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Maissen Theo · Ständerat · 2010-09-29

Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-09-29

Wortprotokoll

Nach diesem juristischen Seminar kommen wir jetzt wieder zu einem etwas prosaischeren Thema, nämlich zur parlamentarischen Initiative Marty Kälin Barbara, "Grenzkontrollen und Tiertransporte". Diese parlamentarische Initiative wurde am 23. März 2007 eingereicht; es sind also immerhin dreieinhalb Jahre vergangen, seit sie eingereicht worden ist.

Der Hintergrund dieser Initiative war folgender: Die Durchfuhr von Rindern, Schafen, Schweinen und Ziegen auf dem Strassenweg durch die Schweiz war bereits damals auf Verordnungsebene verboten, währenddem in der EU solche Transporte - auch solche von sehr langer Dauer - erlaubt sind. Es wurde befürchtet, dass im Rahmen der Verhandlungen über die Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsanhang Schweiz-EG die Schweizer Regelung auf Verordnungsebene nicht mehr aufrechterhalten werden könnte. Zusätzlich wurde mit dieser parlamentarischen Initiative gefordert, die Grenzkontrollen seien zu verstärken.

Die WBK des Nationalrates hat am 2. November 2007 beschlossen, dieser parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Die WBK des Ständerates hat sich am 21. Januar 2008 damit befasst und beschlossen, keine Folge zu geben. Zwar war unsere WBK mit der Verordnungsregelung einverstanden, also damit, dass bestimmte Regelungen und auch Verbote aufrechterhalten werden sollen, aber wir wollten keine Gesetzesänderung, um nicht laufende Verhandlungen mit der EU zu stören oder zu beeinträchtigen.

Der Nationalrat hat sich am 3. Oktober 2008 mit dem Geschäft befasst und hat den Beschluss seiner WBK bestätigt, dass der Initiative Folge gegeben werden solle. Wir haben uns dann in der WBK am 14. Oktober 2008 auch entschlossen, diesem Beschluss zuzustimmen, also der Initiative Folge zu geben. Die WBK des Nationalrates hat am 7. Mai 2009 einen Vorschlag gemacht, um diese parlamentarische Initiative zu erfüllen, allerdings bezog sich dieser Vorschlag nur auf die Tiertransporte; es sind keine neuen Massnahmen betreffend verstärkte Grenzkontrollen vorgesehen. In der Zwischenzeit hat sich denn auch ergeben, dass in der Frage der Schlachtviehtransporte seitens verschiedener Kantone Unterstützung eingegangen ist. Zwischen Dezember 2007 und Januar 2010 wurden nämlich sechs gleichlautende Standesinitiativen zu dieser Frage eingereicht.

Wie wäre nun die neue rechtliche Ausgangslage aufgrund der vorgeschlagenen Ergänzung im Tierschutzgesetz? Artikel 15a des Tierschutzgesetzes in der Fassung, wie sie nun die WBK des Ständerates vorschlägt, besagt, dass Tiere, welche zur Schlachtung bestimmt sind, nicht durch die Schweiz geführt werden dürfen. Das gesetzliche Transitverbot soll demnach nur für die Tiere gelten, die der Schlachtung zugeführt werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass für Tiere, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind, auf Stufe Gesetz kein Transitverbot besteht.

Dabei ist Folgendes zu beachten: Nach Artikel 14 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes kann der Bundesrat unter anderem aus Gründen des Tierschutzes die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren an Bedingungen knüpfen, einschränken oder verbieten. Diese Bestimmung bildet die gesetzliche Grundlage für das in Artikel 175 der Tierschutzverordnung festgehaltene Transitverbot auf der Strasse, dessen Geltung sich zwar auf Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine beschränkt, aber nicht nur auf Schlachttiere. An dieser Verordnungsbestimmung könne, das wurde uns von der Verwaltung gesagt, festgehalten werden, auch wenn der neue Artikel 15a, wie in der Fassung unserer WBK vorgeschlagen, sich nur auf Schlachttiere beschränkt. Kein Transitverbot besteht nach dem geltenden Recht für Pferde und Geflügel, allerdings sind solche Transporte auch kaum festzustellen.

