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Leuthard Doris · Bundesrat · 2010-09-29

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2010-09-29

Wortprotokoll

Ich begrüsse nur schon mal die Diskussion über diesen Artikel, welche der Antrag Frick bewirkt. Ich war auch froh, dass er gesagt hat, dass er sich nicht grundsätzlich gegen diesen Artikel 8 wehre, sondern nochmals Verbesserungen an der Formulierung bewirken wolle. Tatsächlich hat es in der Vergangenheit durch parlamentarische Vorstösse, aber auch in der Vorberatung immer wieder diverse Formulierungs- und Verbesserungsvorschläge gegeben. Wir sind der Meinung, dass wir mit der jetzt vorliegenden Formulierung tatsächlich die eigentlich optimale Präzisierung erhalten haben, ohne dass das grundsätzliche Interesse von AGB untergraben würde.

Wir alle sind jährlich wahrscheinlich mindestens zweimal mit neuen AGB, die ins Haus flattern, konfrontiert; ich denke hierbei an die AGB betreffend Kredit- oder Bancomatkarten oder jene der Krankenkasse - von den weiteren Karten in Ihrem Portemonnaie, die Sie nutzen, oder von Leasing-AGB möchte ich jetzt gar nicht sprechen. Es ist aber so: Es betrifft praktisch alle Teilnehmer am Markt, dass man regelmässig mit neuen AGB konfrontiert ist. Seien wir ehrlich: Sind Sie in der Lage, nur schon herauszufinden, was sich an den AGB geändert hat? Können Sie sich dann tatsächlich gegen diese wehren, wenn sie Ihnen nicht passen? Nein. Selbst wir, die es gewohnt sind, Gesetze zu lesen, sind hier doch mit recht erheblichen Hindernissen konfrontiert.

AGB erleichtern den Geschäftsverkehr, was ja auch richtig ist. Sie sind im Massengeschäft Usanz. Das wollen wir auch nicht ändern. Es ist legitim, gewisse Regeln in Form von AGB zu vereinfachen und so den Kundinnen und Kunden zuzustellen, statt diese mit den Vertragspartnern individuell auszuhandeln. Das wird auch in Zukunft so sein. Auch mit diesem neuen Artikel 8 werden wir an der grundsätzlichen Vorstellung nichts Wesentliches ändern, dass es sich bei AGB eben nicht um individuell, einzeln ausgehandelte Verträge oder Vertragselemente handelt. Umso mehr hat hier aber der Missbrauchsschutz eine Rolle zu spielen, indem man eben insbesondere bei Verletzungen des Grundsatzes von Treu und Glauben intervenieren kann. Herr Ständerat Schweiger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es im Vertrag eine Verknüpfung von erheblichen Abweichungen einzelner Tatbestandselemente einerseits mit der Verletzung von Treu und Glauben andererseits braucht: Wenn man sich einig ist, vom Gesetz abweichende Elemente in einem Vertrag zu etablieren, dann darf dies geschehen, findet aber eben seine Grenze, wenn es zusätzlich gegen Treu und Glauben verstösst.

Treu und Glauben - das vielleicht noch zu Herrn Ständerat Frick - ist ja ein wesentliches Element des Obligationenrechts, ein Element, welches im ganzen Vertragsrecht zu beachten ist und wozu es auch eine reiche Praxis der Gerichte gibt. Eine Auswirkung dieser Praxis im Bereich der AGB ist ja, dass man durch fettgeschriebene Artikel hervorheben muss, dass das Kleingedruckte nicht ganz so unbedeutend ist, damit der Leser schnell Veränderungen oder erhebliche Abweichungen feststellen kann. Das ist ein Gebot der Fairness, das die im AGB-Bereich schwächere Partei bei allfälligen Veränderungen unterstützt.

