Hassler Hansjörg · Nationalrat · 2010-12-06
Hassler Hansjörg · Nationalrat · Graubünden · Fraktion BD · 2010-12-06
Wortprotokoll
Artikel 2 umschreibt den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Dieser ist ausschlaggebend dafür, ob das Instrument der Buchpreisbindung funktionieren kann oder nicht. Die Buchpreisbindung kann nur funktionieren, wenn sie umfassend angewendet wird.
Unser Rat hatte in der ersten Fassung beschlossen, Bücher von der Buchpreisbindung auszuschliessen, die aufgrund eines elektronisch abgeschlossenen Vertrags aus dem Ausland direkt an Endabnehmerinnen und -abnehmer in der Schweiz versendet werden. Der Ständerat hat beschlossen, dass die Bücher, welche aus dem Ausland, und zusätzlich die Bücher, welche aufgrund eines elektronisch abgeschlossenen Vertrags aus der Schweiz direkt an Endabnehmer versendet werden, von der Buchpreisbindung ausgenommen werden sollen. Das würde faktisch zu einer Umgehung des ganzen Gesetzes führen; man würde es damit sozusagen durch die Hintertüre aushebeln. Es ist zwingend notwendig, dass auch die aus dem Ausland importierten Bücher und die über das Internet bestellten Bücher der Buchpreisbindung unterstellt werden. Sonst kann sie auf verschiedenste Art und Weise umgangen werden.
Beim Buchhandel ist die Schweiz ein typisches Importland. Die Bücher in unseren drei grösseren Landessprachen werden zu einem grossen Teil aus den Nachbarländern importiert. Wenn diese Bücher nicht der Buchpreisbindung unterstellt werden und sie dort günstiger angeboten werden als in der Schweiz, ist es logisch, dass immer mehr Bücher direkt importiert werden, statt dass sie in den Schweizer Buchhandlungen gekauft werden. Oder wenn Bücher über grosse Verlage im Ausland oder in der Schweiz per Internet angeboten werden, über Online-Shops zum Beispiel, so werden sie auch dort gekauft, wenn diese Angebote nicht an die Buchpreisbindung gekoppelt sind. In diesem Zusammenhang ist klar festzuhalten, dass der Internethandel auch bei Büchern stark am Zunehmen ist. Wenn der Internethandel von der Buchpreisbindung befreit ist, kann das absurde Ausmasse annehmen. So könnte sich eine Person im Buchladen über verschiedene Angebote beraten lassen und anschliessend, um die Buchpreisbindung zu umgehen, über das Internet die gewünschten Bücher günstiger einkaufen. Das will doch niemand. Das wäre eine völlige Verwässerung der Buchpreisbindung.
Die Mehrheit von Nationalrat und Ständerat hat sich für die Buchpreisbindung ausgesprochen. Da kann es nicht sein, dass wir diese über den Geltungsartikel wieder aushebeln. Es gilt auch zu klären, ob die Buchpreisbindung gegenüber dem Ausland in Einklang mit dem Freihandelsabkommen mit der EU steht. Ich meine, dass auch dies der Fall ist und dass das Freihandelsabkommen mit der EU die Preisbindung auch gegenüber importierten Büchern zulässt. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom 30. April 2009 ausdrücklich anerkannt hat, dass die Stellung des Buches als Kulturgut die Beschränkung des freien Warenverkehrs rechtfertigt. Unsere Nachbarländer Deutschland, Österreich und Frankreich halten sich an diese Grundregel. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Österreich die Buchpreisbindung beim Import von Büchern kennt. Nur beim grenzüberschreitenden elektronischen Buchhandel wird die Preisbindung nicht angewendet. Aber das Beispiel Österreich zeigt klar auf, wie [PAGE 1840] die Buchpreisbindung in einem EU-Land auf den grenzüberschreitenden Handel angewendet wird.
Wenn wir die Buchpreisbindung wirklich wollen und wenn wir sie wirksam einführen wollen, dann ist es dringend erforderlich, Artikel 2 Absatz 2 zu streichen, sonst hat das Gesetz keine Wirkung mehr, und die Buchpreisbindung kann mehrfach umgangen werden. Das möchten wir mit dem Minderheitsantrag im Interesse der Vielfalt im Schweizer Buchhandel verhindern.
Ich bitte Sie daher dringend, der Minderheit zu folgen.