92.445 · Parlamentarische Initiative · 1992-12-16
Erledigt
Wortlaut
Nach Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes wird eine Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs für folgende Aenderungen des Obligationenrechts vom 15. Dezember 1989 eingereicht:
Artikel 253a
2 Sie gelten nicht für Ferien- und Zweitwohnungen (Rest streichen)
Artikel 256a
Streichen
Artikel 257d
Ganzer Artikel ersetzen durch frühere Fassung 265 OR, "Verzug des Mieters"
Artikel 257e
1 Leistet der Mieter von ... auf einem Sparkonto oder einem Depot (streichen: das auf den Namen des Mieters lautet) hinterlegen.
Artikel 259a
Entstehen an der Sache Mängel, die ... kann er verlangen, dass der Vermieter, sofern ihn ein Verschulden trifft: ...
Artikel 259d
Wird die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigt oder vermindert, so kann der Mieter vom Vermieter, sofern dieser dafür verantwortlich gemacht werden kann, verlangen, dass er den Mietzins ...
Artikel 260
1 Der Vermieter kann Erneuerungen und Aenderungen an der Sache nur vornehmen, wenn sie für den Mieter zumutbar sind und wenn das Mietverhältnis dem Mieter nicht gekündigt worden ist.
Artikel 260a
3 Weist die Sache bei Beendigung des ..., eine entsprechende Entschädigung verlangen; abweichende schriftlich vereinbarte Entschädigungsregelungen bleiben vorbehalten.
Artikel 261
2 ...
a. bei Wohn- und Geschäftsräumen ... wenn er einen (streichen: dringenden) Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend macht.
Artikel 262
1 Der Mieter kann mit Zustimmung des Vermieters die ganze Sache vorübergehend oder einen Teil davon dauernd untervermieten.
3 Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, dass der Untermieter die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst gestattet ist und er nicht seinerseits untervermietet. Der Vermieter kann ...
Artikel 263
Streichen
Artikel 264
3 Bei Wohn- und Geschäftsräumen gilt eine minimale Anzeigefrist von einem Monat auf ein Monatsende.
Absatz 3 wird neu Absatz 4
Artikel 266e
Bei der Miete von Einzelzimmern und möblierten Wohnungen und gesondert vermieteten Einstellplätzen oder ähnlichen Einrichtungen können die Parteien mit einer Frist von zwei Monaten auf Ende eines Monats kündigen.
Artikel 266h
1 Fällt der Mieter nach Uebernahme ... und der Konkursverwaltung schriftlich eine Frist von 30 Tagen setzen.
Artikel 266i
Stirbt der Mieter, so können seine Erben oder der Vermieter mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen.
Artikel 269d
2 Die Mietzinserhöhung ist anfechtbar, wenn der Vermieter: ...
Artikel 270
Streichen
Artikel 272a
...
e. wegen dringendem Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte.