Bieri Peter · Ständerat · 2009-09-15
Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2009-09-15
Wortprotokoll
Seit 1985 kennt die Schweiz eine Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen, die sogenannte Autobahnvignette. Die Rechtsgrundlage findet sich in Artikel 86 Absatz 2 der neuen Bundesverfassung. Gleichzeitig hält Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung fest, dass "alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen" seien. Dies schliesst gemäss Absatz 1 Buchstabe d insbesondere auch Bestimmungen über "den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben" ein.
Damit die Abgabe bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erhoben werden konnte, wurde in den Schlussbestimmungen der neuen Bundesverfassung festgehalten, dass die Bestimmung über die Nationalstrassenabgabe der alten Bundesverfassung, Artikel 36quinquies, Gültigkeit habe, bis ein entsprechendes Bundesgesetz geschaffen sei. In Artikel 36quinquies der alten Bundesverfassung sind festgehalten: der Höchstbetrag von 40 Franken für die Vignette, die Beschränkung auf Fahrzeuge unter 3,5 Tonnen, die gleiche Behandlung von in- und ausländischen Fahrzeugen, die Bussenregelung und der Auftrag an die Kantone zum Einzug der Abgabe.
Mit dem vorliegenden Gesetz wird dem Auftrag von Artikel 164 der Bundesverfassung Folge geleistet. Wenn das neue Gesetz in Kraft tritt, kann die Schlussbestimmung in der neuen Bundesverfassung mit dem Bezug zu Artikel 36quinquies der alten Bundesverfassung aufgehoben werden.
Nicht geändert wird mit dieser Vorlage die Höhe der Abgabe von 40 Franken, die seit 1995 auf diesem Betrag angesetzt ist. In unserer Kommission wurde beim Eintreten sowohl vom Bundesrat selbst wie auch von den Mitgliedern unserer Kommission die Frage aufgeworfen, ob nicht eine Erhöhung des Betrags oder eine zeitlich abgestufte Vignette angebracht sei. Bundesrat und Verwaltung erklärten uns dabei, dass sich das bisherige System bewährt habe. Hingegen wolle man den möglichen Formen der Übertretung, der willentlichen Nichteinhaltung der Vorschriften, zur korrekten Handhabung mit einer Erhöhung der Busse von heute 100 auf 200 Franken begegnen. Insbesondere der Mehrfachverwendung der Vignette, die offenbar im Ausland via Internetverkauf bekannt sei, soll damit ein Riegel vorgeschoben werden. Die Vignette ist ein amtliches Wertzeichen, weshalb die missbräuchliche Verwendung nach Artikel 245 des Strafgesetzbuches geahndet werden kann. Gemäss den Ausführungen des Bundesrates ist die Missbrauchsquote noch immer bei etwa 6 Prozent, was einen Einnahmenverlust von gegen 20 Millionen Franken pro Jahr ausmacht.
Das vorliegende Gesetz nimmt die Bestimmungen auf, wie sie in der alten Bundesverfassung in Artikel 36quinquies sowie in der heutigen Nationalstrassenabgabe-Verordnung festgehalten sind, wobei aufgrund der in den letzten 25 Jahren gemachten Erfahrungen auch gewisse Anpassungen aufgenommen werden. Der Bundesrat betonte in der Kommission, dass sich die Vignette in der Praxis bewährt habe, das Handling einfach sei und man vorderhand an dieser Einheitsvignette festhalten wolle.
Neu werden auch alle Arbeitsfahrzeuge der Vignettenpflicht unterstellt, welche die Nationalstrassen erster und zweiter Klasse benützen und nicht der LSVA unterstellt sind. Subsidiär haftet neben dem Fahrer auch der Halter des Fahrzeugs. Bereits ausgeführt habe ich die Bestimmungen über die Erhöhung der Bussen. Im Weiteren soll an der Landesgrenze die Kontrolle verstärkt werden. Damit nicht Zollbeamte für die Routinekontrolle eingesetzt werden müssen, soll diese Arbeit auch Dritten übertragen werden können. Hier ergibt sich die einzige Differenz zum Beschluss des Nationalrates - wir kommen in der Detailberatung bei Artikel 18 darauf zu sprechen.
In der Kommission war Eintreten unbestritten. Zur Diskussion Anlass gaben die seit 1995 gleichgebliebene Höhe der Abgabe sowie die als veraltet angesehene Abgabeart mit dem Aufkleben einer Etikette. Der Bundesrat zeigte uns jedoch auf, dass diese Einheitsabgabe gerade für den wichtigen Wirtschaftszweig Tourismus nicht ohne Bedeutung ist und für einen Tagestouristen aus dem grenznahen Ausland noch unterhalb der Schmerzgrenze liegt. Eine spürbare Erhöhung des Vignettenpreises hätte umgehend zur Folge, dass bei der Erhebung ein gesplittetes System mit zeitlichen Limiten eingeführt werden müsste, was den Verwaltungsaufwand jedoch massiv erhöhen würde. Bezüglich einer elektronischen Vignette zeigen sich Bundesrat und Verwaltung [PAGE 893] skeptisch, da damit auch das Kontrollsystem massiv höhere Kosten mit sich bringen würde.
Wir sind in unserer Kommission einstimmig auf die Gesetzesvorlage eingetreten, nachdem wir festgestellt hatten, dass sich das heutige Vorgehen bewährt hat und sich eine Preisdifferenzierung in örtlicher und zeitlicher Hinsicht nur mit erheblichem zusätzlichem Verwaltungsaufwand realisieren liesse. Der Nationalrat hat der Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 106 zu 50 Stimmen zugestimmt. Unsere KVF hat ihr in der Gesamtabstimmung einhellig zugestimmt.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.