Italienische Gesundheitssteuer. Die Schweiz als amtliche Verteidigerin der "alten" Grenzgängerinnen und Grenzgänger?
24.4472 · Interpellation · 2024-12-19
Finanzdepartement
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Um die vom italienischen Parlament beschlossene «Gesundheitssteuer» erheben zu können, verlangt Rom von Bern die Liste der Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die ihre Grenzgängerbewilligung vor dem Inkrafttreten des neuen Abkommens mit Italien über die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern erhalten hatten.
Die Kantone, in denen die betroffenen Personen arbeiten, sind dieser Forderung Italiens bis anhin noch nicht nachgekommen, da die gesetzliche Grundlage fehlt. Italien ersucht die Schweiz daher nun um die Schaffung einer solchen.
Die «alten» Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind gegenüber den «neuen» steuerlich bessergestellt. Zugleich ist nicht zu vergessen, dass die Stärke des Frankens gegenüber dem Euro im Verlauf der Jahre – und auch in letzter Zeit – dafür gesorgt hat, dass die Lohntüte der Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem Wechsel in Euro voller war: eine Situation, die bekanntermassen zu Lohndumping und einer Verdrängung der Tessiner Arbeitnehmenden beiträgt. Darüber hinaus hat der Bundesrat die Anpassung der Familienzulagen für italienische Grenzgängerinnen und Grenzgänger an die Lebenshaltungskosten in Italien ausgeschlossen (siehe Stellungnahme zur Motion Quadri 24.3650), was die oben erwähnten zwei Phänomene noch verschärft.
Dies war mit ein Grund, warum die Schweiz wollte, dass das neue Abkommen mit Italien die Steuerlast für Grenzgängerinnen und Grenzgänger erhöht.
Es gibt daher keinen Grund, weshalb die Schweiz die Anwendung der Gesundheitssteuer auf die «alten» Grenzgängerinnen und Grenzgänger nun behindern und dadurch bewusst ein Steuerprivileg aufrechterhalten sollte, das im Nebeneffekt die ansässigen Arbeitnehmenden benachteiligt. Davon ausgehend natürlich, dass Italien vollumfänglich für den Aufwand aufkommt und den kantonalen Verwaltungen demnach keine zusätzlichen Kosten entstehen.
In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:
Beabsichtigt er, die gesetzliche Grundlage zu schaffen, die es den Grenzkantonen erlaubt, Italien die Namen der «alten» Grenzgängerinnen und Grenzgänger zu übermitteln, damit Rom die vom italienischen Parlament beschlossene Gesundheitssteuer erheben kann – vorausgesetzt, den kantonalen Verwaltungen wird der Zusatzaufwand durch Italien vollumfänglich ersetzt?
Ist er nicht auch der Meinung, dass die Schweiz, wenn sie die verlangte Gesetzesgrundlage nicht schafft, zu Unrecht die Rolle der amtlichen Verteidigerin der «alten» Grenzgängerinnen und Grenzgänger übernimmt und, indem sie diese gegen einen Entscheid von deren Land verteidigt, gleichzeitig den inländischen und insbesondere den Tessiner Arbeitskräften schadet?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Einführung dieser Abgabe an das italienische Gesundheitswesen («tassa sanitaria») für Grenzgängerinnen und Grenzgänger stellt eine Massnahme des italienischen innerstaatlichen Rechts dar. Derzeit gibt es keine Rechtsgrundlage in der Schweiz, die einen grenzüberschreitenden Datenaustausch im Zusammenhang mit der «tassa sanitaria» erlauben würde. Auch das Abkommen vom 23. Dezember 2020 zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger enthält keine Bestimmungen über den Austausch von Informationen über jene Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die unter die «tassa sanitaria» fallen.
Sollte Italien die Schweiz um einen solchen Datenaustausch ersuchen, wird der Bundesrat die Situation sorgfältig analysieren und die Interessen der Schweiz und insbesondere der betroffenen Grenzkantone berücksichtigen. Ein Datenaustausch bräuchte in jedem Fall eine rechtliche Grundlage, die dem Parlament vorgelegt würde.