Mit dem von der WBK vorgeschlagenen neuen Artikel 15a wäre dann aber auch die Durchfuhr von Pferden und Geflügel, die zur Schlachtung bestimmt sind, neu verboten. Die Zoll- und Kontrollbehörden müssten neu also feststellen können, ob die mitgeführten Pferde bzw. das mitgeführte Geflügel zur Schlachtung bestimmt sind oder nicht. In der Praxis dürfte dies freilich nicht einfach sein. Auf Verordnungsstufe [PAGE 940] wird insbesondere geregelt werden müssen, welche Begleitpapiere für Durchfuhren erforderlich sind. Die Kompetenz, solche Regelungen zu erlassen, hat der Bundesrat aufgrund von Artikel 14 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes.

Festzuhalten ist zudem, dass bei der Formulierung "Tiere, die zur Schlachtung bestimmt sind" unklar sein könnte, ob es sich nur um Tiere handelt, die auf dem direkten Weg zum Schlachthof gebracht werden, oder auch um Tiere, die vor der Schlachtung vorübergehend in einen anderen Betrieb verbracht werden, z. B. zur Endmast. Insbesondere bestehen keine Möglichkeiten, im Ausland entsprechende Kontrollen durchzuführen. Dies ist ein Grund, am heute geltenden umfassenden Strassentransitverbot für Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine in Artikel 175 der Tierschutzverordnung festzuhalten. Die Umgehung eines lediglich für Schlachttiere geltenden Transitverbots würde sich nämlich kaum verhindern lassen.

Nun noch eine Überlegung der Kommission zuhanden der Materialien: Die vorgesehene Regelung wird so verstanden, dass sie für Tiere gilt, die direkt der Schlachtung zugeführt werden. Tiere für die Mast sind damit also nicht erfasst. Es wird ja generell die Erfahrung gemacht, dass Nutztiere - auch Nutztiere, die in der Mast gehalten werden - mit der notwendigen Sorgfalt und damit tierschutzgerecht transportiert werden. Warum ist das so? Bei den Nutztieren sind sowohl die Absender wie die Empfänger der Tiere daran interessiert, dass die Tiere gesund ankommen, also tierschutzgerecht transportiert werden. Ich kann Ihnen ein plakatives Beispiel nennen: Der Transport von Sportpferden entspricht etwa dem Transport von Personen in der First Class im Flugzeug.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Unterschied zwischen den bereits geltenden Regelungen im Gesetz und in der Verordnung einerseits und dem neuen Artikel 15a des Tierschutzgesetzes in Kombination mit dem geltenden Recht andererseits der folgende ist:

Erstens würde das Transitverbot neu auch für Pferde und Geflügel gelten, soweit diese zur Schlachtung bestimmt sind. Es könnten auch keine Transporte von Schlachttieren im Bahn- oder im Luftverkehr vorgenommen werden: Bezüglich des Transportes von Schlachttieren auf dem Luftweg kann davon ausgegangen werden, dass das kaum vorkommt. Beim Geflügel könnte es allenfalls so sein, dass der Luftweg von Wachteln gewählt wird; wenn sie nach Italien fliegen, kann es passieren, dass sie dort gefangen werden und auf dem Tisch landen. Bezüglich des Bahntransportes ist festzuhalten, dass dieser für die Tiere ebenso belastend sein kann wie ein Strassentransport.

Zweitens würde das Transitverbot, allerdings beschränkt auf die zur Schlachtung bestimmten Tiere, auf Gesetzesstufe und nicht lediglich auf Verordnungsstufe geregelt. Das wäre im Sinne dieser parlamentarischen Initiative.

Namens der Mehrheit der WBK beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten.

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