaften aufweisen, die mit einem in der Schweiz zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzprodukt) vergleichbar sind. Insbesondere muss es sich um ein Produkt mit demselben Wirkstoff, dem gleichen Wirkstoffgehalt, der gleichen Art der Zubereitung sowie einer gleichwertigen Einstufung und Kennzeichnung handeln.
Somit kann davon ausgegangen werden, dass diese Produkte gleich wirksam und sicher sind wie diejenigen Pflanzenschutzmittel, die in der Schweiz ein Zulassungsverfahren durchlaufen haben. In diesem Fall werden sie in die Liste der Produkte aufgenommen, die gemäss Artikel 36 Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV; SR 916.161) parallel importiert werden dürfen. Während dieses Verfahrens erhalten die Bewilligungsinhaber der Referenzprodukte gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 PSMV Gelegenheit, sich zu äussern, ob ein Patentschutz für das Referenzprodukt vorhanden ist und wenn ja, ob dieses ohne die Zustimmung des Patentinhabers im Ausland in Verkehr gebracht wurde. Sollte dies der Fall sein, so wird das im Ausland zugelassene Pflanzenschutzmittel nicht in die Liste aufgenommen und kann somit nicht parallel in die Schweiz importiert werden. Die Bewilligungsinhaber derjenigen Referenzprodukte, die in der Schweiz ein Zulassungsverfahren durchliefen, haben in den letzten Jahren den Patentschutz nie geltend gemacht. Das in der Motion angesprochene Problem scheint also kein hinreichender Grund, um nach der Erstzulassung eines Referenzprodukts in der Schweiz eine Karenzzeit von 10 Jahren einzuführen. Eine Annahme der Motion würde die Anzahl der in der Schweiz verfügbaren Pflanzenschutzmittel verringern. Die Möglichkeit des Parallelimports für Pflanzenschutzmittel drückt den Willen des Gesetzgebers aus, den Zugang zu jenen Pflanzenschutzmitteln zu erleichtern, die den in der Schweiz zugelassenen Produkten entsprechen. Zusätzlich ermöglicht es der Parallelimport den Landwirten aus Grenzkantonen, welche auch Parzellen im benachbarten Ausland bewirtschaften, Pflanzenschutzmittel zu verwenden, die sowohl im Nachbarland als auch in der Schweiz zugelassen sind.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.