Lexipedia

Um das direkte Forderungsrecht gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend zu machen, muss man diesen ausfindig machen können!

24.4496 · Motion · 2024-12-19

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, ein Instrument einzuführen, um jene Informationen zugänglich zu machen, welche die eigentliche Anwendung von Artikel 60 Absatz 1bis des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG, SR 221.229.1) ermöglichen. Der erwähnte Artikel räumt Geschädigten ein direktes Forderungsrecht gegenüber Haftpflichtversicherern ein. Der Bundesrat wird beauftragt, [einen Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen] ...

Begründung

Seit dem 1. Januar 2022 ermöglicht es Artikel 60 Absatz 1bis VVG Geschädigten, unabhängig von den Forderungen gegenüber haftpflichtigen Versicherten direkt gegen Haftpflichtversicherer vorzugehen. Dies war zuvor nur in vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen möglich. Am häufigsten betrafen solche Fälle das Strassenverkehrsrecht (Art. 65 Strassenverkehrsgesetz). Ein solches direktes Forderungsrecht verleiht den Geschädigten nicht mehr Rechte, da die Versicherer alle Einwände und Einreden geltend machen können, die sich aus dem Gesetz oder dem Vertrag ergeben. Es ermöglicht ihnen jedoch, sich im Falle einer Anerkennung der Haftung oder einer gerichtlichen Verurteilung an Schuldner zu wenden, von denen sie wissen, dass sie zahlungsfähig sind.
Wenn sie ihre Haftung nicht anerkennen, weigern sich Haftpflichtige jedoch allzu oft, einen Fall ihrer Versicherung zu melden. Dies führt dazu, dass die Geschädigten die Versicherung nicht kennen. Diese Situation wirkt sich nicht nur für die Geschädigten, sondern auch für die Versicherten nachteilig aus. Letztere müssen sich nämlich später von ihrer Versicherung vorwerfen lassen, ihre Meldepflicht gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen verletzt zu haben.
In der erwähnten Situation werden die Geschädigten eines Rechts beraubt, das ihnen vom Parlament zuerkannt wurde. Nach Artikel 97 VVG ist dieses Recht zudem zwingend.
Damit diese einschneidende Konsequenz nicht eintritt, müssen die angeblich Geschädigten die Namen der Haftpflichtversicherer der angeblich haftpflichtigen Personen und Unternehmen ausfindig machen können.
Es geht nicht darum, auf Bundesebene ein Register zu schaffen und einen Dienst ins Leben zu rufen, der das Register auf dem neuesten Stand hält und den Antragstellenden Auskunft erteilt. Es ist notwendig und ausreichend, dass jeder Versicherer mit Sitz in der Schweiz dem Schweizerischen Versicherungsverband, dem Dachverband der Versicherer, alle Nummern der Versicherungspolicen und Namen der Versicherten melden muss, damit diese beiden Informationen den Anspruchsberechtigten auf Anfrage mitgeteilt werden können. Eine andere Umsetzung ist selbstverständlich auch möglich. Wichtig ist, dass eine solch zentrale Bestimmung im Schweizer Recht nicht unwirksam bleibt.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Eine Haftpflichtversicherung schützt den Versicherungsnehmenden vor den finanziellen Folgen durch Schäden und den daraufhin anfallenden Kosten, die er bei Dritten verursacht. Bereits heute kann ein geschädigter Dritter gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) in Fällen, in denen eine obligatorische Haftpflichtversicherung besteht, vom haftpflichtigen Versicherten oder von den in diesen Bereichen zuständigen Aufsichtsbehörden (z.B. FINMA im Bereich Finanzmarkt; ENSI im Bereich Atomkraft) die Nennung des Versicherungsunternehmens verlangen. Der Haftpflichtversicherer hat dem geschädigten Dritten Auskunft zu geben über Art und Umfang des Versicherungsschutzes. Die Motion verlangt die Ausweitung dieses Rechts über den Bereich der obligatorischen Haftpflichtversicherung hinaus.Der Bundesrat ist sich bewusst, dass es sich in der Praxis für einen geschädigten Dritten unter Umständen als aufwändig erweisen kann, den Versicherer beziehungsweise die haftpflichtige Person ausfindig zu machen. Am Ende bleibt oft nur der Rechtsweg übrig.Die Ausweitung des Informationsrechts des geschädigten Dritten nach Artikel 60 Absatz 3 VVG gegenüber der FINMA oder anderen Aufsichtsbehörden oder – wie in der Motion vorgeschlagen – über die obligatorische Haftpflichtversicherung hinaus erscheint aber aus mehreren Gründen nicht als verhältnismässig:So verfügen nicht alle juristischen und natürlichen Personen in der Schweiz über eine Haftpflichtversicherung. Haftpflichtversicherungspolicen können zudem auch mehrere Personen gleichzeitig mitversichern (z. B. Privathaftpflichtversicherung für eine Familie oder Wohngemeinschaft, Kollektivversicherungspolice des Altersheims für alle Bewohner oder eines Verbands für seine Mitglieder), ohne dass die Auskunftstelle oder die Versicherungsgesellschaft die Namen dieser Personen kennt. Zudem würden sich bei der Umsetzung praktische Probleme ergeben. Sollte eine Umsetzung über den Schweizerischen Versicherungsverband SVV erfolgen, wäre etwa eine Schwierigkeit, dass nicht alle Anbieter von Haftpflichtversicherungen diesem Verband angeschlossen sind. Im Weiteren wäre das Informationsrecht bei ausländischen Schädigern und Haftpflichtversicherern wohl nur sehr schwer durchzusetzen. Die Umsetzung der Motion wäre schliesslich – wenn überhaupt – nur mit grossem administrativem Aufwand und zu entsprechend hohen Kosten bei Auskunftstelle und Haftpflichtversicherer – bei beschränktem Nutzen – umzusetzen. Die Prämien der Haftpflichtversicherungen könnten dadurch steigen, was die Attraktivität einer solchen Versicherung wiederum senken würde. Zudem bestünde ein beträchtliches Missbrauchspotential. Ohne eine aufwändige Berechtigungsprüfung (Nachweis eines konkreten Interessens) könnte jede Person bei der Auskunftstelle willkürlich Haftpflichtversicherungen jeder beliebigen Person erfragen und Schäden anmelden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Um das direkte Forderungsrecht gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend zu machen, muss man diesen ausfindig machen können! | Lexipedia | Lexipedia