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Humbel Ruth · Nationalrat · 2010-09-30

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-09-30

Wortprotokoll

Mit seiner parlamentarischen Initiative vom 11. Dezember 2009 verlangt Andy Tschümperlin eine Ergänzung der Bundesverfassung, mit der zusätzlich zur formulierten Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung das Volksrecht auf eine formulierte Gesetzesinitiative eingeführt werden soll. Begründet wird die Initiative vor allem damit, dass die Stimmberechtigten ihre Revisionsvorschläge mit dem Instrument einer [PAGE 1636] Gesetzesinitiative präziser formulieren könnten; viele Ideen von Volksinitiativen gehörten eher auf Gesetzesstufe.

Die Staatspolitische Kommission hat an ihrer Sitzung vom 21. Mai 2010 die parlamentarische Initiative vorgeprüft; die Mehrheit beantragt Ihnen bei einem Verhältnis von 16 zu 9 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben. Die Kommissionsminderheit folgt der Argumentation des Initianten und betont, dass die Bürgerinnen und Bürger bei möglichst konkreten Sachfragen mitwirken möchten. Um den Mitwirkungsbedürfnissen gerecht zu werden, brauche es ein differenzierteres Instrumentarium, und mit der Gesetzesinitiative würde das geeignete Gefäss zur Verfügung stehen, um konkrete Anliegen einbringen zu können. Auch wenn diese Argumentation ein Stück weit nachvollziehbar ist, lehnt die Mehrheit der Kommission die Initiative ab.

Herr Tschümperlin hat auf die lange Geschichte der Gesetzesinitiative hingewiesen. Unser Rat hat sich das letzte Mal vor vier Jahren mit der Einführung der Gesetzesinitiative auseinandergesetzt. Am 10. Mai 2006 lehnte er die Einführung dieses Instrumentes mit 97 zu 74 Stimmen ab. In ihrem Bericht vom 17. Februar 2005 ging die Staatspolitische Kommission noch davon aus, dass mit der allgemeinen Volksinitiative ein Instrument gefunden worden sei, mit dem Volksinitiativen auf Gesetzesstufe einwirken könnten. Inzwischen hat sich die Umsetzung dieses Instrumentes als zu kompliziert erwiesen.

Vor diesem Hintergrund ist vor der Einführung eines neuen Volksrechts zu warnen, dessen Umsetzung noch eine Stufe komplizierter wäre. Bei der formulierten Gesetzesinitiative hat es die Bundesversammlung nicht mehr in der Hand, die geeignete Rechtsetzungsstufe zu bestimmen. Initiativkomitees müssten ausgearbeitete Gesetzentwürfe einreichen, die verfassungskonform sind. Die Bundesversammlung müsste dann eine sorgfältige Überprüfung der Kompatibilität des Vorschlags mit übergeordnetem Verfassungs- und Völkerrecht vornehmen. Diese Gültigkeitsprüfung wird ungleich schwieriger sein als die heutige Prüfung der Verfassungsinitiativen, bei welchen das zwingende Völkerrecht die einzige materielle Schranke darstellt. Allenfalls müsste bei dieser Gültigkeitsprüfung auch das Bundesgericht mitwirken. Da die Zahl der einzuhaltenden Kriterien grösser ist als bei Verfassungsinitiativen, ist damit zu rechnen, dass vermehrt Volksinitiativen ungültig erklärt werden müssten. Das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Volksrechte würde damit geschwächt.

Hinzu kommt, dass Initiativkomitees mit der formulierten Gesetzesinitiative Entwürfe für ganze Bundesgesetze einreichen könnten. Initiativkomitees wären mit anspruchsvollen Gesetzesredaktionen konfrontiert. Ob die Qualität der Gesetzgebung noch gewährleistet wäre, ist fragwürdig.

In ihrem Bericht vom 17. Februar 2005 hat die SPK auch die Frage des erforderlichen Mehrs thematisiert. Sie wies darauf hin, dass die Gesetzesinitiative das attraktivere Instrument darstellen könnte als die Verfassungsinitiative, wenn - wie bei der Gesetzgebung üblich - nur das Volksmehr verlangt würde. Um das Ständemehr zu vermeiden, könnten Initiantinnen und Initianten versucht sein, ihr Anliegen in Gesetzesform zu kleiden, auch wenn die Verfassungsgrundlage vielleicht nicht eindeutig wäre. Dies würde zu Diskussionen betreffend die Gültigkeit der Initiative führen. Somit bestünde die Gefahr, dass die inhaltliche Diskussion eines Anliegens durch Streitigkeiten rechtlicher Natur verdrängt würde. Für Initiantinnen und Initianten ist es einfacher, ihr Anliegen als Verfassungsinitiative einzubringen, ohne noch lange abklären zu müssen, welche Rechtsetzungsstufe angebracht ist.

Im Übrigen haben wir mit der bedingten Rückzugsmöglichkeit von Volksinitiativen kürzlich ein neues Instrument geschaffen. Initianten können nun, wenn ihr Anliegen auf Gesetzesstufe umgesetzt wird, einen vom Ausgang des Referendums abhängigen Rückzug der Initiative vornehmen.

Die Einführung der Gesetzesinitiative führt zu einer Komplizierung und Verrechtlichung des Systems der Volksrechte. Die Gesetzesinitiative stellt eine Überinstrumentierung dar und ist daher abzulehnen. Die Attraktivität des Systems der Volksrechte besteht in seiner Einfachheit, die es für die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar macht.

Die Kommission hat die parlamentarische Initiative mit 16 zu 9 Stimmen abgelehnt. Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen.