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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2010-09-23

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2010-09-23

Wortprotokoll

Die letzte Frage von Herrn Leutenegger zeigt eben schon die Schwäche einer Abschlusspflicht. Eine Abschlusspflicht bedeutet, dass die zwei Parteien zu einer Einigung kommen müssen. Kommen sie nicht zu einer Einigung, entscheidet ein Schiedsgericht. So ist es heute.

Mit diesen Schiedsgerichten ist es immer etwa dieselbe Geschichte: Ein Schiedsgericht hat drei Mitglieder, das eine wird von den Gewerkschaften ernannt, ist also eher auf deren Seite, das andere vom Unternehmen, ist also eher auf dessen Seite. Diese beiden wählen dann einen Präsidenten oder eine Präsidentin, und auf diesen Menschen kommt es dann letztlich an, dieser entscheidet am Schluss. Von daher wäre hier eine Abschlusspflicht eine Delegation an einen uns noch nicht bekannten Schiedsgerichtspräsidenten. Das sehen wir als eine unbefriedigende Lösung an. Wir schlagen deswegen nur eine Verhandlungspflicht, nicht aber eine Abschlusspflicht vor.

Es sind zwei Parteien, das gibt keine Mehrheit. Im Bundesrat gibt es am Schluss eine Mehrheit; auch bei den Kardinälen, die den Papst wählen, gibt es am Schluss eine Mehrheit, die darüber entscheidet, ob schwarzer oder weisser Rauch aufsteigt. Hier aber sind es zwei Parteien, und die kann man letztlich nicht zu einem Konsens zwingen.

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