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Bischof Pirmin · Nationalrat · 2010-09-21

Bischof Pirmin · Nationalrat · Solothurn · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-09-21

Wortprotokoll

Ihre Kommission beantragt Ihnen mit einem Verhältnis von 16 zu 7 Stimmen, der eben beschriebenen parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Der Initiant möchte in die Bundesverfassung einen neuen Artikel 32a einfügen, der lauten würde: "In Steuersachen wird nur bei Betrug Rechts- und Amtshilfe geleistet." Ihre Kommission beantragt Ihnen mit der erwähnten Mehrheit, dieser Initiative keine Folge zu geben, dies aus zwei Gründen:

Sie ist erstens der Auffassung, dass im Falle der Realisierung dieser Initiative die Schweiz bereits bestehenden internationalen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könnte, indem sie insbesondere Verträge, die auf dem Standard von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens basieren, nicht mehr einhalten könnte. Der Bundesrat hat bekanntlich am 13. März letzten Jahres angekündigt, dass er gedenke, die nach Doppelbesteuerungsabkommen gewährte internationale Amtshilfe gemäss diesem Artikel 26 zu gestalten. Der Bundesrat hat gleichzeitig zugesichert, dass dies auf inländische Steuerpflichtige keine Auswirkungen haben werde. Das Parlament ist dieser Absichtserklärung des Bundesrates mehrheitlich gefolgt, indem es in der Sommersession eine ganze Reihe von neuen Doppelbesteuerungsabkommen verabschiedet hat, die sich eben auf diese Basis abstützen. Der beantragte neue Artikel 32a der Bundesverfassung würde diese Abkommen ungültig machen, und zwar in wichtigen Teilen, indem nur noch bei Betrug Rechts- und Amtshilfe geleistet werden könnte. Die von unserem Parlament beschlossene und von der Kommissionsmehrheit weiterhin für richtig befundene Grundlage ist aber die, dass in Fällen, wo ein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen mit einem bestimmten Staat existiert, Amtshilfe auch für Fälle von Steuerhinterziehung geleistet wird. Es geht hier nur um die Amts-, nicht um die Rechtshilfe.

Selbstverständlich wird in Fällen, in denen keine Doppelbesteuerungsabkommen existieren, keine entsprechende Amtshilfe geleistet. Das soll nach Auffassung der Kommissionsmehrheit auch so bleiben. Die Amtshilfe, die im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen geleistet wird, ist auch rechtsstaatlich genügend eingeschränkt, indem nur in Einzelfällen Amtshilfe gewährt wird und indem die sogenannten "fishing expeditions", also die unerlaubte Beweisausforschung durch einen ausländischen Staat, weiterhin verboten ist und dies auch in den Doppelbesteuerungsabkommen verankert wird.

Der erste Grund für die Kommission, Ihnen zu beantragen, der Initiative keine Folge zu geben, ist also die fehlende Möglichkeit bei Annahme der Initiative, bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen einzuhalten. Der damit verbundene zweite Grund ist: Die Kommissionsmehrheit ist der Auffassung, dass die Schweiz international gesehen ein gutes Stück Glaubwürdigkeit in Vertragsfragen verlieren würde, wenn wir im selben Jahr, wenige Monate später, eine 180-Grad-Wende in unserer internationalen Amtshilfepolitik machen würden.

Aus diesen Gründen beantragt Ihnen die Mehrheit der Kommission, der Initiative keine Folge zu geben.