preparatory:AB 112164
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2010-09-20
Wortprotokoll
Die Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen wurde vom Bundesrat am 1. September 2010 verabschiedet, und sie wird demnächst, am 1. Oktober 2010, in Kraft treten. Sie setzt die von der Schweiz eingegangenen Verpflichtungen zum Informationsaustausch in Steuersachen landesintern um. Die Verordnung hält sich an die Vorgaben der bilateral ausgehandelten Doppelbesteuerungsabkommen mit einer Amtshilfeklausel nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens. Dass diese Verordnung als restriktiv zu bezeichnen sei, trifft daher nicht zu. Dass die Schweiz nach Artikel 5 dieser Verordnung Amtshilfegesuche abweist, die auf gestohlenen Daten beruhen, kann völkerrechtlich durchaus mit dem Grundsatz von Treu und Glauben begründet werden. Zudem basiert diese Einschränkung auf dem Auftrag der eidgenössischen Räte in Zusammenhang mit der Annahme der Motion 10.3013, "Künftige Doppelbesteuerungsabkommen. Keine Amtshilfe bei illegal beschafften Daten". [PAGE 1337]
Die USA, Deutschland und die EU haben sich bisher nicht zu dieser Verordnung geäussert. Die Parlamente der USA und Deutschlands haben die Änderungsprotokolle zu den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen auch noch nicht behandelt. Im Verhältnis zu den Staaten, mit denen die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen mit einer Klausel zum Informationsaustausch nach OECD-Standard abgeschlossen hat, besteht für steuerliche Zwecke kein Bankgeheimnis mehr. Landesintern hat der Bundesrat aber am 13. März 2009 versprochen, dass sich bezüglich Bankinformationen nichts ändern wird. Dies wurde in der Verordnung auch entsprechend umgesetzt. Die Verordnung soll möglichst rasch durch ein Gesetz abgelöst werden. Die entsprechenden Arbeiten sind bereits im Gang. Im Rahmen der parlamentarischen Beratung wird sich das Parlament auch zur Frage des landesinternen Geltungsbereichs des Bankgeheimnisses äussern können.
Im Oktober 2010 beginnen die sogenannten Peer Reviews des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes. Dieses internationale Gremium wird in einem ersten Schritt die gesetzlichen Grundlagen des steuerlichen Informationsaustauschs und in einem zweiten Schritt im Jahr 2012 die effektive Umsetzung der Verpflichtungen durch die Schweiz prüfen. Weil sich die Schweiz an den Standard zum Informationsaustausch nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens hält, bin ich zuversichtlich, dass diese Prüfung positiv ausfallen wird. Es besteht deshalb kein Anlass zur Annahme, dass sich die Schweiz diesbezüglich bald wieder auf einer grauen Liste der OECD befinden wird.