Heute ist die Bestimmung, wie sie in Artikel 8 formuliert ist, in Bezug auf die AGB weitgehend toter Buchstabe, weil nach dem heutigen Recht auch völlig einseitige AGB nur dann unlauter sind, wenn das Tatbestandsmerkmal der Irreführung erfüllt ist, und Irreführung ist in der Praxis einfach nicht nachweisbar. Nehmen Sie einen Leasingvertrag für ein Auto; AGB sind auch dort Usanz. Jemand müsste also z. B. beweisen können: "Ich wurde irregeführt durch Artikel 20 Litera b, ich hätte sonst den Vertrag nicht abgeschlossen." Wir kennen keinen solchen Fall. Es ist praktisch nicht möglich, mit dem Kriterium der Irreführung weiterzukommen. Das Bundesgericht hat ja die Ungewöhnlichkeitsregel entwickelt, damit man trotzdem eine verdeckte Inhaltskontrolle [PAGE 938] ausüben kann. Aber es ist unschön, wenn man diesen Weg suchen muss. Wir ziehen natürlich gerade aus Gründen der Rechtssicherheit eine gesetzliche Regel vor. Der Bundesrat hat sich das sehr gut überlegt, und ich verweise nochmals auf die vielen Diskussionen darüber.

Ich habe mir heute noch das Bonmot eines sehr bekannten Professors geben lassen, ein Bonmot von jemandem, den Sie alle kennen, des emeritierten Rechtsprofessors Gauch. Dieser hochangesehene Jurist hat gesagt, die Schweiz sei ein "archaisches Eldorado inhaltlich unkontrollierter AGB". Das aus dem Munde von Professor Gauch: Das nehme ich sehr ernst, und das zeigt auch, dass wir im Rechtsvergleich wirklich Handlungsbedarf haben, hier zu präzisieren.

Der Antrag Ihrer Kommission, der dem Entwurf des Bundesrates entspricht, schafft die Grundlage für eine offene Kontrolle des Inhalts von AGB. Letztlich wird aber auch das, Herr Ständerat Frick, davon abhängen, wie die Gerichte diesen Artikel konkretisieren: Der Grundsatz "Treu und Glauben" ist im Einzelfall immer auslegungsbedürftig. Dann wird aber das gesamte Vertragsverhältnis angeschaut, und ein Hinweis darauf, wie es Herr Ständerat Schweiger angesprochen hat, dass etwas von der üblichen Norm erheblich abweicht, wäre gerade ein wesentliches Element, das ein Gericht bei seiner Beurteilung berücksichtigen müsste. Wir glauben deshalb, dass diese neue Fassung von Artikel 8, vor allem der Verzicht auf die Irreführung als Tatbestandselement, dazu führen wird, dass der Artikel eine gewisse präventive Wirkung hat, dass sich, wie von Herrn Kommissionspräsident Bürgi ausgeführt wurde, ein Unternehmen, das mit AGB arbeitet, im Vorfeld überlegen wird: Ich will den Kunden, ich will den zufriedenen Kunden. Und in der Regel wird das Unternehmen das bei der Ausgestaltung von AGB berücksichtigen. Es hat Interesse daran, dass in den AGB keine Hunde begraben sind, dass das Kleingedruckte nicht zu Empörung führt, sondern zur Zufriedenheit des Kunden, sodass der Kunde sagt, doch, das könne er akzeptieren. Es vereinfacht den Geschäftsverkehr, es führt nicht zu Irreführung, zu Täuschungen, sondern zu einem fairen Vertragsverhältnis. Das wollen wir. Und ich glaube, das ist auch der Wille sowohl der betroffenen Kunden als auch der betroffenen Unternehmen.

Ich bitte Sie daher, Artikel 8 so zuzustimmen. Selbstverständlich kann auch hier der Nationalrat nochmals über bessere Formulierungen grübeln. Ich glaube, die Denkarbeit, die geleistet wurde, ist schon eine grosse. Aber ich bin immer offen für Optimierungsvorschläge, wenn sie denn einen Mehrwert bringen.