preparatory:AB 111968
Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2010-09-20
Wortprotokoll
Hier geht es offenbar um folgenden Sachverhalt: Es geht um einen Massenversand der Heilsarmee. Die Heilsarmee verschickt Werbebriefe - Bettelbriefe, wie man sagt -, in welche auch noch Suppenmuster eingepackt sind. Die Suppenmuster hat die Schweizerische Post durch die GHP - das ist eine Firma in [PAGE 1344] Deutschland, die ihr gehört - in Deutschland organisieren lassen. Die GHP hat ihrerseits diese Suppenmuster in Tschechien in die Briefe einpacken lassen. Da es um einen Massenversand für Werbezwecke geht, ist die Grundversorgung nicht betroffen. Ausserhalb der Grundversorgung darf die Post, wie jeder Konkurrent, alle Möglichkeiten des freien Wettbewerbs nutzen.
Ausschlaggebend ist: Wenn ein anderer Marktteilnehmer, also z. B. DHL, eine solche Massensendung in der Schweiz vertreiben würde - sie darf das ja -, dürfte sie dieselben Regeln anwenden. Ebenso hat die Post hier die branchenüblichen Arbeitsbedingungen des agierenden Landes einzuhalten; diese Arbeitsbedingungen sind durch die Subunternehmer einzuhalten. Das ist auch hier in diesem Fall richtig.
Was die Post nicht tun dürfte - das hat sie auch nicht getan -: Sie darf den Ertrag aus dem Monopolbereich nicht für solche Aktionen verwenden; das käme selbstverständlich nicht infrage. Das ist aber auch nicht gemacht worden.