Fluri Kurt · Nationalrat · 2010-09-15
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-09-15
Wortprotokoll
Der Initiant und die Minderheit verlangen, dass Urteile gegen Raser zwingend publiziert werden und dass deren Verurteilung im Führerausweis eingetragen wird. Eine knappe Mehrheit - 11 zu 10 Stimmen - ist der Meinung, dieser Initiative sei keine Folge zu geben.
Der Initiant begründet sein Anliegen damit, wie wir es vorhin von ihm und vom Minderheitssprecher gehört haben, dass heute gegen die Raserei zu wenig getan werde, dass das Problembewusstsein in der Gesellschaft allzu schwach ausgeprägt sei und dass deshalb eine Sensibilisierung notwendig sei. Dazu könne die Publikation einer Verurteilung führen. Es sei nicht einzusehen, weshalb eine Publikation beispielsweise eines Konkursfalles, also zum Schutz des Eigentums, möglich sein soll, nicht aber eine solche Massnahme zum Schutz von Leib und Leben, worum es im Falle der Raserei eben gehe. Schliesslich sei zu erwarten, dass diese Raser, deren Verurteilung dann publiziert würde, in ihrer eigenen sozialen Gruppe unter Druck kämen und sich so eine erwünschte soziale Kontrolle etabliere. Das ist, hoffentlich korrekt zusammengefasst, die Meinung des Initianten.
Wir haben an einer Kommissionssitzung insgesamt elf Vorstösse im Zusammenhang mit der Raserproblematik behandelt, nämlich drei Standes- und acht parlamentarische Initiativen. Die Kommission ist zum Schluss gekommen, dass den drei Standesinitiativen und sieben von den acht parlamentarischen Initiativen in der ersten Phase Folge zu geben sei, weil Handlungsbedarf bestehe, nicht aber der Initiative Amstutz.
Die Massnahmen gehen zum grossen Teil in die gleiche Richtung wie das Massnahmenpaket Via sicura, das im Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation konkretisiert wird und in diesem Herbst dem Parlament vorgelegt wird, sofern der Zeitplan eingehalten werden kann. In dieselbe Richtung geht auch die Volksinitiative "Schutz vor Rasern". Wir sind wie der Initiant der Meinung, dass gegen die krasse Verletzung von Verkehrsregeln Massnahmen ergriffen werden müssen. Im Falle der parlamentarischen Initiative Amstutz sind wir aber der Meinung, dass sie nicht tauglich sei, der Raserei entgegenzuwirken, dies aus folgenden Gründen:
1. Die Kommission ist der Meinung, dass die Definition des Raserbegriffs gemäss der Initiative unpraktikabel sei. Sie liegt insofern quer in der Landschaft, als sie der Unterteilung in schwere und leichte Verkehrsdelikte gemäss SVG entgegenläuft; sie bringt eine andere Definition ins Spiel. Das SVG spricht in Artikel 90 von grober Verletzung der Verkehrsregeln, die eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer bedeute; das führt dann zu einer schwereren Bestrafung als bei einer sogenannten leichten Verkehrsregelverletzung. Über die Begriffe "leichte Verkehrsregelverletzung" und "grobe Verkehrsregelverletzung" gibt es eine jahrzehntelange Gerichtspraxis des Bundesgerichtes, die mit jedem neuen Fall präzisiert oder angepasst wird. Die Kommission ist der Meinung, dass dies eine taugliche Differenzierung sei; nicht unbedingt vom Wortlaut des Gesetzes her, aber durch die langjährige Praxis in der Rechtsprechung und durch die Lehre.
2. Die Kommission ist der Auffassung, dass die heutige Publikationsmöglichkeit gemäss Strafgesetzbuch genüge. In Artikel 68 Absatz 1 des Strafgesetzbuches steht nämlich, dass die Veröffentlichung eines Strafurteils bereits heute erfolgen könne, sofern das im öffentlichen Interesse liege, aber auch im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten. Dies genügt nach Auffassung der Kommissionsmehrheit. Wenn weder ein öffentliches Interesse für eine Publikation spricht noch das Interesse des Verletzten, noch das Interesse des Antragsberechtigten, dann ist es nach der Meinung der Mehrheit nicht gerechtfertigt, eine Publikation vorzunehmen. Dann bliebe es bei der Prangerwirkung, und das genügt nicht, um eine Gesetzesänderung herbeizuführen.
Es gibt natürlich noch andere Register: Es gibt das Register der Administrativmassnahmen, das den Zulassungs-, Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden offensteht. Weiter gibt es das automatisierte Fahndungssystem Ripol, welches die Polizei bei Strassenkontrollen bekanntlich regelmässig konsultiert und über welches sie sich darüber ins Bild setzen kann, ob gegen einen fehlbaren oder einen mutmasslich fehlbaren Lenker bereits eine Massnahme verhängt worden ist.
3. Wir sind der Auffassung, dass nicht erwartet werden darf, dass die vom Initianten erhoffte präventive Wirkung eintritt, weil Raser oft in einem Milieu leben - das sieht man bei den [PAGE 1298] Gerichtsfällen -, in dem sie sich durch eine Publikation ihres Urteils gewissermassen noch qualifizieren würden. Damit wäre eine Publikation keine Strafe und brächte keine verschärfte Sozialkontrolle, sondern wäre eher eine Auszeichnung.
Aus diesen drei Gründen sind wir der Auffassung, dass kein Handlungsbedarf besteht: erstens wegen des tauglichen Kriteriums der groben Verkehrsregelverletzung im SVG, zweitens, weil gemäss StGB eine Publikation des Urteils möglich ist, wenn sie im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder im Interesse des Antragsberechtigten ist, und drittens, weil keine verschärfte Sozialkontrolle gegenüber potenziellen Rasern zu erwarten ist. Aus diesen Gründen sind wir der Auffassung, dass der Initiative keine Folge zu geben ist.
Eine grosse Minderheit - der Entscheid fiel mit 11 zu 10 Stimmen, ich muss das wiederholen - ist aus den erwähnten Gründen der Auffassung, es bestehe Handlungsbedarf. Die Urteilspublikation sei nicht nur fakultativ vorzunehmen, sondern obligatorisch. Es sei gerechtfertigt, bezüglich Rasern eine neue Definition der schweren Verkehrsregelverletzung in das SVG aufzunehmen, und es sei eine soziale Kontrolle gegenüber potenziellen Rasern zu erwarten. Aus diesen drei Gründen bestehe Handlungsbedarf.
Die Mehrheit ist nicht dieser Meinung. Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen und der Initiative keine Folge zu geben.