Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2010-09-20
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2010-09-20
Wortprotokoll
Ich möchte Sie bitten, den Antrag der Minderheit I (Schwander) abzulehnen, den Antrag der Minderheit II (Leutenegger Oberholzer) anzunehmen und den Antrag Ineichen abzulehnen.
Ich begründe das wie folgt: Die Kommission für Rechtsfragen hat die Schwellenwerte von 10 und 20 Millionen Franken sowie 50 Vollzeitstellen deutlich auf 20 und 40 Millionen Franken sowie 250 Vollzeitstellen angehoben. Der Antrag der Minderheit II (Leutenegger Oberholzer) möchte die Schwellenwerte des geltenden Rechts beibehalten, also 10 und 20 Millionen Franken sowie 50 Vollzeitstellen; der Antrag der Minderheit I (Schwander) möchte die Schwelle des Umsatzerlöses noch viel stärker anheben, und zwar von 20 [PAGE 1372] auf 80 Millionen Franken. Die Schwellenwerte von 10 und 20 Millionen Franken sowie 50 Vollzeitstellen werden gemäss Botschaft des Bundesrates zum Revisionsrecht, das seit dem 1. Januar 2008, also noch nicht sehr lange, in Kraft ist, von maximal 2,5 Prozent aller Unternehmen überschritten. Nur 2,5 Prozent aller Unternehmen haben Werte, die darüberliegen. Im Vergleich zur Botschaft zum Revisionsrecht von 2004 gab es zwar Veränderungen bei den absoluten, jedoch annähernd keine Veränderungen bei den relativen Werten. Die Entscheidgrundlage entspricht folglich derjenigen, die wir hatten, als das Revisionsrecht vor vier Jahren diskutiert wurde. Damals haben sich Ständerat und Nationalrat nach eingehenden Diskussionen für die Schwellenwerte 10 und 20 Millionen Franken sowie 50 Vollzeitstellen entschieden; das war vor wenigen Jahren. Der Bundesrat hatte im Entwurf zum Revisionsrecht 2007 die Schwellenwerte sogar bei 6 und 12 Millionen Franken sowie 50 Vollzeitstellen vorgesehen; Sie sind dann auf die Werte von 10/20/50 gegangen.
Bereits heute weist rund die Hälfte der Aktiengesellschaften, GmbH und Genossenschaften ein Opting-out aus, das heisst, sie lassen ihre Jahresrechnung nicht revidieren. Bei den Neugründungen sind es sogar 95 Prozent aller GmbH und 65 Prozent aller Aktiengesellschaften, die heute auf die eingeschränkte Revision ihrer Jahresrechnung verzichten. Die Treuhandkammer spricht von rund 21 000 Gesellschaften, die einer ordentlichen Revision unterliegen sollen. Ich weiss nicht, woher diese Zahl kommt; aus der Erhebung ist auch nicht ersichtlich, wie man auf diese Zahl kommt.
Die Schätzung erscheint spekulativ und liefert keine Antworten auf folgende für mich wichtige Fragen: Wurde die ordentliche Revision freiwillig durchgeführt - Opting-up? Wurde ein Minderheitsrecht pro ordentliche Revision ausgeübt? Sah ein Spezialgesetz die ordentliche Revision vor? Hat die Revisionsstelle entgegen den gesetzlichen Vorgaben eine ordentliche Revision durchgeführt? Ausserdem ist auch nicht ersichtlich, wie gross der Anteil der öffentlichen Hand ist, die ihre Anstalten, spezialgesetzlichen Aktiengesellschaften usw. fast immer ordentlich revidieren lässt. Die Schwellenwerte des geltenden Rechts sind deshalb keinesfalls als zu tief anzusehen. Aus diesen Gründen bitte ich Sie, den Minderheitsantrag II (Leutenegger Oberholzer) anzunehmen und den Minderheitsantrag I (Schwander) abzulehnen.
Ich möchte hier nochmals betonen, dass es vorliegend nicht um ein fröhliches Zahlenspiel geht - so kommt mir die Diskussion gelegentlich vor -, sondern um ein Kernstück des Gesellschaftsrechts, da das Rechnungslegungs-, das Revisions- und das Umstrukturierungsrecht von den Schwellenwerten unmittelbar und nachhaltig betroffen sind.
Nun zum Einzelantrag Ineichen: Er möchte, dass die Schwellenwerte für die ordentliche Revision prioritär behandelt werden und bereits auf den 1. Juli 2011, also rückwirkend, in Kraft gesetzt werden. Eine solche Rückwirkung ist grundsätzlich unzulässig. Eine Rückwirkung ist dann statthaft, wenn mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Insbesondere müssen triftige Gründe für eine solche Rückwirkung vorliegen, und gerade daran fehlt es meines Erachtens im vorliegenden Fall. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass die ursprünglich einheitliche Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts bereits heute in mehrere separate Teilbereiche aufgesplittet ist: in das allgemeine Aktienrecht, Corporate Governance im Aktienrecht, die parlamentarische Initiative für einen indirekten Gegenentwurf, das Rechnungslegungsrecht, den direkten Gegenentwurf; wir haben also bereits eine grosse Aufsplitterung. Die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der verschiedenen Vorlagen ist bereits heute stark in Mitleidenschaft gezogen, und vor allem die an sich wichtigen Querbezüge zwischen den verschiedenen Vorlagen sind kaum noch ersichtlich. Von einer zusätzlichen Aufteilung möchte ich daher eindringlich abraten; dies auch deshalb, weil die parlamentarische Beratung des Rechnungslegungsrechts ja schon weit fortgeschritten ist.
Schliesslich ist noch zu betonen, dass die Schwellenwerte nicht nur im Revisionsrecht angehoben werden sollen, sondern auch im Fusionsgesetz. Zeitlich unterschiedliche Inkraftsetzungsdaten für diese beiden Bestimmungen scheinen mir nicht angebracht zu sein.