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Bürgi Hermann · Ständerat · 2009-09-17

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2009-09-17

Wortprotokoll

Es geht hier noch um die Bereinigung einer einzigen Differenz. Am 11. Juni 2009 hat der Nationalrat diese Vorlage zum dritten Mal beraten. Der Fahne können Sie entnehmen, dass bei Artikel 118a Absatz 1 eine Differenz besteht. Der Nationalrat hat erneut Festhalten beschlossen und somit der Version des Bundesrates zugestimmt, während wir in der zweiten Lesung daran festgehalten haben, auf die Erwähnung der Forschungsfreiheit zu verzichten. Ich habe in meinem Votum vom 4. Juni 2009 darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Forschungsfreiheit zu erwähnen sei, nicht von materieller Bedeutung ist. Ich möchte das nochmals unterstreichen. Es geht unseres Erachtens vielmehr darum, was verfassungsrechtlich klar und korrekt ist. Aus diesem Grund haben wir in der Sommersession an unserem Beschluss festgehalten. Im Nationalrat wurde eine andere Auffassung vertreten. Es wurde gesagt, wir würden formaljuristisch argumentieren.

Nach der Beratung in der Kommission kann ich Ihnen mitteilen, dass wir uns entschieden haben, uns dem Nationalrat und dem Bundesrat anzuschliessen und damit dieses Gefecht zu beenden. Aber gestatten Sie mir den Hinweis, dass es nicht darum geht, wer nun hier obsiegt oder nicht, wie es bei einer anderen Vorlage von Mitgliedern der WBK-NR ausgedrückt worden ist. Wir sind der Meinung, dass wir im Interesse der Sache diesen Verfassungsartikel nun verabschieden, zur Schlussabstimmung bringen und dann dem Volk unterbreiten sollten.

Ich möchte aber doch noch auf einige Gesichtspunkte hinweisen, die im Rahmen unserer Beratung hervorgehoben worden sind. Wesentlich scheint mir, dass bei der Interpretation des Verfassungsartikels Folgendes festgehalten wird: Die Erwähnung der Forschungsfreiheit gemäss dem Beschluss des Nationalrates ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass die beiden Hinweise auf die Würde des Menschen und die Forschungsfreiheit, die auch in der Verfassung verankert sind, auf der gleichen Stufe sind. Die Würde des Menschen hat absolute Priorität, und daneben besteht Forschungsfreiheit. Ich möchte zuhanden der Materialien klar sagen: Die Würde des Menschen hat, wenn sie in Konkurrenz zur Forschungsfreiheit steht, stets Priorität. Es scheint mir ganz wesentlich zu sein, dass das zur Kenntnis genommen wird.

Ein zweites Bedenken besteht darin, dass wir ja noch weitere Verfassungsartikel haben, bei denen man sich die Frage stellen könnte, ob die Forschungsfreiheit nicht auch explizit zu erwähnen wäre. Es sind dies die Artikel 119, 119a und 120 der Bundesverfassung. Es ist der Wunsch der Kommission, dass ich darauf hinweise, dass die Tatsache, dass wir nun die Forschungsfreiheit in Artikel 118a explizit erwähnen - was an sich nicht notwendig wäre, weil die Forschungsfreiheit ausserhalb dieses Artikels speziell garantiert wird -, nicht etwa bedeutet, dass ihre Nichterwähnung in den Artikeln 119, 119a und 120 als ein qualifiziertes Schweigen ausgelegt werden darf. Das möchte ich zuhanden der Materialien noch präzisieren. Sie werden jetzt sagen, das sei wieder eine juristische Spitzfindigkeit und Wortklauberei, aber es geht hier eben um Verfassungsbestimmungen, und bei Verfassungsbestimmungen muss die Ausgangslage klar sein.

In diesem Sinn und mit diesen ergänzenden Bemerkungen ersuche ich Sie, sich nun in Übereinstimmung mit Ihrer Kommission dem Nationalrat und dem Bundesrat anzuschliessen, dann haben wir diese Differenz ausgeräumt.