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Schwander Pirmin · Nationalrat · 2010-09-13

Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-09-13

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen namens der SVP-Fraktion, der Minderheit Nidegger zu folgen.

Wenn wir Artikel 6 genau lesen, sehen wir, dass es darin sehr viele unklare Begriffe gibt. Zudem empfinden wir diesen Punkt als unnötig, weil er an sich eigentlich in Artikel 5 bereits geregelt ist. Warum? Sie haben vorhin den Antrag der Minderheit Nidegger für einen Zusatz in Artikel 5 mit der Begründung abgelehnt, er sei nicht notwendig. Aber genau das, was Herr Nidegger bei Artikel 5 wollte, steht ja in Artikel 6. Widersprüchlicher könnte man nicht sein. Gemäss Artikel 6 Absatz 1 gilt die Vermutung - ich lese es nochmals -, dass "Vermögenswerte unrechtmässig erworben wurden, wenn: a. das Vermögen ... ausserordentlich stark gestiegen" ist. Ja, was heisst "ausserordentlich stark"? Da überlassen wir die Präzisierung den Gerichten, und das kann es unseres Erachtens nicht sein. Ferner heisst es, dass "Vermögenswerte unrechtmässig erworben wurden, wenn: ... b. der Korruptionsgrad des Herkunftsstaats oder der betreffenden politisch exponierten Person ... anerkanntermassen hoch war." Ja, was heisst "anerkanntermassen hoch"? Gelten dann ausschliesslich internationale Grössen wie diejenigen gemäss der Tabelle von Ländern mit Korruption usw.? Das kann es auch nicht sein. In der Vernehmlassung wurde insbesondere von Wirtschaftsverbänden darauf aufmerksam gemacht, dass der Bundesrat nach schweizerischen Kriterien zu entscheiden hat und nicht nach international anerkannten Kriterien.

Gemäss Absatz 2 wird die obengenannte Vermutung umgestossen, "wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte rechtmässig erworben wurden". Ja, was heisst hier "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit"? Auch hier würden wir es den Gerichten überlassen, wie konkret vorgegangen wird. Die Voraussetzungen der Beweislastumkehr sind in den Absätzen 1 und 2 durchwegs unbestimmt formuliert. Ich gebe zu, es könnte zwar Aufgabe der Rechtsprechung sein, diese zu konkretisieren, aber das kann unseres Erachtens auch unsere Aufgabe sein, da wir schon wissen, dass wir unpräzis formuliert haben. Dann müssen wir als Gesetzgeber präzisere Formulierungen vornehmen; wir müssen die Kriterien klar und eindeutig festlegen. Das ist eigentlich unsere Kernaufgabe als Gesetzgeber.

Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit Nidegger zu folgen.