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preparatory:AB 11177

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-03-06

Wortprotokoll

Wir stehen in der Differenzbereinigung des Konsumkreditgesetzes. Der Nationalrat hat das Konzept des Ständerates übernommen. In den meisten wesentlichen Punkten ist der Nationalrat unserem Rat gefolgt. Unter den wenigen verbleibenden Differenzen sind die folgenden rechtspolitisch von Bedeutung:

1. Widerrufsrecht: Hier entschied sich der Nationalrat für die Möglichkeit eines Widerrufsrechtes bei Kredit- und Kundenkarten.

2. Zustimmung des Ehegatten: Der Nationalrat hielt die Bestimmung der Zustimmung des Ehegatten zu Konsumkrediten aufrecht.

3. Bei der Definition des Höchstzinssatzes hatte sich unser Rat für die bundesrätliche Fassung entschieden, während der Nationalrat einen Referenzzinssatz definieren will und davon ausgehend den Höchstzinssatz im Gesetz festschreibt.

Weitere Differenzen sind systematische Folgen dieser nationalrätlichen Beschlüsse. Dazu kommen noch zwei, drei Differenzen von untergeordneter rechtspolitischer Bedeutung. So hat sich der Nationalrat für eine Bestimmung zur Werbung ausgesprochen. Für die Fälle, die nicht bereits unter die Bankengesetzgebung fallen, soll gemäss Nationalrat ein Bewilligungsverfahren vorgesehen werden, wie dies schon der Bundesrat vorgeschlagen hatte.

Was hat nun Ihre Kommission zu den einzelnen Differenzen beschlossen?

1. Ein Schlüsselelement des revidierten Konsumkreditgesetzes liegt in der Festlegung eines Höchstzinssatzes für Konsumkredite, um so Wucherzinse zu verhindern. Der Ständerat hat bisher am bundesrätlichen Vorschlag festgehalten, wonach es dem Bundesrat überlassen sein soll, einen solchen Höchstzinssatz zu erlassen. Der Nationalrat hat im ersten Schritt einen Höchstzinssatz von 15 Prozent beschlossen, im zweiten Durchgang schwenkte der Nationalrat mit einer Mehrheit von einer Stimme auf ein neues Konzept ein, wonach der Zins den Durchschnittssatz von Spareinlagen um höchstens 10 Prozent überschreiten dürfe.

Ihre Kommission ist aber der Ansicht, dass die Spareinlagen nicht die richtige Referenzgrösse sind, denn Konsumkredite werden nicht auf diesem Weg finanziert. Die Kommission schlägt Ihnen jene Version vor, welche die Mehrheit der nationalrätlichen Kommission seinerzeit vorgeschlagen hatte. Gemäss der Ihnen nun unterbreiteten Lösung wird der Höchstzinssatz von 15 Prozent als Grundsatz im Gesetz festgelegt. Es wird somit eine symbolisch bedeutsame Grenze markiert, ohne die nötige Flexibilität zu verlieren. Der Vorschlag gibt die Möglichkeit, in einer ausserordentlichen Situation eine aussergewöhnliche Lösung zu treffen. So viel zum Höchstzinssatz in Artikel 10b.

2. In Artikel 10a Absatz 1 hat der Nationalrat mit 83 zu 80 Stimmen beschlossen, an der obligatorischen Zustimmung des Ehegatten zu Konsumkreditverträgen festzuhalten. Der Beschluss des Nationalrates fand in Ihrer Kommission keine Mehrheit, da, wie wir das in der ersten Lesung betont haben, dieses Zustimmungsobligatorium den eherechtlichen Grundsätzen widerspricht, wonach die Eheleute die finanzielle Autonomie über ihre Einkommen haben.

3. Bei Artikel 11a sehen der Bundesrat und der Nationalrat ein Widerrufsrecht vor, das auch für Kredit- und Kundenkarten gelten soll. Ihre Kommission präsentiert Ihnen hier eine differenzierte Lösung. Kreditkarten sollen vom gewöhnlich für Konsumkredite und Abzahlungsgeschäfte geltenden Widerrufsrecht ausgenommen werden. Bei Zahlung per Kundenkarte sollen Käufer hingegen innert sieben Tagen vom Vertrag zurücktreten können. In Bezug auf Kundenkarten übernehmen wir also die bundesrätliche und nationalrätliche Lösung. Hingegen lehnen wir das Widerrufsrecht bei Zahlung mit Kreditkarten ab. Auf das Nähere werde ich bei der Detailberatung eingehen.

Bei Artikel 15bbis hat Ihre Kommission aus Überlegungen des Datenschutzes am ständerätlichen Beschluss festgehalten. Sie will, dass nur die problematischen Fälle der Informationsstelle für Konsumkredite gemeldet werden. Es sollen also nicht alle Leasingverträge gemeldet werden müssen, sondern eine Meldung soll nur dann erfolgen, wenn mindestens drei Leasingraten ausstehend sind. Es geht darum, das Ausmass des "Fichierens" einzudämmen.

Bei weiteren Differenzen ist Ihre Kommission gewillt, dem Nationalrat zu folgen. So insbesondere bei der Bewilligungspflicht für die Gewährung von Konsumkrediten oder bei den Werbeeinschränkungen.

Zum Abschluss meiner einleitenden Bemerkungen mache ich auf Wunsch der Redaktionskommission noch folgenden Hinweis: Der Bundesrat hatte seinen Entwurf als Teilrevision konzipiert, obwohl recht viel geändert worden ist. In unserer Kommission stellten wir schon bald fest, dass der Aufbau des Gesetzentwurfes nicht befriedigen konnte. Wir bemühten uns, das Gesetz übersichtlich zu machen. Die Redaktionskommission schlägt nun vor, die Gesetzesänderungen nicht als Teil-, sondern als Totalrevision darzustellen. Die nicht revidierten Teile des bisherigen Gesetzes werden unverändert, aber mit angepasster Artikelnummerierung in den Schlussabstimmungstext aufgenommen. Die Redaktionskommission weist darauf hin, dass die Vorlage bei dieser [PAGE 17] Darstellung wesentlich benutzerfreundlicher und übersichtlicher sein wird als es ein stark geflicktes Gesetz wäre.

Dies meine einleitenden Bemerkungen.

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