Hofmann Hans · Ständerat · 2001-03-06
Hofmann Hans · Ständerat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-03-06
Wortprotokoll
Sie alle kennen meine Einstellung in dieser grundlegenden Frage. Ich habe bei der ersten Beratung dieses Geschäftes in unserem Rate einen Nichteintretensantrag gestellt. Damals habe ich meine Haltung eingehend und ausführlich begründet und brauche heute nicht im Detail darauf zurückzukommen. Mein damaliger Antrag, auf diese Parlamentarische Initiative nicht einzutreten, hat mir viele, zum grössten Teil positive Reaktionen eingebracht. Ich habe Telefongespräche geführt; ich habe mich mit Leuten getroffen, die ich vorher nicht gekannt habe. Darunter waren betroffene Ärzte, Krankenschwestern, Arztgehilfinnen, aber auch Frauen, die eine Abtreibung durchgemacht haben. Diese Gespräche haben mich in meiner Haltung noch bestärkt, und ich bitte Sie, den Minderheitsanträgen zuzustimmen.
Die Beratungspflicht ist an sich unbestritten. Es scheint mir aber wichtig, dass dieses schwierige Gespräch nicht nur beim Arzt, der die Abtreibung selber vornimmt, stattfindet, sondern dass die Beratung auch durch eine externe, neutrale Stelle vorgenommen werden muss. Deren Sichtweise muss umfassend sein und hat weit über den medizinischen Aspekt hinauszugehen. Auf die Beratung darf auch nicht unmittelbar die Abtreibung, der medizinische Eingriff erfolgen, wie dies bei Annahme des Antrages der Mehrheit möglich würde. Es muss der betroffenen Frau, die ja nicht irgendeine Krankheit hat, sondern werdendes Leben in sich trägt, unbedingt noch etwas Zeit bleiben: Zeit zum Nachdenken, Zeit, um darüber zu schlafen, Zeit, um vielleicht weitere Gespräche zu führen oder allenfalls eine andere Lösung zu finden.
Ebenso wichtig ist, dass die Kantone jene Kliniken und Praxen bezeichnen müssen, die einen solchen Eingriff überhaupt vornehmen dürfen. Es gibt leider wie überall auch bei den Ärzten schwarze Schafe, vor denen es die werdende Mutter zu schützen gilt. Eine Abtreibung nach zwölf Wochen ist in jedem Fall ein Akt der Gewalt. Ich erspare Ihnen dazu chirurgische Einzelheiten. Das sagen Ärzte, die Abtreibungen vornehmen, und das bestätigen auch Krankenschwestern und Arztgehilfinnen, die dabei assistieren mussten. Es gibt kaum eine Frau, die nach einer Abtreibung nicht unter schweren psychischen Folgen zu leiden hat. Eine werdende Mutter muss sich vor der Abtreibung innerlich von ihrem Kinde verabschieden. Was das wirklich bedeutet und welche Folgen dies haben kann, wird oft erst erkannt, wenn es zu spät ist. Das sagen Frauen, die das durchgemacht haben. Die Minderheitsanträge stellen deshalb aus meiner Sicht eine - ich sage das ganz offen - Schadensbegrenzung dar.
Gestatten Sie, dass ich den Bogen noch etwas weiter spanne. Frau Bundesrätin Metzler hat in der Kommission auf das andere Problem hingewiesen, das am Ende des Lebens auftritt, und die Frage gestellt: Wann ist ein Leben noch lebenswert und wann eben nicht? Auch das ist eine grundlegende Frage.
Der Bundesrat hat ja kürzlich eine Anfrage beantwortet, die im Nationalrat im Zusammenhang mit dem Sterbehilfeentscheid des Zürcher Stadtrates eingereicht wurde. In dieser Antwort ist die Rede vom Selbstbestimmungsrecht des Menschen im Leben und im Sterben. So führt der Bundesrat aus, dass Beihilfe zum Selbstmord nicht strafbar sei, wenn keine selbstsüchtigen Beweggründe vorhanden seien. Wer einer sterbewilligen, aber urteilsfähigen Person, die das verlange, ein Mittel verschaffe, das den Tod innert kurzer Zeit herbeiführen könne, falle nicht unter das Gesetz. Das ist aus meiner Sicht nichts anderes als ein Tötungsrecht, das Recht, menschliches Leben auszulöschen.
Aus Artikel 10 der Bundesverfassung ein Recht herzuleiten, über den eigenen Tod zu bestimmen, wie dies der Bundesrat in seiner Antwort tut, scheint mir als juristischem Laien sehr gewagt und problematisch zu sein. In Artikel 10 der Bundesverfassung steht nämlich: "Jeder Mensch hat das Recht auf Leben." Dieses für mich fragwürdige Tötungsrecht kann am Lebensende von der betroffenen Person wenigstens noch selbst wahrgenommen werden. Aber wie verhält es sich da beim ungeborenen Leben?
Mit einer Fristenlösung geben wir der schwangeren Frau während einer bestimmten Frist das Tötungsrecht über das eigene Kind. Das tönt brutal, ich gebe das zu. Aber das ist der Kern des Problems, eines Problems, das mich in letzter Zeit immer wieder beschäftigt hat. Denn das Leben beginnt nach meiner Auffassung, nach meiner Empfindung eben schon vor der Geburt.
Zu diesem Selbstbestimmungsrecht über Leben und Tod kann ich nicht Ja sagen. Das ist für mich auch keine juristische Frage, sondern wie für uns alle eine Frage der inneren Einstellung, eine Frage des Gewissens.
Persönlich bin ich der tiefen Überzeugung, dass der Entscheid über Leben oder Sterben, über Sein oder Nichtsein, nicht uns Menschen vorbehalten ist. Dieser Entscheid obliegt einer Macht, die über uns Menschen steht. Gleich zu Beginn der Präambel unserer Bundesverfassung rufen wir sie an. Ich kann deshalb in der Schlussabstimmung einer Fristenlösung, wie auch immer diese ausgestaltet sein wird, nicht zustimmen.