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Carobbio Guscetti Marina · Nationalrat · 2010-12-01

Carobbio Guscetti Marina · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion · 2010-12-01

Wortprotokoll

Die Kosten, die dem Bund bei der Behandlung zweier Amtshilfegesuche der Steuerbehörde der Vereinigten Staaten im Zusammenhang mit dem Verhalten der UBS AG in den USA entstanden sind und noch entstehen, sollen der UBS AG in Rechnung gestellt werden. Das ist kurz zusammengefasst der Inhalt der Rechtsgrundlage, die wir heute diskutieren. Die Vorgeschichte ist Ihnen allen bekannt und ist in der Botschaft detailliert dargelegt.

Die Kosten für die Behandlung des ersten Amtshilfegesuches vom 16. Juli 2008 beliefen sich auf 1,5 Millionen Franken. Das zweite Amtshilfegesuch vom 31. August 2009 ist noch nicht erfüllt. Die Kosten für dessen Behandlung könnten jedoch laut Schätzungen 37 Millionen Franken erreichen.

Die Finanzdelegation teilte dem Bundesrat mit Schreiben vom 4. März 2010 mit, sie sei mit einem Verzicht auf eine Kostenüberwälzung nicht einverstanden. Sie lud den Bundesrat ein, eine Regelung auszuarbeiten, die eine Kostenüberwälzung ermöglicht. Entsprechende Aufträge sollen dem Bundesrat auch mit der Motion Fetz 10.3026 und der Motion der FDP-Liberalen Fraktion 10.3033 erteilt werden. Mit der vorliegenden Botschaft erfüllt der Bundesrat diese Aufträge.

In der Tat, infolge der besonderen Umstände im Zusammenhang mit dem Verhalten der UBS AG in den USA, die zur Einreichung der beiden Amtshilfegesuche geführt haben, rechtfertigt es sich, die anfallenden Kosten der UBS AG in Rechnung zu stellen. Für die Auferlegung der Kosten an die Informationsinhaberin, d. h. eine Bank oder einen anderen Finanzintermediär im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens, besteht aber heute keine gesetzliche Grundlage. Auf Verordnungsebene liesse sich eine Kostenüberwälzung nicht hinreichend begründen. Nicht infrage kam auch eine freiwillige Leistung der UBS AG, obwohl der Verwaltungsratspräsident eine solche versprochen hatte, weil sich der Bund nicht dem Vorwurf künftiger Befangenheit gegenüber der UBS AG aussetzen durfte. Der Bundesrat legt daher den eidgenössischen Räten einen Entwurf für einen Bundesbeschluss über die Auferlegung der Kosten für die Behandlung beider Amtshilfegesuche an die UBS AG vor. Nicht angezeigt ist demgegenüber eine Auferlegung der Kosten, die beim Bundesverwaltungsgericht anfallen. Die Unabhängigkeit der Gerichte muss auch dadurch gewährleistet werden, dass sie ihre Kosten ausschliesslich über das Staatsbudget und über Gerichtsgebühren finanzieren.

Die nationalrätliche Finanzkommission ist einstimmig auf die Vorlage eingetreten und hat nach intensiver Diskussion dem Bundesbeschluss ebenfalls einstimmig zugestimmt. Der Nationalrat ist Zweitrat. Im September dieses Jahres hat der Ständerat die Vorlage bereits gutgeheissen.

Der Bundesrat schlägt als Lösung einen Bundesbeschluss spezifisch für den vorliegenden Fall vor. Gemäss Bundesrat soll indessen auf die Schaffung einer generell-abstrakten Rechtsgrundlage zur Auferlegung der Kosten in solchen Fällen verzichtet werden, weil der Bundesrat davon ausgeht, dass sich vergleichbare Fälle in absehbarer Zeit nicht ereignen werden. Sollte es dennoch solche Fälle geben, müsste die Frage einer allgemeingültigen Rechtsgrundlage neu geprüft werden.

Für die Finanzkommission ist die Situation seltsam. Via die Kommissionsmotion 10.3883, "Kostenverrechnung für systemrelevante Unternehmungen", will sie den Bundesrat beauftragen, eine Vorlage vorzulegen, welche eine gesetzliche Grundlage schafft, die auch zukünftig die Rechnungsstellung in solchen Fällen ermöglicht.

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