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25.4615 · Interpellation · 2025-12-17

Departement des Innern

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Das Strafgesetzbuch (Art. 135 und 197 StGB) verbietet die Zugänglichmachung gewalttätiger oder pornografischer Inhalte an Minderjährige ausdrücklich. Trotz dieser Rechtslage sind pornografische Inhalte im Internet für Minderjährige nach wie vor leicht zugänglich. Altersverifikationssysteme sind in der Regel wirkungslos, da sie auf blossen Selbstauskünften beruhen. Kinder und Jugendliche können heute ohne jede Kontrolle auf harte Pornografie und Gewaltdarstellungen zugreifen.

Mit der Einführung der E-ID, die vom Schweizer Stimmvolk kürzlich angenommen wurde, wird demnächst ein datenschutzkonformes Instrument zur Verfügung stehen, das technische Zugangsbeschränkungen endlich praktikabel macht. Damit ist auch die Erwartung verbunden, dass der Kinder- und Jugendschutz im Internet nicht länger an fehlenden oder unverlässlichen Alterskontrollen scheitert. Es gibt somit keinen sachlichen Grund mehr, weshalb Anbieter von Erwachsenen-Inhalten ihre Websites nicht mit einer verlässlichen Alterskontrolle versehen sollten. Ein Argument bei der Bewerbung der E-ID war explizit, solche Alterskontrollen für Erwachsenen-Websites zu ermöglichen.


Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:

  • Welche konkreten Schritte (Massnahmen, Rechtsgrundlagen, Zuständigkeiten und Zeitplan) unternimmt der Bundesrat, um bestehendes Recht im Bereich Kinder- und Jugendschutz im Internet möglichst bald und wirkungsvoll durchzusetzen?

  • Was erwartet der Bundesrat in diesem Zusammenhang von den Kantonen, die als Vollzugsbehörden des Strafrechts die Verantwortung für die Umsetzung der erwähnten Strafgesetzesartikel tragen – und wie unterstützt oder koordiniert der Bund diesen Vollzug?

  • Wie können – abgesehen von den erwähnten Anbietern von Erwachsenen-Inhalten – auch Internetanbieter (z. B. Swisscom) und Online-Dienstleister (z. B. Google) verpflichtet werden, Inhaltsfilter zum Schutz Minderjähriger standardmässig zu aktivieren und nur nach verlässlicher Altersverifikation auszuschalten?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Schutz von Minderjährigen vor entwicklungsgefährdenden Online-Inhalten ist als zentrales Anliegen des Bundesrates im Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) verankert. Anbieter – darunter auch Plattformen, welche pornografische Inhalte zur Verfügung stellen – werden darin gesetzlich zu Alterskontrollen verpflichtet. Am 18. Februar 2026 hat der Bundesrat das Postulat Gugger 25.4892 «Besserer Schutz Minderjähriger vor Online-Pornografie mittels verbindlicher Altersverifikation (z. B. durch E-ID)» zur Annahme empfohlen. Im Rahmen der Berichterstattung wird er die bestehenden Massnahmen darlegen und allfällige Lücken identifizieren. Allerdings ist festzuhalten, dass die Rechtsdurchsetzung in diesem Bereich eine grosse Herausforderung darstellt. Der Bundesrat ist mit der Umsetzung der Motion 18.3306 Glättli «Rechtsdurchsetzung im Internet stärken durch ein obligatorisches Zustellungsdomizil für grosse kommerzielle Internetplattformen» bereits beauftragt, hier Abhilfe zu schaffen. 2. Der Bund ist gemäss Art. 123 Abs. 1 BV zuständig für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts. Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind demgegenüber grundsätzlich die Kantone zuständig (Art. 123 Abs. 2 BV). Diese haben die begangenen Straftaten zu verfolgen, zu beurteilen und die ergangenen Strafentscheide zu vollziehen. Ob ein Verhalten als «zugänglich machen» zu werten und nach den Artikeln 135 und/oder 197 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) zu bestrafen ist, haben insofern die rechtsanwendenden Strafbehörden, namentlich die Gerichte, zu beurteilen. Dabei ist festzuhalten, dass echte Zugriffsschranken der Annahme einer Zugänglichmachung entgegenstehen können. Wegklickbare Warnhinweise oder eine Zugangsbeschränkung auf registrierte erwachsene Benutzer, ohne Überprüfung des angegebenen Geburtsdatums, stellen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes keine zureichenden Barrieren dar, um unter 16-jährigen Personen den Zugriff auf pornografische Webinhalte zu verunmöglichen (vgl. BGE 131 IV 64 E.10.3 S. 71; Urteil des Bundesgerichts 6S.26/2005 vom 3. Juni 2005 E. 3.1). 3. Der Bund reguliert mit dem Fernmeldegesetz (FMG; SR 784.10) und den dazugehörigen Verordnungen insbesondere die Fernmeldedienstanbieterinnen und Internetzugangsanbieter (jedoch keine anderen Akteure in der Kommunikationskette). Sie können und dürfen das Internet nicht gesamthaft auf Jugendfreiheit überprüfen, um Inhalte zu sichten und zu kontrollieren – dies würde das Fernmeldegeheimnis verletzen. Art. 46a FMG und Art. 89a Verordnung über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1) sowie Art. 41 Abs. 4 FDV sehen jedoch Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor. Fernmeldedienstanbieterinnen und Anbieterinnen von Internetzugängen informieren ihre Kundschaft über die Möglichkeiten im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes und beraten sie in der Anwendung von Schutzmöglichkeiten. Dazu zählen Beratungen in Verkaufslokalen und Hinweise auf den Internetseiten der Anbieterinnen über Jugendschutzfilter und Sperrmöglichkeiten (Apps, Tools und allgemein technische Vorkehrungen). Es obliegt den Erziehungsberechtigten, Schutzmassnahmen einzurichten oder sich dabei von den Anbieterinnen unterstützen zu lassen. Zudem müssen Anbieterinnen von Fernmeldediensten den Zugang zu Mehrwertdiensten für Kundinnen und Kunden oder Hauptbenutzerinnen und Hauptbenutzer unter 16 Jahren sperren. Der Zugang zu Mehrwertdiensten mit erotischen oder pornografischen Inhalten dürfen nicht entsperrt werden. Die überwiesene Motion 24.4020 Bulliard-Marbach «Das Hosting von Kinderpornografie in der Schweiz nicht hinnehmen» verfolgt das Ziel, Hosting- und Cloud-Anbieter gesetzlich zu verpflichten, ihre Kundinnen und Kunden über Meldemöglichkeiten von Kinderpornografie zu informieren sowie Meldungen von pädokriminellen Inhalten an die Strafverfolgungsbehörden weiterzureichen und diese Inhalte zu sperren.