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Merz Hans-Rudolf · Ständerat · 2001-03-07

Merz Hans-Rudolf · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-03-07

Wortprotokoll

Das Abkommen mit Österreich schliesst den Kreis der Vereinbarungen mit unseren Nachbarländern, weil es das vierte und letzte ist. Infolge ihrer Grenznähe hat man die Kantone St. Gallen und Graubünden als für Hilfesuche zuständige Behörden ebenfalls mit ins Boot genommen. Dieses neunzehn Artikel umfassende Abkommen beinhaltet Rahmenvorschriften für die gegenseitige Hilfestellung bei Katastrophen oder bei schweren Unglücksfällen. Es richtet sich damit vorwiegend an jene Institutionen und Organisationen, welche für solche Einsätze ausgebildet und vorbereitet sind, nämlich primär das Schweizerische Katastrophenhilfekorps sowie die Armee. Katastrophenhilfe ist zunächst - das muss man eingangs betonen - immer eine zivile Hilfe. Die Koordination und die Leitung der Rettungs- und Hilfsmassnahmen sind Sache des jeweiligen Einsatzstaates.

Ein paar Worte zum Abkommen: Nicht geregelt im Abkommen sind grenzüberschreitende Rettungs- und Ambulanzflüge. Der Kanton Graubünden hat hier ein separates und umfassendes Abkommen gewünscht, das eben nicht nur den Katastrophenfall, sondern alle Arten von Ambulanzflügen beinhaltet. Das EDA ist bereit, ein solches Abkommen auszuhandeln. Unberührt vom Abkommen bleiben bestehende vertragliche Regelungen, namentlich solche im Grenzbereich zwischen den Vertragsstaaten, insbesondere auch Verwaltungsvereinbarungen, z. B. über gemeinsame Feuerwehrübungen oder sodann Abmachungen über die Ölwehr und den Helikopterverkehr im Rheintal und am Bodensee.

Etwas unklar ist bezüglich dieses Abkommens der Status des Bodensees als internationales Gewässer, als so genanntes Mare omnium, und damit eben auch als Territorium zur Handhabung von Einsätzen und allfälliger Strafgerichtsbarkeit bei Katastrophenhilfeeinsätzen. Daraus entsteht bei näherer Betrachtung kein Problem, wie die bisherigen Seerettungen und Flugzeugbergungen im Bodensee gezeigt haben.

Im Nationalrat ist im Gegensatz zu unserer APK die Frage der Bedeutung dieses Abkommens hinsichtlich der Armee diskutiert worden. Es wurde namentlich gemutmasst, die Armeen könnten gegenseitig mit Flugzeugen, Panzern, Fahrzeugen usw. auffahren. Solche Bedenken sind leicht zu entkräften. Die Katastrophenhilfe ist eine zivile Hilfe, und sie wird ohnehin nur auf ausdrückliches Gesuch des Nachbarstaates geleistet. Dass bei Lawinenniedergängen, Bergrutschen oder einer technisch bedingten Katastrophe nicht mit Waffen, sondern mit Genietruppen und Hilfsmitteln eingefahren wird, ist eigentlich selbstverständlich.

Die zweite Befürchtung betraf die Strafgerichtsbarkeit für Armeeangehörige. Diese liegt gemäss völkerrechtlichem Territorialprinzip beim Einsatzstaat. Artikel 12 des Abkommens sieht immerhin vor, dass der Entsendestaat die Rückübertragung der Strafgerichtsbarkeit beantragen kann, und ein solches Gesuch dann wohlwollend zu prüfen ist. Auslieferungsverträge zwischen den Vertragsstaaten bleiben im Übrigen unberührt.

Im Herbst 1999 fand zwischen der schweizerischen und der österreichischen Armee die gemeinsame grenzüberschreitende Übung "Rheintal" statt. Die Übung war in jeder Hinsicht ein Erfolg. Mitglieder unserer Sicherheitspolitischen Kommissionen konnten sich damals beidseits des Rheins ein Bild von der Nützlichkeit einer solchen Zusammenarbeit machen.

Sie basierte auf einem völkerrechtlichen Vertrag zwischen den beiden Ländern und hatte ausschliesslich den Charakter von Katastrophenhilfe. Solche Ad-hoc-Verträge sind und bleiben Leges speciales. Deshalb wurde das VBS in die Vertragsverhandlungen integriert, namentlich zu Artikel 11, der den Schadenersatz regelt, und zu Artikel 12 bezüglich der Strafgerichtsbarkeit.

Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 11 zu 0 Stimmen ohne Enthaltungen, diesem Abkommen zuzustimmen.