Casanova Corina · 2010-09-13
Casanova Corina · Graubünden · 2010-09-13
Wortprotokoll
Der Bundesrat ist bereit, innerhalb von 24 Stunden über den Erlass von Verfügungen zu informieren, die unmittelbar gestützt auf die Bundesverfassung erlassen wurden. Es ist Sache des Parlamentes zu bestimmen, an welche Kommission oder Delegation der Bundesrat die Information dann richten soll.
Die vorgesehene Konsultationspflicht lehnt der Bundesrat hingegen ab. Diese Pflicht stellt einen erheblichen Eingriff des Parlamentes in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates dar und beeinträchtigt seine Handlungsfähigkeit. Die vorgängige Konsultation einer Kommission oder Delegation der Bundesversammlung führt zu Problemen bei der Abgrenzung zum Exekutivbereich des Bundesrates und zu einer Vermischung der Kompetenzen. Indem das parlamentarische Organ eng in den Entscheidungsprozess einbezogen wird, übernimmt es auch Mitverantwortung und hat damit eine Doppelrolle: Einerseits ist es am Entscheidungsprozess über Verfügungen, die sich direkt auf die Verfassung stützen, eng beteiligt, andererseits übt es nachträglich die Oberaufsicht über den Bundesrat aus. Wie soll das gehen?
Der Bundesrat ist für eine klare Zuweisung der Kompetenzen und der Verantwortung. Eine Konsultation vor dem Entscheid des Bundesrates über die Verfügung läuft diesem Anliegen des Bundesrates klar entgegen. Gegen eine Konsultation spricht auch, dass es sich bei diesen Verfügungen oft um Geschäfte handelt, die schutzwürdige Informationen enthalten. Solche Geschäfte dürfen vor dem Entscheid nur einem kleinen Personenkreis zugänglich sein.
Der Bundesrat ist also bereit, das zuständige Organ 24 Stunden nach dem Erlass der Verfügung zu informieren, hingegen lehnt er es ab, das zuständige Organ 48 Stunden vorher zu konsultieren.