Kriegsmaterialexporte an private Empfänger. Torpediert eine Gesetzeslücke den Grundsatz, keine Schweizer Waffen in Kriege zu liefern?
24.4600 · Interpellation · 2024-12-20
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Erstmals wurde durch das SECO eine ausländische Waffenfirma wegen Vertragsbruchs auf eine «Schwarze Liste» gesetzt. Der Wieder-Export von Munition in die Ukraine verstosse gegen das Prinzip der Schweiz, keine Waffenlieferungen an kriegsführende Staaten zu unterstützen. Unterdessen hat das polnische Unternehmen entschieden bestritten, gegen Gesetze verstossen zu haben, der Export sei «gemäss polnischem Recht» erfolgt und sie habe keine Schweizer Gesetze verletzt. Offensichtlich gab es mit der polnischen Firma ein Missverständnis über die rechtlichen Grundlagen.
Ich bitte den Bundesrat in diesem Kontext um die Beantwortung folgender Fragen:
Der Bundesrat schreibt in seiner Antwort auf die Frage 24.8007, dass gemäss KMG und KMV für Ausfuhren an ausländische private Empfänger eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung nicht erforderlich sei. War dem Bundesrat diese «Gesetzeslücke» im Umgang mit privaten Empfängern bewusst? Falls ja, weshalb hat er die Praxis erst im November 2023 geändert, trotz der sensiblen Situation? Weshalb wurde nicht über die Praxisänderung informiert?
Wie gross ist der Anteil solcher Geschäfte mit privaten Empfängern ohne NWA-Erklärung und in welche Länder gehen diese Exporte?
Die Praxis sei im November 2023 geändert worden. Heisst das, dass seit November alle Kriegsmaterialexporte an private Empfänger eine schriftliche Erklärung unterzeichnen müssen? Falls nein, welche nicht?
Wie unterscheidet sich diese „Resale Declaration for Arms and/or Ammunitions“ von der «Wiederausfuhrerklärung»?
Welche Länder stehen auf der Liste der «ausdrücklich genannten Drittländer», die von dieser «Declaration» ausgenommen sind? Auf welcher Grundlage erstellt das SECO diese Liste?
In der Antwort auf die Frage 24.8007 schreibt der Bundesrat, dass diese Anpassung der Praxis darauf abzielt, das «Risiko einer Umgehung» zu verringern. Die Wirksamkeit dieser Regelung muss nach den neusten Erkenntnissen aber in Frage gestellt werden. Wie will das SECO in Zukunft Missbräuche verhindern, wie die Einhaltung der Erklärung kontrollieren?
Hält der Bundesrat es für sinnvoll, dass für Waffenausfuhren an private Empfänger andere Gesetzesgrundlagen gelten? Das Instrument der NWA besteht, um aussenpolitische Interessen zu wahren, keine Waffenlieferungen an kriegsführende Staaten zu unterstützen. Weshalb gilt dieser Grundsatz bei Waffenausfuhren an Private nicht?
Stellungnahme des Bundesrates
Im Bereich von Kleinwaffen und dazugehöriger Munition besteht neben dem Schweizer Markt auch ein internationaler Behördenmarkt sowie ein internationaler Privatmarkt. Die Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst viele Waffen und Munitionsarten, die sowohl auf dem behördlichen Markt wie auch auf dem Privatmarkt gehandelt werden. Ein Verkauf ins Ausland von Kleinwaffen und Munition, welche sowohl von der Waffengesetzgebung als auch von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst sind, bedarf gemäss Art. 22a des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) einer Ausfuhrbewilligung gemäss Kriegsmaterialgesetz (KMG, SR 514.51).Frage 2:Der Wertanteil der Kriegsmaterialexporte an private Empfänger lag im Jahr 2023 bei ungefähr 50% (die Zahlen für das Jahr 2024 befinden sich in Aufbereitung und werden wie üblich im April publiziert). Dies beinhaltet vor allem Exporte von Einzelteilen und Baugruppen, die zur Integration und Weiterverarbeitung im Rahmen internationaler Wertschöpfungsketten an private Unternehmen im Ausland exportiert worden sind. Der Anteil des Exports von Hand- und Faustfeuerwaffen sowie zugehöriger Munition an Private betrug gemessen an den Gesamtexporten im Jahr 2023 ca. 5% (aufgeteilt in 4,7% Exporte in Länder des Anhangs 2 der Kriegsmaterialverordnung (KMV, SR 514.511) und 0,3 % in Länder ausserhalb des Anhangs 2 KMV). Das SECO veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht über den Export von Kleinwaffen und leichten Waffen (Small Arms and Light Weapons, SALW), der detailliert aufschlüsselt, an wen (Polizei, Waffenhändler, etc.) in welchen Ländern Ausfuhrbewilligungen erteilt worden sind. Der öffentliche Bericht wird im Rahmen der jährlichen Berichterstattung gemäss Art. 32 KMG auch den Geschäftsprüfungskommissionen