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Metzler Ruth · Bundesrat · 2001-03-06

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2001-03-06

Wortprotokoll

Herr Pfisterer Thomas wirft in seiner Motion sehr aktuelle Fragen auf. Die Stossrichtung, wie sie im Motionstext erscheint - und allein dieser ist ja für den Bundesrat verbindlich -, entspricht auch unseren Vorstellungen. Auch wir wollen das Internet schützen, auch wir wollen rechtssichere, praktikable, wenn möglich international harmonisierte Regelungen, und zwar, wo nötig, über das Strafrecht hinaus. In diesem Sinne sind wir auch bereit, die Motion entgegenzunehmen. Mit der Begründung der Motion haben wir aber teilweise etwas Mühe. Wir müssen uns vorbehalten, von der einen oder anderen Überlegung, die dort entwickelt wird, abzuweichen oder sie jedenfalls näher zu prüfen, bevor wir in eine bestimmte Richtung aktiv werden. Ich möchte das anhand einiger Punkte ausführen.

Dem Regelungsvorschlag in der Begründung der Motion, der sich offenbar an die EU-Richtlinie anlehnt, ist mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen. Denn gerade der Gedanke, die Zugangsvermittler, die so genannten Access-Provider, ganz von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auszunehmen, ist problematisch. Herr Pfisterer hat mündlich jetzt auch noch darauf hingewiesen. Wir müssen uns bewusst sein, dass der Zugangsvermittler häufig den einzigen Anknüpfungspunkt darstellt, um beispielsweise gegen Internetseiten mit rassistischen oder kinderpornografischen Inhalten vorzugehen. Nämlich dann, wenn sich die Autoren der Seite oder auch der Server - für die Schweizer Justiz nicht greifbar - im Ausland befinden. Insofern kann diese Motion sicher nicht zu einem definitiven Aufjubeln der Access-Provider führen. Aber wir nehmen das im Sinne des Motionärs auf, erlauben uns aber eben, von den Begründungen abzuweichen.

Erst kürzlich - Sie haben es vermutlich selber auch gelesen - hat eine private Organisation namens "Kinder des Holocaust" mehrere Schweizer Zugangsvermittler auf eine massiv rassendiskriminierende Internetseite hingewiesen. Der Zugang zum betreffenden Server wurde darauf von den Providern gesperrt. Das ist sehr positiv, wenn es so läuft. Aber es kann ja nicht einfach vom guten Willen und von der Einsicht der Zugangsvermittler abhängen, ob solche Machwerke aus dem Verkehr gezogen werden können. So betrachtet müssen wir schon sehr genau prüfen, wie wir die Zugangsvermittler rechtlich behandeln wollen.

Dabei ist allerdings klar, dass es keineswegs darum gehen kann - darauf hat Herr Pfisterer auch hingewiesen -, diese Access-Provider pauschal und undifferenziert mit Sperrverfügungen und vor allem mit Strafandrohungen zu belasten. Jeder Einzelfall muss von den zuständigen Behörden genau geprüft werden. Umgekehrt wollen wir aber nicht leichthin und unbesehen rechtsfreie Räume schaffen oder die Schaffung solcher Räume begünstigen.

Soweit meine Ergänzungen zu dieser Motion.

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