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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2010-09-23

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2010-09-23

Wortprotokoll

Wir ersuchen Sie, den Minderheitsantrag abzulehnen. [PAGE 1479]

Ein Verbot von Quersubventionierungen ist dann berechtigt, wenn es dazu dient, eine Wettbewerbsverzerrung zu verhindern. Aus dem Monopolbereich sollen nicht Dienstleistungen subventioniert werden, welche die anderen Anbieterinnen ohne Subventionierung, das heisst in der Regel teurer, erbringen müssen. Vor diesem Hintergrund ist es so, dass diese Bestimmung nur für die Dauer des Monopols relevant ist. Wenn kein Monopol mehr existiert, gibt es auch keine Wettbewerbsverzerrung durch Quersubventionierung mehr. Es ist deshalb vom System her falsch, das Verbot auf die Erträge der gesamten Grundversorgung auszudehnen. Nur ein kleiner Teil, nämlich die Briefe bis zu 50 Gramm, ist durch das Monopol geschützt. Beim grossen übrigen Rest muss auch die Post schauen, dass ihre Preise im Wettbewerb Bestand haben.

Artikel 20, von dem im Antrag die Rede ist, tritt nur in Kraft, wenn wir die vollständige Marktöffnung haben. Wie vorher gesagt, spielt das Quersubventionierungsverbot nur bei Monopolsituationen eine Rolle. Ausserdem muss, wenn von der Post tatsächlich einmal eine Abgeltung verlangt wird, wenn sie also sogenannte Nettokosten geltend macht, ohnehin eine umfassende Offenlegung der Rechnung stattfinden.