Casanova Corina · 2010-12-06
Casanova Corina · Graubünden · 2010-12-06
Wortprotokoll
Kundenkarten enthalten Personendaten. Bei deren Bearbeitung oder Weitergabe an Dritte sind die Vorschriften des Datenschutzgesetzes zu beachten. Die gesetzliche Regelung lässt sich grob wie folgt zusammenfassen: Personendaten dürfen nur rechtmässig beschafft und bearbeitet werden. Der Zweck der Beschaffung und Bearbeitung muss für die betroffene Person von Beginn weg transparent kommuniziert werden und klar erkennbar sein. Die Datenbearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen. Sie muss verhältnismässig sein und darf die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht verletzen. Die Daten dürfen nicht gegen den ausdrücklichen Willen der Kunden bearbeitet werden. Kundendaten dürfen nur in ganz bestimmten Fällen weitergegeben werden. Erlaubt ist dies vor allem dann, wenn es die allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen oder wenn die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person vorliegt.
Im Jahr 2005 hat der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte die Kundenkarten von Migros und Coop eingehend geprüft. Dabei ergab sich ein überwiegend positives Gesamtbild. Wo Mängel bestanden, wurden Anpassungen vorgenommen. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte verfolgt die Entwicklung im Bereich der Kundenkarten im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit weiter.
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