vorgelegt.Fragen 1 und 7:In der Regel wird eine Ausfuhrbewilligung für Kriegsmaterial nur erteilt, wenn es sich um die Lieferung an eine ausländische Regierung oder an eine für diese tätige Unternehmung handelt, und wenn eine Erklärung dieser Regierung vorliegt, dass das Material nicht wieder ausgeführt wird (Nichtwiederausfuhr-Erklärung: Art. 18 Abs. 1 KMG). Von diesem Grundsatz bestehen zwei Ausnahmen: 1) Ausfuhren von Einzelteilen und Baugruppen, wenn feststeht, dass sie im Ausland in ein Produkt eingebaut und nicht unverändert wiederausgeführt werden sollen, oder wenn es sich um anonyme Teile handelt, deren Wert im Verhältnis zum fertigen Kriegsmaterial nicht ins Gewicht fällt (Art. 18 Abs. 2 KMG); 2) Ausfuhren von Kriegsmaterial an Private. Die Ausfuhr von Kleinwaffen und Munition an Private wie Waffenhändler erfolgt regelmässig im Hinblick auf einen Weiterverkauf im Einklang mit der jeweiligen nationalen Gesetzgebung. Deswegen tritt bei Ausfuhren an Private an die Stelle der Nichtwiederausfuhr-Erklärung gemäss Art. 5b KMV der Nachweis einer Einfuhrbewilligung des Empfängerlandes oder der Nachweis, dass es keiner solchen Einfuhrbewilligung bedarf. Damit wird sichergestellt, dass die Behörden dieses Landes dem Import der Waffen oder der Munition zustimmen. Darüber hinaus wird bei der Lieferung von Einzelteilen und Baugruppen an Privatunternehmen ab einem Wert von CHF 100’000 eine Einbaubestätigung zur Umsetzung der Baugruppenregelung gemäss Art. 18 Abs. 2 KMG verlangt. Eine Gesetzeslücke besteht aus Sicht des Bundesrates nicht. Er ist vielmehr der Ansicht, dass die heutigen Gesetzesgrundlagen ausreichend sind, um eine wirksame Kontrolle der Ausfuhr von Kriegsmaterial zu gewährleisten, die den unterschiedlichen Endempfängern gerecht wird. Auch Exporte an Private richten sich nach den Bewilligungskriterien der Art. 22 und Art. 22a KMG, weshalb Exporte, bei denen ein hohes Risiko einer Weitergabe an einen unerwünschten Endempfänger wie etwa eine Kriegspartei bestünde, nicht bewilligt würden.Fragen 3, 4, 5 und 6:Aufgrund des Rüstungsgüterembargos in der Massnahmenverordnung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) macht sich strafbar, wer Rüstungsgüter, einschliesslich Waffen und Munition, nach der Russischen Föderation oder der Ukraine oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder der Ukraine exportiert. Nachdem im Jahr 2023 bekannt wurde, dass Schweizer Munition über ein polnisches Unternehmen in die Ukraine gelangt war, führte das SECO beim betroffenen Schweizer Unternehmen eine Kontrolle durch. Es fanden sich dabei keine Hinweise, dass dieses die Munition im Wissen darum exportiert hatte, dass diese anschliessend an die Ukraine wiederausgeführt werden sollte. Im Gegenteil bestanden Massnahmen, ein solches Risiko zu minimieren (u.a. vertragliche Einschränkung des Weiterverkaufs). Da es dennoch zu einer Wiederausfuhr in die Ukraine kam, bewilligt das SECO heute bis auf Weiteres keine Munitionslieferungen mehr direkt an die betroffene polnische Firma zum allgemeinen Weiterverkauf. Hingegen würden Exporte an dasselbe polnische Unternehmen grundsätzlich bewilligt, wenn dieses als Intermediär für Beschaffungen etwa der polnischen Regierung aufträte (in diesem Fall müsste aber eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung der polnischen Regierung vorgelegt werden). Eine «Schwarze Liste» führt das SECO nicht. Aufgrund dieser Weitergabe in Polen verlangt das SECO seit dem 1. März 2024 von ausländischen Waffenhändlern für Hand- und Faustfeuerwaffen sowie zugehörige Munition eine formelle Erklärung («resale declaration for arms and ammunition»), dass entweder nur auf dem nationalen Markt weiterverkauft wird oder die Angabe, in welche Staaten ein Weiterverkauf erfolgen soll (und damit eine Liste mit «ausdrücklich genannten Drittländern»). Mit dieser Erklärung, bei welcher es im Gegensatz zur Nichtwiederausfuhrerklärung für die tatsächliche Weitergabe des Kriegsmaterials keiner formellen Zustimmung der Schweiz bedarf, lassen sich Risiken einer Weitergabe an unerwünschte Endempfänger zwar nicht völlig ausschliessen, aber doch reduzieren. Die zuständigen Parlamentskommissionen wurden über diese Änderung informiert. Für den Export von Einzelteilen und Baugruppen an Privatunternehmen ist eine Resale Declaration nicht notwendig, da an ihrer Stelle eine Einbaubestätigung beigebracht werden muss (Baugruppenregelung gemäss Art. 18 Abs. 2 KMG).