Prämienkontrolle (OKP) 1.2: Transparenz bei Rechnungsrabatten von Grosshändlern für kassenpflichtige Arzneimittel und Potenzial für Kostensenkungen
26.3060 · Postulat · 2026-03-05
Departement des Innern
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und in einem Bericht aufzuzeigen, in welchem Umfang wirtschaftliche Vorteile (Rechnungsrabatte), die Arzneimittelhersteller den Grosshändlern gewähren, tatsächlich an die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) und die Versicherten weitergegeben werden. Insbesondere soll der Bericht mögliche Gesetzeslücken aufzeigen und gegebenenfalls Massnahmen zur Stärkung der Transparenz und der Kostenkontrolle in der gesamten Lieferkette vorschlagen.
Der Bericht soll insbesondere:
- analysieren, in welcher Höhe die Grosshändler Rabatte für kassenpflichtige Arzneimittel erhalten,
- die Finanzströme innerhalb integrierter Strukturen (Grosshändler, die mit Apothekenketten zusammenarbeiten) evaluieren,
- allfällige Gesetzeslücken im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und im Heilmittelgesetz (HMG) prüfen,
- die Zweckmässigkeit der Einführung von Massnahmen prüfen, welche die Transparenz verstärken und zur Weitergabe von Vorteilen verpflichten.
Begründung
Die Kontrolle der Arzneimittelkosten ist ein wichtiger Hebel zur Dämpfung des Kostenanstiegs zulasten der OKP und damit der Prämienerhöhung.
Einige Apothekenketten sind Teil von Gruppen mit eigenen Grosshändlern. In diesen Strukturen bündelt der Grosshändler, der teilweise als rechtlich entflochtene Einheit organisiert ist, die von den Herstellern gewährten Rechnungsrabatte. Die Rabatte können in der Folge zur internen Finanzierung der Gruppe beitragen und werden in den zulasten der OKP abgerechneten Preisen nicht transparent ausgewiesen.
Während die Leistungserbringer gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG verpflichtet sind, erzielte Vorteile weiterzugeben, wenn diese vergütete Leistungen betreffen, sieht das HMG für Grosshändler keine ähnliche Verpflichtung vor. Diese Situation kann zu rechtlicher Ungleichbehandlung und zu fehlender Transparenz bei der effektiven Weitergabe von Rabatten an die Versicherten führen.
Angesichts des starken Drucks auf die Prämien gilt es zu prüfen, ob es der aktuelle Rechtsrahmen erlaubt, die Einbehaltung von Rabatten innerhalb integrierter Strukturen zu verhindern, und sicherzustellen, dass die in der gesamten Lieferkette gewährten Rabatte tatsächlich zur Kostensenkung beitragen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Das Ziel der Integritäts- und Transparenzbestimmungen (Art. 55 und 56 des Heilmittelgesetzes [HMG; SR 812.21]) ist es, dass gewährte Vorteile die Verschreibung, Anwendung oder Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nicht beeinflussen. Da die Grossisten keine verschreibungspflichtigen Arzneimittel abgeben oder anwenden, und somit keinen Einfluss auf die Wahl der Behandlung haben, ist die Transparenzpflicht (Art. 56 HMG) aktuell auf die sogenannt «letzte Handelsstufe» beschränkt (s. Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich [VITH; SR 812.214.31]). Von der Transparenzpflicht erfasst sind somit insbesondere die Geschäftsbeziehungen zwischen Herstellern bzw. Grossisten auf der einen Seite und Arztpraxen sowie Apotheken auf der anderen Seite (nicht jedoch die Geschäftsbeziehungen zwischen Herstellern und Grossisten). Der Bundesrat behält sich aber eine Ausweitung der Transparenzbestimmung auf die Grossisten (in der Geschäftsbeziehung zwischen Hersteller und Grossist) vor, sollten die Erkenntnisse im Vollzug eine solche aus gesundheitspolizeilichen Gründen erforderlich machen. Im Rahmen einer künftigen Evaluation der VITH (geplant ab 2028) ist vorgesehen, dem Bundesrat die Informationsbasis zu liefern, damit dieser über eine solche Ausweitung entscheiden kann. Die Ausweitung der Transparenzbestimmungen im HMG hat im derzeit geltenden Recht keinen direkten Einfluss auf die Weitergabepflicht und die Kostendämpfung im Rahmen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Während die Bestimmungen zur Integrität und Transparenz ein gesundheitspolizeiliches Ziel verfolgen, ist das KVG sozialpolitisch motiviert und soll den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten dienen. Schliesslich obliegt die Weitergabepflicht von Vergünstigungen laut Gesetz den zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätigen Leistungserbringern. Wenn also ein Grosshändler einem Leistungserbringer eine Vergünstigung gewährt, muss dieser sie weitergeben. Gleiches gilt, wenn der Leistungserbringer eine indirekte Vergünstigung erhält, zum Beispiel, wenn er eine dem Auftragsvolumen entsprechende finanzielle Beteiligung am erzielten Jahresumsatz erhält. Die Umstände sind im Einzelfall zu prüfen und können somit bereits die im Postulat beschriebenen Situationen abdecken. Da die Pflicht zur Weitergabe von Vergünstigungen schon im geltenden Recht geregelt ist und die Evaluation der VITH wie ausgeführt ab 2028 bereits geplant ist, würde ein zusätzlicher Bericht aus Sicht des Bundesrats keinen Mehrwert bringen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.