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Schenker Silvia · Nationalrat · 2010-09-20

Schenker Silvia · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2010-09-20

Wortprotokoll

Sie haben es von den Kommissionssprechern gehört: Diese Gesetzesänderung betrifft Fälle, in denen für die gleiche Person ein Asyl- und ein Auslieferungsverfahren im Gange sind. Wie im erläuternden Bericht des Bundesrates zu dieser Gesetzesänderung zu lesen ist, sind solche Fälle selten - von zehn Fällen ist die Rede -, und es kommt nur in ganz wenigen Fällen überhaupt zu Problemen.

Ich bitte Sie, auf diese Gesetzesänderung nicht einzutreten, dies aus folgenden Gründen:

Es scheint uns übertrieben und unnötig, für die wenigen Fälle eine Gesetzesänderung zu machen. In der Praxis wurden für die wenigen Fälle bis anhin jeweils geeignete Lösungen gefunden. Es geht in diesen Fällen der Entscheid über die Flüchtlingseigenschaft dem Entscheid über die Bewilligung des Auslieferungsgesuches vor. Das ist auch richtig so.

Es ist wichtig, dass eine spezialisierte Stelle mit entsprechendem Fachwissen und entsprechender Erfahrung über die Frage der Flüchtlingseigenschaft entscheidet. Dies entspricht den Anforderungen des UNHCR an ein wirksames Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Von diesem Grundsatz darf nicht abgewichen werden, auch dann nicht, wenn für eine betroffene Person gleichzeitig ein Asyl- und ein Auslieferungsverfahren laufen. Aus Sicht der Minderheit ist es ausdrücklich abzulehnen, dass in den Fällen, in denen gleichzeitig ein Asyl- und ein Auslieferungsverfahren laufen, das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz angerufen werden kann. Wird dies eingeführt, ist damit der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Es würde damit zwei unterschiedliche Rechtswege geben, je nachdem, ob für jemanden nur ein Asylverfahren oder gleichzeitig auch noch ein Auslieferungsverfahren läuft. Ausserdem wird das System der Spezialzuständigkeit aufgeweicht.

Die Schweizerische Asylrekurskommission - abgelöst vom Bundesverwaltungsgericht - wurde geschaffen, um als Spezialgericht letztinstanzlich über komplexe Sachverhalte des Asylverfahrens zu entscheiden. Dies sollte zu einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung führen. Aufgrund der vorgeschlagenen Gesetzesänderung sind negative Folgen für die Einheitlichkeit und für die Akzeptanz der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu befürchten.

Unschön ist auch, dass der Impuls für die Zuständigkeit des Bundesgerichtes von aussen kommt, nämlich durch das Gesuch eines Drittstaates auf Auslieferung. Für das Bundesverwaltungsgericht hat dies Unsicherheit zur Folge. Das Bundesverwaltungsgericht weiss in Zukunft nicht, ob es wirklich letzte Instanz bleibt oder ob sein Urteil durch ein Auslieferungsgesuch wieder infrage gestellt wird.

Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, nicht auf das Geschäft einzutreten. Wie eingangs erwähnt, handelt es sich nur um wenige Fälle, in denen gleichzeitig ein Auslieferungsbegehren und ein Asylgesuch hängig sind. Diese Fälle lassen sich auch anders lösen als durch diese Gesetzesänderung.

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